Rechtssatz RS0124375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124375
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Norm
AEUV Lissabon Art107
EG Amsterdam Art87
Rechtssatz
Nationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Art 87 Abs 1 EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Art 88 Abs 3 EG zu unterwerfen gewesen wäre. Sie sind dagegen nicht für die Prüfung zuständig, ob eine bestimmte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Insofern ist vielmehr - unter Kontrolle der Gerichte der Gemeinschaft - ausschließlich die Kommission berufen, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfenmaßnahme oder Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.Nationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Artikel 87, Absatz eins, EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG zu unterwerfen gewesen wäre. Sie sind dagegen nicht für die Prüfung zuständig, ob eine bestimmte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Insofern ist vielmehr - unter Kontrolle der Gerichte der Gemeinschaft - ausschließlich die Kommission berufen, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfenmaßnahme oder Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 133/08z
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 133/08z
Beisatz: Unter Berufung auf die Judikatur des EuGH. (T1); Beisatz: Demnach kann ein nationales Gericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befragen, ob eine staatliche Beihilfe oder eine Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (T2)
- 4 Ob 154/09i
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 154/09i
Vgl; Beisatz: Der Begriff der Beihilfe nach Art 107 Abs 1 AEUV erfasst nicht nur positive Leistungen, sondern alle Maßnahmen, die jene Belastungen verhindern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hat. Darunter fällt insbesondere die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen zu nicht marktkonformen Bedingungen, und zwar insbesondere die Veräußerung von Liegenschaften unter dem Marktpreis. (T3); Beisatz: Mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH. (T4); Veröff: SZ 2010/1
- 4 Ob 40/11b
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
Vgl; Beisatz: Eine Beihilfe iSv Art 107 AEUV setzt eine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen voraus. (T5); Beisatz: Eine solche ist bei Infrastrukturmaßnahmen zu verneinen, die allen potentiellen Nutzern unterschiedslos zur Verfügung stehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie faktisch nur für bestimmte Nutzer von Interesse sind. (T6); Beisatz: Hier: Beihilfencharakter einer Park&Ride‑Anlage im konkreten Umland verneint. (T7); Veröff: SZ 2011/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124375
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20081215_OGH0002_0040OB00133_08Z0000_001