Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist zulässig, weil die Vorinstanzen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen als Voraussetzung der auf § 1 UWG gegründeten Ansprüche zu Unrecht verneint haben.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist zulässig, weil die Vorinstanzen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen als Voraussetzung der auf Paragraph eins, UWG gegründeten Ansprüche zu Unrecht verneint haben.
1. Die klagenden Parteien stützen ihren auf eine Verletzung des Beihilfenverbots gegründeten Beseitigungsanspruch auf § 1 iVm § 15 UWG. Der anspruchsbegründende Sachverhalt wurde vor Inkrafttreten der UWG-Nov 2007 BGBl I 79 verwirklicht, reicht aber seinen Auswirkungen nach noch in den zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung. Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Verhalten der Beklagten gegen § 1 UWG idF vor der UWG-Nov 2007 verstößt und - sollte dies der Fall sein - ob auch ein Verstoß gegen § 1 UWG idgF anzunehmen ist (stRsp 4 Ob 177/07v, 4 Ob 225/07b, 4 Ob 37/08g).1. Die klagenden Parteien stützen ihren auf eine Verletzung des Beihilfenverbots gegründeten Beseitigungsanspruch auf Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 15, UWG. Der anspruchsbegründende Sachverhalt wurde vor Inkrafttreten der UWG-Nov 2007 BGBl römisch eins 79 verwirklicht, reicht aber seinen Auswirkungen nach noch in den zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung. Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Verhalten der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der UWG-Nov 2007 verstößt und - sollte dies der Fall sein - ob auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG idgF anzunehmen ist (stRsp 4 Ob 177/07v, 4 Ob 225/07b, 4 Ob 37/08g).
2.1. Anspruchsvoraussetzung des auf § 1 UWG idF vor der UWG-Nov 2007 iVm § 15 UWG gestützten Beseitigungsbegehrens ist ein Wettbewerbsverhältnis.2.1. Anspruchsvoraussetzung des auf Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der UWG-Nov 2007 in Verbindung mit Paragraph 15, UWG gestützten Beseitigungsbegehrens ist ein Wettbewerbsverhältnis.
Ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten vorliegt, richtet sich nach tatsächlichen Umständen, entscheidend ist die Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0077680 [T22, T27]). Ein Wettbewerbsverhältnis ist anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im Wesentlichen gleichartigen Kunden- oder Lieferantenkreis wenden. Dass sich deren Tätigkeitsbereiche nur teilweise überschneiden und nicht zur Gänze zusammenfallen, spricht nicht gegen die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses (RIS-Justiz RS0077675 [T1] und RS0079569 [T1, T11]). Konkreter Wettbewerb ist nicht erforderlich, es genügt, dass die jeweiligen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (RIS-Justiz RS0077680 [T11, T27]; RS0077675 [T2]). Auch ein potentieller künftiger Wettbewerb kann ausreichen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass beide Unternehmen - etwa nach Erteilung der dafür erforderlichen Genehmigungen - in der Zukunft den gleichen Kundenkreis haben werden (RIS-Justiz RS0077637; 4 Ob 152/03m). Auch „ad-hoc"-Wettbewerbsverhältnisse sind anerkannt. Für sie ist entscheidend, dass sich der Verletzer - etwa durch die konkrete Wettbewerbshandlung - zum Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (4 Ob 2/97s = ÖBl 1998, 26 - Entec 2500).
2.2. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die Auffassung der Vorinstanzen, es bestehe zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis, unhaltbar:
Die Erst- und die Zweitklägerin strebten nicht nur den Kauf der Aktien der Bank B***** an, die Erstklägerin ist bereits Muttergesellschaft eines Bankunternehmens und hat - ebenso wie die Zweitklägerin - eine Bankkonzession in Österreich beantragt. Die Zweitbeklagte ist ihrerseits an zwei Bankunternehmen beteiligt, die Drittbeklagte ist - ebenso wie die Erst- und die Zweitklägerin - ein Beteiligungsunternehmen. Ihre Beteiligungen erfassen jeweils den Finanzbereich. Die Parteien stehen daher schon im Geschäftsfeld der Beteiligung an Finanzunternehmen im Wettbewerb. Sie sind entweder an Bankgesellschaften beteiligt oder streben eine derartige Beteiligung an. Damit treten sie schon beim Beteiligungserwerb zueinander in Wettbewerb, wobei die Zweit- und die Drittbeklagte gegebenenfalls einen allfälligen Gesetzesverstoß der Erstbeklagten durch Beihilfengewährung für sich ausgenützt hätten, sodass - sollte der Beteiligungserwerb tatsächlich gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot verstoßen haben - eine Behinderung der Klägerinnen im Wettbewerb um die Beteiligung eintreten konnte.
Im Übrigen reicht nach ständiger Rechtsprechung schon ein potentieller künftiger Wettbewerb aus, wie etwa die öffentliche Ankündigung einer Erweiterung des Geschäftsbereichs (4 Ob 152/03m). Die Ankündigung der klagenden Parteien, die Anteile an der Bank B***** erwerben und auf dem österreichischen Bankenmarkt tätig werden zu wollen, reicht in Verbindung mit der in Österreich beantragten Konzession und den bereits eingegangenen Beteiligungen an Bankunternehmen aus, um ein Wettbewerbsverhältnis zu den beklagten Parteien zu begründen, deren Beteiligungen gleichfalls den Finanzbereich erfassen.
3.1. Der auf §§ 1, 15 UWG iVm Art 87 f EG gestützte Beseitigungsanspruch wäre überhaupt nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Vereinbarung und Abwicklung des Verkaufs der Aktien der Erstbeklagten das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot tatsächlich verletzt hätte. Darauf wird tieferstehend zurückzukommen sein.3.1. Der auf Paragraphen eins, 15, UWG in Verbindung mit Artikel 87, f EG gestützte Beseitigungsanspruch wäre überhaupt nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Vereinbarung und Abwicklung des Verkaufs der Aktien der Erstbeklagten das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot tatsächlich verletzt hätte. Darauf wird tieferstehend zurückzukommen sein.
3.2. Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann das Gericht, dessen Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, anordnen, dass das Verfahren auf solange Zeit unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Eine Unterbrechung kann auch noch im Rechtsmittelverfahren stattfinden (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 190 ZPO Rz 28).3.2. Gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, dessen Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, anordnen, dass das Verfahren auf solange Zeit unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Eine Unterbrechung kann auch noch im Rechtsmittelverfahren stattfinden (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 190, ZPO Rz 28).
3.3. Der Oberste Gerichtshof hat die Parteien über seine Absicht, das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Nichtigkeitsklagen gegen die bereits erwähnte Entscheidung der Kommission informiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Beschluss vom 18. 11. 2008).
Die klagenden Parteien traten einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Überlegung entgegen, der Aktienverkauf sei jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig gewesen, weil er gegen das Durchführungsverbot des § 88 Abs 3 EG verstoßen habe. Im Übrigen stehe die Pflicht des nationalen Gerichts zur Rechtsschutzgewährung einer Unterbrechung des Revisionsverfahrens entgegen. Dessen Unterbrechung wäre daher gemeinschaftsrechtswidrig. Die Erstbeklagte wendete sich an sich nicht gegen eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens, sie bezweifelte aber die Relevanz der Entscheidung über die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Nichtigkeitsklagen für das hier zu beurteilende Begehren auf Rückabwicklung. Ein Anspruch auf Rückabwicklung sei bereits aufgrund der Entscheidung der Kommission zu verneinen.Die klagenden Parteien traten einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Überlegung entgegen, der Aktienverkauf sei jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig gewesen, weil er gegen das Durchführungsverbot des Paragraph 88, Absatz 3, EG verstoßen habe. Im Übrigen stehe die Pflicht des nationalen Gerichts zur Rechtsschutzgewährung einer Unterbrechung des Revisionsverfahrens entgegen. Dessen Unterbrechung wäre daher gemeinschaftsrechtswidrig. Die Erstbeklagte wendete sich an sich nicht gegen eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens, sie bezweifelte aber die Relevanz der Entscheidung über die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Nichtigkeitsklagen für das hier zu beurteilende Begehren auf Rückabwicklung. Ein Anspruch auf Rückabwicklung sei bereits aufgrund der Entscheidung der Kommission zu verneinen.
Die zweit- und die drittbeklagte Partei erhoben an sich gleichfalls keinen Einwand gegen die Unterbrechung; sie machten aber ebenso geltend, eine allfällige Bestätigung der Entscheidung der Kommission könne angesichts des Normzwecks des Beihilfenverbots nicht zur Rückabwicklung führen. Das Klagehauptbegehren, aber auch die Eventualbegehren - soweit auch diese eine Rückabwicklung indizierten - wären daher jedenfalls abzuweisen.
4. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens liegen - entgegen der Auffassung der klagenden Parteien - vor:
4.1. Die Kläger stützen ihr Beseitigungsbegehren auf §§ 1, 15 UWG iVm Art 87 f EG wegen Gewährung einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Beihilfe.4.1. Die Kläger stützen ihr Beseitigungsbegehren auf Paragraphen eins, 15, UWG in Verbindung mit Artikel 87, f EG wegen Gewährung einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Beihilfe.
Nationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Art 87 Abs 1 EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Art 88 Abs 3 EG zu unterwerfen gewesen wäre. Sie sind dagegen nicht für die Prüfung zuständig, ob eine bestimmte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Insofern ist vielmehr - unter Kontrolle der Gerichte der Gemeinschaft - ausschließlich die Kommission berufen, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfenmaßnahme oder Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (EuGH 18. 7. 2007 Rs C-119/05 - Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato/Lucchini SpA Rz 50-52, 62; EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 37 ff). Demnach kann ein nationales Gericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befragen, ob eine staatliche Beihilfe oder eine Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (EuGH 23. 3. 2006 Rs C-237/04 - Enirisorse SpA/Sotacarbo SpA Rz 23).Nationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Artikel 87, Absatz eins, EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG zu unterwerfen gewesen wäre. Sie sind dagegen nicht für die Prüfung zuständig, ob eine bestimmte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Insofern ist vielmehr - unter Kontrolle der Gerichte der Gemeinschaft - ausschließlich die Kommission berufen, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfenmaßnahme oder Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (EuGH 18. 7. 2007 Rs C-119/05 - Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato/Lucchini SpA Rz 50-52, 62; EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 37 ff). Demnach kann ein nationales Gericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befragen, ob eine staatliche Beihilfe oder eine Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (EuGH 23. 3. 2006 Rs C-237/04 - Enirisorse SpA/Sotacarbo SpA Rz 23).
4.2. Damit die Kommission ihre soeben erörterte Aufgabe bei der Kontrolle und Überprüfung staatlicher Beihilfen im Gemeinschaftsinteresse wirksam erfüllen kann, haben Mitgliedstaaten, die Beihilfenmaßnahmen ergreifen oder umgestalten wollen, nach Art 88 Abs 3 EG einerseits eine Notifizierungs-, andererseits eine Stillhalteverpflichtung; nach letzterer darf eine beabsichtigte Beihilfenmaßnahme, ehe die Kommission abschließend über deren Rechtmäßigkeit - nämlich über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - entschied, nicht durchgeführt werden. Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Art 88 Abs 3 EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Art 88 Abs 3 EG gewährten Beihilfe nicht geheilt (EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 38, 40 f, 44, 47; siehe dazu ferner etwa die Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 24. 5. 2007 in der Rs C-199/06 - CELF/Société internationale de diffussion et d'édition Rz 22 ff, 27, 30). Abhängig von den nach der nationalen Rechtsordnung verfügbaren Rechtsbehelfen kann daher etwa auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wie die Aussetzung einer Beihilfenmaßnahme begehrt werden (EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 46).4.2. Damit die Kommission ihre soeben erörterte Aufgabe bei der Kontrolle und Überprüfung staatlicher Beihilfen im Gemeinschaftsinteresse wirksam erfüllen kann, haben Mitgliedstaaten, die Beihilfenmaßnahmen ergreifen oder umgestalten wollen, nach Artikel 88, Absatz 3, EG einerseits eine Notifizierungs-, andererseits eine Stillhalteverpflichtung; nach letzterer darf eine beabsichtigte Beihilfenmaßnahme, ehe die Kommission abschließend über deren Rechtmäßigkeit - nämlich über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - entschied, nicht durchgeführt werden. Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Artikel 88, Absatz 3, EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 88, Absatz 3, EG gewährten Beihilfe nicht geheilt (EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 38, 40 f, 44, 47; siehe dazu ferner etwa die Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 24. 5. 2007 in der Rs C-199/06 - CELF/Société internationale de diffussion et d'édition Rz 22 ff, 27, 30). Abhängig von den nach der nationalen Rechtsordnung verfügbaren Rechtsbehelfen kann daher etwa auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wie die Aussetzung einer Beihilfenmaßnahme begehrt werden (EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 46).
4.3. Nationale Gerichte dürfen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts beurteilen, sie sind jedoch nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane festzustellen. Dafür ist (in letzter Instanz) allein der EuGH zuständig (EuGH 18. 7. 2007 Rs C-119/05 - Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato/Lucchini SpA Rz 53). Nach einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts spricht aber zunächst eine Vermutung für die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte von Gemeinschaftsorganen. Solche Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, infolge einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder nach einem Vorabentscheidungsersuchen oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden. Erklärt das Gemeinschaftsgericht die angefochtene Handlung für nichtig, so beseitigt das Nichtigkeitsurteil diese Handlung rückwirkend mit Wirkung für und gegen alle „Rechtsbürger" (EuGH 12. 2. 2008 Rs C-199/06 - CELF/SIDE Rz 60 f).
4.4. Aus den voranstehend referierten Leitlinien des Gemeinschaftsrechts folgt im Anlassfall zunächst, dass der Senat aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 30. 4. 2008 K(2008)1625 endgültig über die staatliche Beihilfe Nr. C 56/2006 (ex NN 77/2006) nach der für sie streitenden Vermutung der Rechtmäßigkeit den weiteren Erwägungen zur Zeit jedenfalls die Ansicht zugrundelegen muss, dass die streitverfangene Zuwendung an die Aktienkäufer eine staatliche Beihilfe ist, die unter Verletzung der aus Artikel 88 Abs 3 EG abzuleitenden Grundsätze gewährt wurde. Es ist daher vorerst zu unterstellen, dass diese staatliche Beihilfe gemeinschaftsrechtswidrig gewährt wurde. Die gemeinschaftsrechtliche Sanktion einer solchen Rechtswidrigkeit kann aber nicht die von den Klägerinnen begehrte Rückabwicklung des streitverfangenen Aktienkaufvertrags, sondern - wie bereits die zitierte Entscheidung der Kommission verdeutlicht - nur die Rückforderung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe sein (siehe dazu ferner etwa EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 4 f, 47). Sollte dagegen die angefochtene Kommissionsentscheidung der Nachprüfung durch die Gemeinschaftsgerichte nicht standhalten und die Kommission letztlich die streitverfangene staatliche Beihilfe doch für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, so bedingt ein solches Ergebnis nicht notwendigerweise die Rückforderung einer unter Verletzung des Art 88 Abs 3 Satz 3 EG gewährten staatlichen Beihilfe (EuGH 12. 2. 2008 Rs C-199/06 - CELF/SIDE Rz 55, 69).4.4. Aus den voranstehend referierten Leitlinien des Gemeinschaftsrechts folgt im Anlassfall zunächst, dass der Senat aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 30. 4. 2008 K(2008)1625 endgültig über die staatliche Beihilfe Nr. C 56 aus 2006, (ex NN 77 aus 2006,) nach der für sie streitenden Vermutung der Rechtmäßigkeit den weiteren Erwägungen zur Zeit jedenfalls die Ansicht zugrundelegen muss, dass die streitverfangene Zuwendung an die Aktienkäufer eine staatliche Beihilfe ist, die unter Verletzung der aus Artikel 88 Absatz 3, EG abzuleitenden Grundsätze gewährt wurde. Es ist daher vorerst zu unterstellen, dass diese staatliche Beihilfe gemeinschaftsrechtswidrig gewährt wurde. Die gemeinschaftsrechtliche Sanktion einer solchen Rechtswidrigkeit kann aber nicht die von den Klägerinnen begehrte Rückabwicklung des streitverfangenen Aktienkaufvertrags, sondern - wie bereits die zitierte Entscheidung der Kommission verdeutlicht - nur die Rückforderung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe sein (siehe dazu ferner etwa EuGH 5. 10. 2006 Rs C-368/04 - Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH ua/Finanzlandesdirektion für Tirol ua Rz 4 f, 47). Sollte dagegen die angefochtene Kommissionsentscheidung der Nachprüfung durch die Gemeinschaftsgerichte nicht standhalten und die Kommission letztlich die streitverfangene staatliche Beihilfe doch für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, so bedingt ein solches Ergebnis nicht notwendigerweise die Rückforderung einer unter Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, Satz 3 EG gewährten staatlichen Beihilfe (EuGH 12. 2. 2008 Rs C-199/06 - CELF/SIDE Rz 55, 69).
5.1. Ein anderes Problem ist dagegen, ob die von den Klägerinnen begehrte Rückabwicklung nach dem für ihren Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen nationalen Lauterkeitsrecht als Beseitigungsanspruch in Betracht kommt. Insoweit setzt jede weitere Erwägung eine abschließende Klärung der Vorfrage voraus, ob die streitverfangene Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, eine Frage, die der Oberste Gerichtshof nach den Erwägungen unter
4.1. nicht selbst beurteilen darf. Jede insofern rechtskräftige Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ist ferner nach den Gründen unter 4.3. für die nationalen Gerichte bindend (vgl zur Bindungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren ferner Kohlegger in Fasching/Konecny² II/2 Anh § 190 ZPO Rz 349 ff). Würde sich im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten letztlich die Vereinbarkeit der streitverfangenen staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ergeben, so ist der Senat nicht der Ansicht, dass dem bisherigen (Haupt-)Klagebegehren auf Rückabwicklung des im Anlassfall maßgebenden Aktienkaufvertrags allein wegen der dann - nach den Erwägungen unter 4.2. - dennoch zu bejahenden Verletzung des Art 88 Abs 3 EG aufgrund des nationalen Lauterkeitsrechts stattzugeben wäre. Eine Rückabwicklung folgte aber auch nicht zwingend aus einer rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gemeinschaftsorgans, dass die streitverfangene staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei, könnte doch dann immer noch eine nach nationalem Lauterkeitsrecht anzustrebende Harmonisierung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sanktionensystem einem Urteil auf Rückabwicklung des erörterten Aktienkaufvertrags entgegenstehen. Gleichviel, welche endgültige Entscheidung des zuständigen Gemeinschaftsorgans über die streitverfangene staatliche Beihilfe letztlich vorliegen wird, der Oberste Gerichtshof wird in der Folge die nach nationalem Recht zu ziehenden Konsequenzen im Einzelnen zu begründen haben, um dann deren Erörterung mit den Streitteilen - zwecks Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - zu ermöglichen.4.1. nicht selbst beurteilen darf. Jede insofern rechtskräftige Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ist ferner nach den Gründen unter 4.3. für die nationalen Gerichte bindend vergleiche zur Bindungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren ferner Kohlegger in Fasching/Konecny² II/2 Anh Paragraph 190, ZPO Rz 349 ff). Würde sich im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten letztlich die Vereinbarkeit der streitverfangenen staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ergeben, so ist der Senat nicht der Ansicht, dass dem bisherigen (Haupt-)Klagebegehren auf Rückabwicklung des im Anlassfall maßgebenden Aktienkaufvertrags allein wegen der dann - nach den Erwägungen unter 4.2. - dennoch zu bejahenden Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, EG aufgrund des nationalen Lauterkeitsrechts stattzugeben wäre. Eine Rückabwicklung folgte aber auch nicht zwingend aus einer rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gemeinschaftsorgans, dass die streitverfangene staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei, könnte doch dann immer noch eine nach nationalem Lauterkeitsrecht anzustrebende Harmonisierung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sanktionensystem einem Urteil auf Rückabwicklung des erörterten Aktienkaufvertrags entgegenstehen. Gleichviel, welche endgültige Entscheidung des zuständigen Gemeinschaftsorgans über die streitverfangene staatliche Beihilfe letztlich vorliegen wird, der Oberste Gerichtshof wird in der Folge die nach nationalem Recht zu ziehenden Konsequenzen im Einzelnen zu begründen haben, um dann deren Erörterung mit den Streitteilen - zwecks Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - zu ermöglichen.
5.2. Vor dem Hintergrund aller bisherigen Erwägungen tritt der Oberste Gerichtshof somit nicht der Ansicht der Klägerinnen bei, eine Verfahrensunterbrechung wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Dabei zweifelt der Senat nicht an den eingangs referierten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, soweit diese auch in der Stellungnahme der Klägerinnen eine Rolle spielen. Die Klägerinnen ziehen jedoch daraus auf dem Boden ihres bisherigen (Hauptklage-)Begehrens in Hinsicht auf den erörterten Unterbrechungsgrund verfehlte Schlüsse. Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens stellt sicher, dass eine für die Entscheidung der Hauptfrage wesentliche Lösung der zuvor erörterten gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage vom zuständigen Gemeinschaftsorgan - für das nationale Gericht bindend und soweit nicht bloß auf eine Vermutung der Rechtmäßigkeit einer nicht rechtskräftigen Entscheidung gestützt - geklärt wird, wobei neuerlich zu betonen ist, dass allein die Verletzung des Art 88 Abs 3 EG dem bisherigen (Haupt-)Klagebegehren auf Rückabwicklung des im Anlassfall maßgebenden Aktienkaufvertrags nach der nationalen Rechtslage nicht zum Erfolg verhelfen kann.5.2. Vor dem Hintergrund aller bisherigen Erwägungen tritt der Oberste Gerichtshof somit nicht der Ansicht der Klägerinnen bei, eine Verfahrensunterbrechung wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Dabei zweifelt der Senat nicht an den eingangs referierten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, soweit diese auch in der Stellungnahme der Klägerinnen eine Rolle spielen. Die Klägerinnen ziehen jedoch daraus auf dem Boden ihres bisherigen (Hauptklage-)Begehrens in Hinsicht auf den erörterten Unterbrechungsgrund verfehlte Schlüsse. Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens stellt sicher, dass eine für die Entscheidung der Hauptfrage wesentliche Lösung der zuvor erörterten gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage vom zuständigen Gemeinschaftsorgan - für das nationale Gericht bindend und soweit nicht bloß auf eine Vermutung der Rechtmäßigkeit einer nicht rechtskräftigen Entscheidung gestützt - geklärt wird, wobei neuerlich zu betonen ist, dass allein die Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, EG dem bisherigen (Haupt-)Klagebegehren auf Rückabwicklung des im Anlassfall maßgebenden Aktienkaufvertrags nach der nationalen Rechtslage nicht zum Erfolg verhelfen kann.
5.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten könnte der Umstand, dass das Hauptklagebegehren, letztlich aber auch das erste Eventualbegehren in Gestalt einer Rückabwicklung formuliert wurde, und offenkundig auch das zweite Eventualbegehren Rückabwicklungsfolgen ins Auge fasst, selbst im Fall einer Bestätigung der Entscheidung der Kommission ohne eine vorangegangene Begründung des Obersten Gerichtshofs zu maßgebenden lauterkeitsrechtlichen Folgen und deren Erörterung mit den Parteien nicht zur Klageabweisung führen. Ob und in welcher Gestalt allenfalls ein Beseitigungsanspruch berechtigt sein könnte, wird erst nach Klärung der Frage, ob der Verkauf der Bank B***** das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot verletzte, zu erörtern sein.
6. Im Licht aller bisherigen Erwägungen ist es somit angezeigt, das Verfahren über die behauptete Verletzung des nationalen Lauterkeitsrechts bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bereits anhängigen Verfahren zur Klärung des Beihilfenvorwurfs zu unterbrechen.