Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erzeugt Pappwaren; sie befaßt sich auch mit der Entwicklung sogenannter Mulch-Kartons ("Mulch" = Bodenabdeckung zum Pflanzenschutz im Obst-, Wein-, Gemüse- und Landschaftsbau:
Brockhaus, Enzyklopädie19, Stichwort: Mulch). Zu diesem Zweck hat sie solche Produkte bereits zur Erprobung an
Forst-, Weinbau-, Obstbau- und Gartenbaubetriebe abgegeben; sie plant, diese Produkte in der Folge auf den Markt zu bringen.
Der Beklagte vertreibt einen Mulch-Karton für Forstzwecke. In der "Österreichischen Forstzeitung" Nr 2/1990 warb er dafür mit einem eingehefteten Faltprospekt, welcher neben einer "Anleitung zum Verlegen" unter der Überschrift "HMK - Stellt die Unkrautbekämpfung auf den Kopf" folgende Angaben enthielt:Der Beklagte vertreibt einen Mulch-Karton für Forstzwecke. In der "Österreichischen Forstzeitung" Nr 2 aus 1990, warb er dafür mit einem eingehefteten Faltprospekt, welcher neben einer "Anleitung zum Verlegen" unter der Überschrift "HMK - Stellt die Unkrautbekämpfung auf den Kopf" folgende Angaben enthielt:
"HMK-H*****-Mulch-Karton (Patent angemeldet)
aus wiederverwerteten Holzfasern, unentbehrlich in Forst und Garten,
schützt ihre Bäume und Sträucher vor Verunkrautung,
verbessert das Wachstum infolge geringerer Wurzelkonkurrenz,
verringert die Austrocknung und verbessert die Bodengare,
ist umweltfreundlich und erspart den Einsatz von Chemie,
schließt den Kreislauf der Natur, die Holzfaser kehrt wieder zum Ausgangsort (Wald) zurück......."
Am 30.10.1989 hatte der Beklagte beim Österreichischen Patentamt eine "Forstplatte" zum Patent angemeldet und dabei folgende Ansprüche geltend gemacht:
"1. Forstplatte als Anwuchshilfe zur Unterdrückung des Wachstums von Pflanzen in der Umgebung von Nutzpflanzen, wie zB junger Sträucher oder Forstpflanzen, bestehend aus einem biegbaren, lichtundurchlässigen, verrottbaren Werkstoff, wie beispielsweise Pappe oder pappeartigem Werkstoff, mit wenigstens einer Öffnung und einem von der Öffnung zum Rand der Forstplatte verlaufenden Schlitz, wobei die Forstplatte eine mehreckige oder runde Umrißform hat, und wobei an der Forstplatte mit ihr einstückig ausgebildete Verschlußmittel vorgesehen sind, durch welche die Forstplatte in ihrer im wesentlichen kegelförmigen Gebrauchslage, in der sich die Ränder des Schlitzes überlappen, fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Verschlußmittel ausschließlich durch den Zuschnitt der Forstplatte gebildet sind, und aus einem Vorsprung auf der einen Seite des Schlitzes und aus einer Aussparung auf der anderen Seite des Schlitzes bestehen;
2. Forstplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Aussparung als vorzugsweise keilförmiger Ausschnitt an einem Rand des Schlitzes ausgebildet ist und daß der Vorsprung am anderen Rand des Schlitzes vorzugsweise keilförmig ausgebildet und zum überlappenden Verbinden der Ränder des Schlitzes in den Ausschnitt einhakbar ist;
3. Forstplatte nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Spitze des Ausschnittes zum Rand der Forstplatte hin weist und daß die Achse des Ausschnittes mit der Längsachse des Schlitzes einen stumpfen Winkel einschließt;
4. Forstplatte nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Vorsprung an dem einen Rand des Schlitzes durch eine schräg zum Schlitz verlaufende erste Kante und eine daran anschließende, mit der ersten Kante einen spitzen Winkel einschließende zweite Kante begrenzt ist;
5. Forstplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Aussparung auf der einen Seite des Schlitzes eine längliche Ausnehmung in der Forstplatte ist, und daß der Vorsprung auf der anderen Seite des Schlitzes eine neben dem äußeren Ende des Schlitzes und auf der der Ausnehmung gegenüberliegenden Seite angeordnete, zum Schlitz im wesentlichen parallel ausgerichtete Zunge ist, die durch einen im Abstand neben dem Schlitz vorgesehenen, zum Rand der Forstplatte hin offenen Ausschnitt gebildet ist;
6. Forstplatte nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Öffnung eine rechteckige Umrißform besitzt;
7. Forstplatte nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, daß der zum Rand hin offene Ausschnitt in das Innere der Forstplatte hin konvergierende Seitenränder besitzt;
8. Forstplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Forstplatte die Umrißform eines in eine Ellipse, deren längere Achse parallel zum Schlitz verläuft, eingeschriebenen Vielecks, insbesondere eines Achtecks besitzt;
9. Forstplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 8, mit zwei Öffnungen, wobei eine Öffnung in der Mitte der Forstplatte und die andere Öffnung in der Forstplatte außermittig angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens eine der Öffnungen durch Anstanzen zB durch eine Perforation zum Heraustrennen aus der Forstplatte vorbereitet ist;
10. Forstplatte nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß die außermittige Öffnung die Umrißform eines länglichen Vielecks, insbesondere eines Achtecks, dessen längere Erstreckung quer zum Schlitz verläuft, aufweist."
In der Patentanmeldung führte der Beklagte dazu ua aus, daß Forstplatten aus Karton als Anwuchshilfe zur Unterdrückung des Wachstums von Pflanzen in der Umgebung von Nutzpflanzen bereits bekannt seien. Nachteilig bei bekannten Forstplatten sei es jedoch, daß zu deren Fixieren in ihrer kegeligen Gebrauchslage ein zusätzliches Werkzeug benötigt werde und das (übliche) Heften der aus bis zu 3 mm starkem Karton gefertigten Platte nicht einfach sei. Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, die Forstplatte so weiter zu bilden, daß ihre Verwendung - ohne Beeinträchtigung ihrer Wirksamkeit - vereinfacht wird; erfindungsgemäß werde das dadurch erreicht, daß die (erfindungsgemäßen) Verschlußmittel ausschließlich durch den Zuschnitt der Forstplatte gebildet sind.
Am 27.6.1990 faßte das Österreichische Patentamt den Beschluß, die Patentanmeldung des Beklagten in vollem Umfang bekanntzumachen. Unbestrittenermaßen ist die Bekanntmachung am 15.10.1990 - nach Schluß der Verhandlung erster Instanz am 26.9.1990 - im Österreichischen Patentblatt erfolgt.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, für H*****-Mulch-Kartons mit der Angabe "Patent angemeldet" zu werben, sofern für die derart beworbene Ware noch kein Bekanntmachungsbeschluß des Österreichischen Patentamtes auf Grund einer Patentanmeldung des Beklagten oder eines Lizenzgebers des Beklagten erfolgt ist (Begehren 1), und/oder die Angabe "Patent angemeldet" für H*****-Mulch-Kartons verwendet wird, ohne anzugeben, worauf sich das Patent bezieht, insbesondere wenn mehrere Vorteile der H*****-Mulch-Kartons angeführt werden, die mit dem Patent nicht zusammenhängen (Begehren 2). Weiters beantragt sie die Ermächtung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteils in der "Neuen Kronen-Zeitung" und der Tageszeitung "Die Presse", hilfsweise auch in der "Österreichischen Forstzeitung".
Die Angabe "Patent angemeldet" sei irreführend, weil dadurch - trotz sachlicher Richtigkeit - der unrichtige Eindruck entstehe, daß der Beklagte bereits einen beschränkten Patentschutz erlangt habe. Der Beklagte habe zwar ein Patent angemeldet, doch sei der Bekanntmachungsbeschluß des Österreichischen Patentamtes erst nach der beanstandeten Werbung ergangen. Die Werbeangabe "Patent angemeldet" verstoße gegen § 2 UWG, wenn die Patentanmeldung noch nicht bekanntgemacht und damit kein vorläufiger Patentschutz erlangt wurde. Trotz des Umstandes, daß vor Schluß der Verhandlung erster Instanz ein Veröffentlichungsbeschluß gefaßt wurde, bestehe die Wiederholungsgefahr weiter, sei doch zu befürchten, daß der Beklagte nach dem Scheitern seiner Patentanmeldung neuerlich irgendein anderes Detail seiner Forstplatte zum Patent anmelde und dann wieder mit der Angabe "Patent angemeldet" werben werde, bevor ein Bekanntmachungsbeschluß des Österreichischen Patentamtes erfolgt ist.Die Angabe "Patent angemeldet" sei irreführend, weil dadurch - trotz sachlicher Richtigkeit - der unrichtige Eindruck entstehe, daß der Beklagte bereits einen beschränkten Patentschutz erlangt habe. Der Beklagte habe zwar ein Patent angemeldet, doch sei der Bekanntmachungsbeschluß des Österreichischen Patentamtes erst nach der beanstandeten Werbung ergangen. Die Werbeangabe "Patent angemeldet" verstoße gegen Paragraph 2, UWG, wenn die Patentanmeldung noch nicht bekanntgemacht und damit kein vorläufiger Patentschutz erlangt wurde. Trotz des Umstandes, daß vor Schluß der Verhandlung erster Instanz ein Veröffentlichungsbeschluß gefaßt wurde, bestehe die Wiederholungsgefahr weiter, sei doch zu befürchten, daß der Beklagte nach dem Scheitern seiner Patentanmeldung neuerlich irgendein anderes Detail seiner Forstplatte zum Patent anmelde und dann wieder mit der Angabe "Patent angemeldet" werben werde, bevor ein Bekanntmachungsbeschluß des Österreichischen Patentamtes erfolgt ist.
Die Werbung des Beklagten sei aber auch deshalb irreführend, weil der als Erfindung angemeldete Verschluß in der Kartonagenbranche seit vielen Jahren zum Stand der Technik gehöre; der Beklagte werde daher kein Patent erlangen können. Irreführend sei die Werbeangabe überdies auch deshalb, weil die Patentanmeldung nur den - in der Werbung gar nicht angepriesenen - Verschluß, nicht aber die dabei besonders angekündigten Eigenschaften eines Mulchkartons betreffe. Die in der Werbung angegebenen Vorteile von Mulchkartons hätten bereits zum Stand der Technik gehört. Sei aber nur ein Teil der Ware patentiert, dann dürfe die Gesamtsache nur dann als patentiert bezeichnet werden, wenn der patentierte Teil der gesamten Sache ein eigentümliches Gepräge gebe und ihr hauptsächlich Verkehrswert verleihe.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Seine Werbung für den Mulch-Karton habe nur ein fachkundiges Publikum erreicht, das durch die - vor dem Ergehen eines Bekanntmachungsbeschlusses gemachte - Angabe "Patent angemeldet" nicht in Irrtum geführt worden sei. Nach der Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses am 27.6.1990 sei die Wiederholungsgefahr für das Begehren zu 1. weggefallen. Dem Patentamt sei auch kein Material bekannt geworden, das der Erteilung des Patentes entgegenstehe. Die gleichzeitig mit der Angabe "Patent angemeldet" angekündigten Vorteile des H*****-Mulch-Kartons seien durch die Verwendung von Forstplatten der erfindungsgemäßen Art besonders günstig und einfach erzielbar; das gehe auch aus der Zweckangabe in der Patentanmeldung, daß die Forstplatte der "Unterdrückung des Wachstums von Pflanzen in der Umgebung von Nutzpflanzen" diene, hervor. Sämtliche Werbeangaben seien aber auch wahr. Gerade das (patentgemäße) Fehlen von (unverrottbaren) Verschlußmitteln trage zur Erreichung der angekündigten Vorteile wesentlich bei. Im übrigen sei die Klägerin zur Klage nicht legitimiert, weil sie keine Forstplatten vertreibe; zwischen den Streitteilen bestehe daher kein Wettbewerbsverhältnis.
Das Erstgericht gab beiden Unterlassungsbegehren statt und ermächtigte die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung in der "Österreichischen Forstzeitung"; das Veröffentlichungs-Mehrbegehren wies es hingegen ab. Die Werbeangabe "Patent angemeldet" sei bis zur Bekanntmachung der Patentanmeldung schon deshalb irreführend, weil sie zur Erweckung des - unrichtigen - Eindrucks geeignet gewesen sei, daß der Beklagte bereits einen gewissen patentrechtlichen Schutz erlangt habe. Aber auch nach der Kundmachung des Veröffentlichungsbeschlusses sei diese Angabe zur Irreführung des Publikums geeignet gewesen, weil sich die Patentanmeldung in erster Linie oder fast ausschließlich auf den Verschluß, nicht aber auf das ganze Produkt oder auf die in der beanstandeten Werbung angeführten Vorteile des H*****-Mulch-Kartons bezogen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das von der beanstandeten Werbung angesprochene Publikum sei in bezug auf die Wirkung von Patentanmeldungen nicht fachkundig. Die Werbeangabe "Patent angemeldet" sei nur dann nicht irreführend, wenn eine Patentanmeldung bekanntgemacht und damit der vorläufige Schutz im Sinne der §§ 22, 101 Abs 2 PatG erlangt wurde; im vorliegenden Fall sei aber die Bekanntmachung erst nach dem Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgt. Mit dem - bei Schluß der mündlichen Verhandlung bereits vorliegenden - Beschluß auf Bekanntmachung seien keinerlei patentrechtliche Wirkungen verbunden gewesen. Im übrigen beziehe sich der angestrebte Patentschutz nicht auf die - besondersDas Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das von der beanstandeten Werbung angesprochene Publikum sei in bezug auf die Wirkung von Patentanmeldungen nicht fachkundig. Die Werbeangabe "Patent angemeldet" sei nur dann nicht irreführend, wenn eine Patentanmeldung bekanntgemacht und damit der vorläufige Schutz im Sinne der Paragraphen 22, 101, Absatz 2, PatG erlangt wurde; im vorliegenden Fall sei aber die Bekanntmachung erst nach dem Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgt. Mit dem - bei Schluß der mündlichen Verhandlung bereits vorliegenden - Beschluß auf Bekanntmachung seien keinerlei patentrechtliche Wirkungen verbunden gewesen. Im übrigen beziehe sich der angestrebte Patentschutz nicht auf die - besonders
angekündigten - Eigenschaften des Produktes selbst, sondern nur auf dessen Verschluß. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes ebenso zu bejahen wie das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt der Beklagte auch Aufhebungsanträge.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.