Der Sache nach nur gegen den Schuldspruch 2./ wendet sich die undifferenziert auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Der Sache nach nur gegen den Schuldspruch 2./ wendet sich die undifferenziert auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Mit seinen Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge trachtet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Widersprüche in den Depositionen der Zeugen Erika W*****, Arzu I***** und Melisa G***** sowie mit der Behauptung, es gebe keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, warum den Aussagen des Zeugen Robert Wö***** und der Zeugin Hawa P***** höhere Glaubwürdigkeit als seiner Verantwortung zukäme, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachen abzuleiten.
Der Beschwerdeführer übergeht mit diesem Vorbringen, dass sich die Tatrichter mit den Widersprüchen in den genannten Zeugenaussagen umfassend (US 10 bis 19) auseinandergesetzt haben. Zur Glaubwürdigkeit des Robert Wö***** und der Hawa P***** verwiesen sie auf deren - im Wege der Mängel- und Tatsachenrüge nicht anfechtbaren - glaubwürdigen Eindruck, ferner - logisch und empirisch mängelfrei - darauf, dass sich Robert Wö***** durch seine Angaben zum Ankauf von Substitol und Heroin selbst belastete und diesbezüglich strafgerichtlich verfolgt wurde (US 12, 16 f) sowie auf den Umstand, dass die Angaben der Hawa P*****, ihre Tochter beziehe vom Beschwerdeführer Substitoltabletten, durch die Zeugin Melisa G***** bestätigt wurden (US 14).
Soweit aufgrund der Angaben der vernommenen Zeugen für den Angeklagten auch günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, sich die Erkenntnisrichter aber unter Ablehnung seiner die Weitergabe wesentlich geringerer Suchtgiftmengen eingestehenden Verantwortung für ungünstigere Konstatierungen entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt freier richterlicher Beweiswürdigung vor (RIS-Justiz RS0098400).
Verfehlt ist vorliegend auch der Versuch, aus Widersprüchen in belastenden Zeugenaussagen bzw aus dem Widerruf ursprünglich belastender Depositionen erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachen zu erwecken. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst dann greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen.
Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie der Beschwerdeführer gegenständlich unter wiederholter Berufung auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" anstrebt (vgl aber RIS-Justiz RS0102162) - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie der Beschwerdeführer gegenständlich unter wiederholter Berufung auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" anstrebt vergleiche aber RIS-Justiz RS0102162) - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil der amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil der amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet.
Nach den Urteilsannahmen zum Schuldspruch 1./ der bekämpften Entscheidung hat der Angeklagte vorschriftswidrig verschiedene Suchtmittel „erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum" (oder der Sicherstellung durch die Polizei) besessen (US 2, 8). Die Tatrichter gingen demnach vom ausschließlich persönlichen Gebrauch der angeführten Suchtmittel aus.
Demnach ist die vom erkennenden Gericht ersichtlich aus der Anklage (ON 23) übernommene rechtliche Subsumtion der vor dem 1. Jänner 2008 festgestellten Tathandlungen unter § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF und der ab 1. Jänner 2008 konstatierten Tathandlungen als Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (idF der SMG-Novelle 2007) verfehlt. Der für den Tatzeitraum ab 1. Jänner 2008 festgestellte Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ist der für den Angeklagten günstigeren, lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall iVm § 27 Abs 2 SMG in der Fassung der SMG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/110) zu subsumieren.Demnach ist die vom erkennenden Gericht ersichtlich aus der Anklage (ON 23) übernommene rechtliche Subsumtion der vor dem 1. Jänner 2008 festgestellten Tathandlungen unter Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF und der ab 1. Jänner 2008 konstatierten Tathandlungen als Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG in der Fassung der SMG-Novelle 2007) verfehlt. Der für den Tatzeitraum ab 1. Jänner 2008 festgestellte Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ist der für den Angeklagten günstigeren, lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, SMG in der Fassung der SMG-Novelle 2007 (BGBl römisch eins 2007/110) zu subsumieren.
Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 2008 unter Schuldspruch 1./ beschriebenen Tathandlungen ist nach § 48 SMG iVm § 61 StGB ein Günstigkeitsvergleich anzustellen. Ausgehend von der in § 27 Abs 2 SMG vorgesehenen (mit § 27 Abs 1 SMG aF identen) Strafdrohung ist unter Miteinbeziehung der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 wesentlich weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach § 35 Abs 1 und 2 SMG für den Beschwerdeführer die Unterstellung unter § 27 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG günstiger (12 Os 102/08d). Das Urteil war daher im bezeichneten Umfang aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen. Bei der erforderlichen Strafneubemessung waren die einschlägigen, die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen als erschwerend zu werten. Die teils geständige Verantwortung und das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium sind als mildernd zu berücksichtigen. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Erstgericht verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit angemessen.Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 2008 unter Schuldspruch 1./ beschriebenen Tathandlungen ist nach Paragraph 48, SMG in Verbindung mit Paragraph 61, StGB ein Günstigkeitsvergleich anzustellen. Ausgehend von der in Paragraph 27, Absatz 2, SMG vorgesehenen (mit Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF identen) Strafdrohung ist unter Miteinbeziehung der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 wesentlich weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach Paragraph 35, Absatz eins und 2 SMG für den Beschwerdeführer die Unterstellung unter Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG günstiger (12 Os 102/08d). Das Urteil war daher im bezeichneten Umfang aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen. Bei der erforderlichen Strafneubemessung waren die einschlägigen, die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen als erschwerend zu werten. Die teils geständige Verantwortung und das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium sind als mildernd zu berücksichtigen. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Erstgericht verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit angemessen.
Die zu AZ 36 Hv 201/05m des Landesgerichts Salzburg gewährte bedingte Strafnachsicht war im Hinblick auf die seit diesem Zeitpunkt nahezu durchgehende einschlägige Delinquenz des Angeklagten, die auch zu einer Probezeitverlängerung führte, schon aus spezialpräventiven Gründen zu widerrufen. Im Hinblick darauf und auf die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe konnte jedoch vom Widerruf der zu AZ 27 U 147/07z des Bezirksgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.