Rechtssatz RS0124408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124408
Entscheidungsdatum
19.08.2009
Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 48 SMG, der durch die SMG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/110) unberührt blieb, ist auf diese Novelle anzuwenden. Unter den in § 48 erster Satz SMG erwähnten „Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes" sind auch die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen des SMG (§§ 35 ff SMG) zu zählen. Darauf deutet auch die Überschrift des 4. Abschnitts (das sind die §§ 33 bis 42 SMG) im 5. Hauptstück („Weitere strafrechtliche Bestimmungen") hin.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 48, SMG, der durch die SMG-Novelle 2007 (BGBl römisch eins 2007/110) unberührt blieb, ist auf diese Novelle anzuwenden. Unter den in Paragraph 48, erster Satz SMG erwähnten „Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes" sind auch die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen des SMG (Paragraphen 35, ff SMG) zu zählen. Darauf deutet auch die Überschrift des 4. Abschnitts (das sind die Paragraphen 33 bis 42 SMG) im 5. Hauptstück („Weitere strafrechtliche Bestimmungen") hin.
Entscheidungstexte
- 12 Os 94/08b
Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 94/08b
Beisatz: Hier wurde das schuldigsprechende Urteil erster Instanz am 23. August 2007, somit vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007, gefällt, sodass - nach dem klaren Wortlaut des § 48 SMG - bei der nach der Gesetzesänderung erfolgten Entscheidung über die Strafberufung der Anklagebehörde die geänderten Strafbestimmungen nicht anzuwenden waren. (T1); Beisatz: Erst (und nur) nach Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2008 gefällten Urteils und einer demzufolge notwendigen Neudurchführung des Verfahrens wäre ein Vorgehen nach den - durch die SMG-Novelle 2007 mit einem erweiterten Anwendungsbereich versehenen - Diversionsbestimmungen der §§ 35 ff SMG unter Vornahme des Günstigkeitsvergleichs im Sinn der §§ 1, 61 StGB zu prüfen. Allein auf Grund einer von der Anklagebehörde erhobenen Strafberufung ist ein derartiges Vorgehen hingegen nicht zulässig. (T2)
- 12 Os 102/08d
Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 102/08d
Vgl; Beisatz: Angesichts der in § 27 Abs 2 SMG vorgesehenen (mit § 27 Abs 1 SMG aF identen) Strafdrohung im Zusammenhalt mit der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 wesentlich weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach § 35 Abs 1 und Abs 2 SMG ist nach § 48 SMG iVm § 61 StGB die für den Rechtsmittelwerber günstigere Bestimmung des § 27 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG anzuwenden. (T3)
- 15 Os 71/09v
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 71/09v
Vgl; Beis wie T3
Schlagworte
Suchtmittelgesetz-Novelle 2007; Suchtmittelgesetznovelle 2007;
SMG-Novelle 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124408
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20080822_OGH0002_0120OS00094_08B0000_001