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Rechtssatz RS0124376

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124376

Entscheidungsdatum

21.06.2011

Norm

AEUV Lissabon Art108 Abs3
EG Amsterdam Art88 Abs3

Rechtssatz

Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Artikel 88, Absatz 3, EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 88, Absatz 3, EG gewährten Beihilfe nicht geheilt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/08z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 133/08z
  • 4 Ob 154/09i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 154/09i
    Vgl auch; Beisatz: Das mit dieser Bestimmung angeordnete Durchführungsverbot ist nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar. (T3); Beisatz: Den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegt es, über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art 108 Abs 3 AEUV zu wachen. (T4); Beisatz: Sie sind verpflichtet, aus einer Verletzung des Durchführungsverbots sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden, zu ziehen. (T5); Beisatz: Auf die unmittelbare Wirkung von Art 108 Abs 3 AEUV kann sich jedenfalls ein Mitbewerber des Beihilfenempfängers berufen, der von der durch die Beihilfemaßnahme herbeigeführten Wettbewerbsverfälschung betroffen ist. (T6); Beisatz: Jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH. (T7); Veröff: SZ 2010/1
  • 4 Ob 40/11b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine Beihilfe iSv Art 107 AEUV setzt eine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen voraus. (T8); Beisatz: Eine solche ist bei Infrastrukturmaßnahmen zu verneinen, die allen potentiellen Nutzern unterschiedslos zur Verfügung stehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie faktisch nur für bestimmte Nutzer von Interesse sind. (T9); Beisatz: Hier: Beihilfencharakter einer Park&Ride‑Anlage im konkreten Umland verneint. (T10); Veröff: SZ 2011/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124376

Im RIS seit

14.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20081215_OGH0002_0040OB00133_08Z0000_002