Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124375×

Rechtssatz RS0124375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124375

Entscheidungsdatum

21.06.2011

Norm

AEUV Lissabon Art107
EG Amsterdam Art87

Rechtssatz

Nationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Artikel 87, Absatz eins, EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG zu unterwerfen gewesen wäre. Sie sind dagegen nicht für die Prüfung zuständig, ob eine bestimmte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Insofern ist vielmehr - unter Kontrolle der Gerichte der Gemeinschaft - ausschließlich die Kommission berufen, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfenmaßnahme oder Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/08z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 133/08z
    Beisatz: Unter Berufung auf die Judikatur des EuGH. (T1); Beisatz: Demnach kann ein nationales Gericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befragen, ob eine staatliche Beihilfe oder eine Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (T2)
  • 4 Ob 154/09i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 154/09i
    Vgl; Beisatz: Der Begriff der Beihilfe nach Art 107 Abs 1 AEUV erfasst nicht nur positive Leistungen, sondern alle Maßnahmen, die jene Belastungen verhindern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hat. Darunter fällt insbesondere die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen zu nicht marktkonformen Bedingungen, und zwar insbesondere die Veräußerung von Liegenschaften unter dem Marktpreis. (T3); Beisatz: Mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH. (T4); Veröff: SZ 2010/1
  • 4 Ob 40/11b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
    Vgl; Beisatz: Eine Beihilfe iSv Art 107 AEUV setzt eine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen voraus. (T5); Beisatz: Eine solche ist bei Infrastrukturmaßnahmen zu verneinen, die allen potentiellen Nutzern unterschiedslos zur Verfügung stehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie faktisch nur für bestimmte Nutzer von Interesse sind. (T6); Beisatz: Hier: Beihilfencharakter einer Park&Ride‑Anlage im konkreten Umland verneint. (T7); Veröff: SZ 2011/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124375

Im RIS seit

14.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20081215_OGH0002_0040OB00133_08Z0000_001