Rechtssatz RS0077637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077637
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Rechtssatz
Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es bereits, dass Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben; daher ist nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des Unternehmens, einer Erweiterung der Produktion oder einer Änderung der Nachfrage möglicherweise ergeben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077637
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0040OB00096_9100000_001