Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Ein - bei einem Verstoß gegen § 1 UWG als Tatbestandsmerkmal vorausgesetztes - Wettbewerbsverhältnis ist nach Lehre und Rechtsprechung bereits dann anzunehmen, wenn Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben werden. Damit ist nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des Unternehmens, einer Erweiterung der Produktion oder einer Änderung der Nachfrage möglicherweise ergeben kann (4 Ob 225/01v = MR 2002, 107 - Heilmassagen mwN; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 EinldUWG Rz 224 mwN; s auch von Gamm, Wettbewerbsrecht5, 231f, wonach auch ein potenzieller Wettbewerb genügen kann).Ein - bei einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG als Tatbestandsmerkmal vorausgesetztes - Wettbewerbsverhältnis ist nach Lehre und Rechtsprechung bereits dann anzunehmen, wenn Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben werden. Damit ist nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des Unternehmens, einer Erweiterung der Produktion oder einer Änderung der Nachfrage möglicherweise ergeben kann (4 Ob 225/01v = MR 2002, 107 - Heilmassagen mwN; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 EinldUWG Rz 224 mwN; s auch von Gamm, Wettbewerbsrecht5, 231f, wonach auch ein potenzieller Wettbewerb genügen kann).
Die Klägerin hat dazu vorgebracht, ihr mittlerweile verstorbener Geschäftsführer habe im Herbst 1999 angekündigt, die Klägerin wolle auch in den Bereich der Zahntechnik und Zahnmedizin einsteigen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nur bestritten, dass zwischen einem Zahnarzt und einem Zahntechniker ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Sie hat aber den Plan des mittlerweile verstorbenen Geschäftsführers der Klägerin, eine Zahnklinik zu errichten, nicht in Frage gestellt (AS 11) und in ihrer Berufung die - an die Stelle der von ihr bekämpften Feststellung der Absicht, (auch) in den Bereich der Zahntechnik einzusteigen, zu setzende - Feststellung begehrt, die Ankündigung des Geschäftsführers der Klägerin habe sich auf die Errichtung einer Zahnklinik bezogen (AS 193). Dass in einer Zahnklinik auch Leistungen der Zahnprothetik erbracht werden, ist allgemein bekannt und wird wohl auch von der Beklagten angenommen, wie ihr Vorbringen zeigt, durch die geplante Zahnklinik sollten offenbar Patienten angesprochen werden, die ansonsten "billigere" ungarische Zahnärzte aufsuchen würden (AS 11).
Die damit gegebene Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin in Zukunft - nach Erhalt der notwendigen Genehmigungen - auch Leistungen der Zahnmedizin und Zahntechnik erbringen wird, genügt, um ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen anzunehmen. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Prüfung, ob sich die Klägerin "mit einiger Chance auf Erfolg" nach den in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften bemüht, entweder in das Zahntechnikergewerbe einzusteigen oder Leistungen der Zahnheilkunde zu erbringen, bedarf es nicht.
Das Berufungsgericht hat der Auffassung des Erstgerichts beigepflichtet, dass die Beklagte die Klägerin mit der Markenanmeldung in unzulässiger Weise im Wettbewerb behindert. Die Beklagte hält dem entgegen, dass Errichtung und Betrieb einer Zahnklinik durch den Schutzbereich der für "künstliche Zähne" registrierten Marken nicht berührt würden; ärztliche und Krankenanstaltsleistungen würden von Klasse 10 nicht umfasst. Werbemaßnahmen einer Krankenanstalt unterlägen darüber hinaus dem Sachlichkeitsgebot und seien anders zu gewichten als Werbung für Handys und Fotoartikel. Die Klägerin wäre aber auch davon abgesehen nicht gehindert, Slogans wie "Tigern Sie zum Löwen" zu verwenden. Die Marken der Beklagten seien daher weder ein Sperrzeichen noch würden sie die Klägerin hindern, eine Zahnklinik zu bezeichnen. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe einen sachlichen Grund für die Markenregistrierung gehabt. Die bloße Kenntnis der Vorbenutzung eines Zeichens könne die Sittenwidrigkeit der Markenregistrierung noch nicht begründen. Die Markenanmeldung der Beklagten sei weder geeignet, eine "Waffe" zu sein, einen im Bereich der Zahntechnik nicht Tätigen zu stören, noch werde ein "aufgebautes System" gestört.
Die Beklagte beruft sich auf die Entscheidungen 4 Ob 52/98w (= EvBl 1998/157) und 4 Ob 310/98m (= ÖBl 2000, 25 - Pinkplus). Nach der Entscheidung 4 Ob 52/98w vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung durch einen anderen für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen. Nach der Entscheidung 4 Ob 310/98m reicht es für die Annahme sittenwidrigen Markenrechtserwerbs aus, dass eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens überhaupt zu behindern. Die Anmeldung einer Marke kann schon dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Anmelder beabsichtigt, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören.
Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 310/98m war der Erwerb der Marke "Pinkplus" durch einen Hersteller von Isoliermaterial, der damit den Marktzutritt eines (potenziellen) Mitbewerbers verhindern wollte, der rosa eingefärbtes Dämmmaterial unter der Marke "Pinkplus" im Ausland vertrieb. Der Markenerwerb richtete sich damit gegen die Verwendung eines Marketingkonzepts, dass der Mitbewerber - im Fall der Entscheidung 4 Ob 310/98m geographisch gesehen - auf einem anderen Gebiet erfolgreich eingesetzt hatte.
Im vorliegenden Fall soll der Markenerwerb den Markeninhaber ebenfalls davor bewahren, dass ein (potenzieller) Mitbewerber sein erfolgreich auf einem - allerdings in sachlicher Hinsicht - anderen Gebiet eingesetztes Marketingkonzept im Wettbewerb mit dem Markeninhaber verwende. Von einer bloßen Kenntnis der Vorbenutzung des Zeichens durch einen anderen kann daher keine Rede sein. Auch im vorliegenden Fall liegt damit sittenwidriger Behinderungswettbewerb vor, der immer dann anzunehmen ist, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann (4 Ob 11/98s = ÖBl 1998, 229 - Nintendo mwN).
Dass der Geschäftsführer der Beklagten einen sachlichen Grund für die Markenregistrierung gehabt habe, ist durch die zeitliche Abfolge widerlegt. Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, die Verwendung des ihm vor Jahrzehnten als Spitzname gegebenen Namen "Löwe" als Bezeichnung für die von der Beklagten hergestellten Zähne rechtlich abzusichern, so hätte er wohl bereits wesentlich früher entsprechende Schritte unternommen. In welchem Maß die Klägerin ihr Marketingkonzept verändern muss, damit es den Werbebeschränkungen für Krankenanstalten entspricht, kann offen bleiben, weil die Marken der Beklagten jede Verwendung des Zeichens "Löwe" durch die Klägerin im Zusammenhang mit der Vermarktung künstlicher Zähne hindern.
Dem Rekurs war Folge zu geben und in der Sache selbst zu erkennen, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auch auf § 10 Abs 2 MSchG stützen könnte und ob auch nach dem Markenschutzgesetz ein zivilrechtlicher Anspruch auf Markenlöschung besteht, bedarf es nicht mehr.Dem Rekurs war Folge zu geben und in der Sache selbst zu erkennen, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auch auf Paragraph 10, Absatz 2, MSchG stützen könnte und ob auch nach dem Markenschutzgesetz ein zivilrechtlicher Anspruch auf Markenlöschung besteht, bedarf es nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.