Rechtssatz RS0124376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124376
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Norm
AEUV Lissabon Art108 Abs3
EG Amsterdam Art88 Abs3
Rechtssatz
Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Art 88 Abs 3 EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Art 88 Abs 3 EG gewährten Beihilfe nicht geheilt.Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Artikel 88, Absatz 3, EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 88, Absatz 3, EG gewährten Beihilfe nicht geheilt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 133/08z
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 133/08z
- 4 Ob 154/09i
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 154/09i
Vgl auch; Beisatz: Das mit dieser Bestimmung angeordnete Durchführungsverbot ist nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar. (T3); Beisatz: Den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegt es, über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art 108 Abs 3 AEUV zu wachen. (T4); Beisatz: Sie sind verpflichtet, aus einer Verletzung des Durchführungsverbots sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden, zu ziehen. (T5); Beisatz: Auf die unmittelbare Wirkung von Art 108 Abs 3 AEUV kann sich jedenfalls ein Mitbewerber des Beihilfenempfängers berufen, der von der durch die Beihilfemaßnahme herbeigeführten Wettbewerbsverfälschung betroffen ist. (T6); Beisatz: Jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH. (T7); Veröff: SZ 2010/1
- 4 Ob 40/11b
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine Beihilfe iSv Art 107 AEUV setzt eine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen voraus. (T8); Beisatz: Eine solche ist bei Infrastrukturmaßnahmen zu verneinen, die allen potentiellen Nutzern unterschiedslos zur Verfügung stehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie faktisch nur für bestimmte Nutzer von Interesse sind. (T9); Beisatz: Hier: Beihilfencharakter einer Park&Ride‑Anlage im konkreten Umland verneint. (T10); Veröff: SZ 2011/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124376
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20081215_OGH0002_0040OB00133_08Z0000_002