Rechtssatz RS0124427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124427
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Wirbt der Unternehmer mit für das beworbene Produkt günstigen Testergebnissen, so ist er nicht verpflichtet, Angaben zu einer (allenfalls) erfolgten Veröffentlichung der Testergebnisse zu machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 156/08g
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 156/08g
Beisatz: Es ist daher grundsätzlich nicht verboten, mit einer nicht veröffentlichten Untersuchung zu werben (so bereits 4Ob285/02v). (T1); Beisatz: Die unterbliebene Aufklärung des Publikums über die spätere Namensänderung beim beworbenen Produkt gegenüber dem untersuchten identen Produkt begründet keine Verletzung des Lauterkeitsrechts. (T2); Beisatz: Irreführungsgeeignet - weil unvollständig - ist die Werbung mit dem Pauschalhinweis auf die Untersuchung der deutschen Stiftung Warentest mit einem unspezifizierten Gesamtergebnis („empfohlen"), ohne auf die in ihren Eigenschaften durchaus unterschiedlichen Produkte hinzuweisen, die Gegenstand der Untersuchung der Stiftung Warentest waren, und ohne die differenzierten Beurteilungen der Stiftung Warentest wiederzugeben. (T3)
- 4 Ob 159/09z
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 159/09z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Täuschungseignung über die Aktualität des Testergebnisses bei lange zurückliegendem Test und Weglassen eines - deutlich erkennbaren - Hinweises auf den Zeitpunkt des Tests. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124427
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20081118_OGH0002_0040OB00156_08G0000_001