Begründung:
Zweck des seit über 50 Jahren bestehenden klagenden Verbands zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen ist unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein österreichweit tätiges Unternehmen mit über 150 Betriebsstätten, das seit Herbst 2007 auch Tageskontaktlinsen mit der Bezeichnung „aqualenses one day" von Swiss Optic verkauft und diese sowohl in ihrem Prospekt als auch auf ihrer Homepage bewirbt. Die Werbung zeigt eine Packung der Kontaktlinsen sowie fünf Kontaktlinsen. Weiters wird mit dem Logo des deutschen Instituts Stiftung Warentest geworben und angeführt „empfohlen von", darunter findet sich das Logo der Stiftung Warentest. Hinzu kommt ein kleingedruckter Hinweis, wonach Tageskontaktlinsen aus rechtlichen Gründen nur an Kunden abgegeben werden dürfen, die bereits Monats- oder Tageslinsen durch ihren Kontaktlinsenanpasser oder Augenarzt vermessen bekommen haben. Im Katalog findet sich auch ein gelber Querbalken, auf dem laufend das Wort „Neu" geschrieben steht.
Die von der Beklagten beworbene und verkaufte Tageskontaktlinse ist ident mit der „Biomedics 1Day" die von der Stiftung Warentest 2004 gemeinsam mit sechs weiteren Tageskontaktlinsen getestet worden war. Dieser Test wurde in der Ausgabe 9 der Testzeitschrift des Jahres 2004 veröffentlicht. Die Tageskontaktlinse „Biomedics 1Day" wurde im Bereich Einhalten der Anbieterangaben mit Gut, im Bereich der Anwendungshinweise mit Mangelhaft und in der Handhabung mit Ausreichend beurteilt. Auf der ersten Seite des Tests ist eine grau hinterlegte Spalte eingefügt:
„test UNSER RAT
Den besten Eindruck hinterließ die Tageslinse ... . Sie erwies sich über den ganzen Tag als gut verträglich. Da sie in zwei Krümmungsradien angeboten wird, lässt sie sich differenzierter ans Auge anpassen als die Test-Konkurrenten. Der Hersteller hält sich zudem genau an die deklarierten Eigenschaften. Mit ca 94 Cent pro Linse gehört ... allerdings zu den teureren Produkten. Die Biomedics 1Day UV für 78 Cent pro Linse hält die deklarierten Eigenschaften genauso exakt ein. Vorausgesetzt, sie passt genau, vermittelt auch diese Linse einen guten Tragekomfort. Beide Linsen schützen das Auge - wie versprochen - vor UV-Strahlen."
Die Beklagte verkauft auch in Filialen, in denen sie über keine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker verfügt, Kontaktlinsen im Einzelhandel an Kunden, wobei sie durch ihre Mitarbeiter darauf hinweist, dass die Kontaktlinsen richtig angepasst sein müssen, dass der Kunde über die Pflege und Hygienerichtlinien unterwiesen sein und die Augen auch regelmäßig vom Augenarzt überprüfen lassen müsse. Dazu wird dem Kunden die Unterschrift unter folgender Bestätigung abverlangt:
„Ich trage weiche Kontaktlinsen und wurde von meinem Kontaktlinsen-Anpasser über die Pflege- und Hygienerichtlinien unterwiesen. Meine Augen werden regelmäßig vom Augenarzt überprüft."
Die Beklagte verfügt für sämtliche Filialen über die Gewerbeberechtigungen für Augenoptik und für den Handel mit Medizinprodukten. In einigen Filialen besteht auch die für Kontaktlinsenoptiker erforderliche Gewerbeberechtigung.
Der Kläger beantragte zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs der Beklagten zu verbieten, das Kontaktlinsenoptikergewerbe und/oder Tätigkeiten, die diesem Gewerbe unterliegen, insbesondere den Detailhandel mit Kontaktlinsen in Betriebsstätten auszuüben, anzubieten und/oder anzukündigen, für welche sie nicht über die erforderliche gewerberechtliche Betriebsstättendeckung verfüge; in eventu, den Detailhandel mit Kontaktlinsen in Betriebsstätten auszuüben, anzubieten und/oder anzukündigen, für welche nicht die erforderliche Kontaktlinsenoptikergewerbeberechtigung vorliege; in eventu die Ausübung des Kontaktlinsen-Optikergewerbes in weiteren Betriebsstätten den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden nicht anzuzeigen. Weiters beantragte der Kläger, der Beklagten zu verbieten, vorzutäuschen, dass für von ihr vertriebene 1-Tages-Kontaktlinsen eine Empfehlung der Stiftung Warentest vorliege und/oder den wahrheitswidrigen Eindruck zu vermitteln, dass die von der Beklagten vertriebenen 1-Tages-Kontaktlinsen Gegenstand einer von der Stiftung Warentest durchgeführten Untersuchung und/oder Veröffentlichung in der Zeitschrift „Test" gewesen wären. Hilfsweise beantragte der Kläger, der Beklagten zu untersagen, irreführend zu behaupten, dass die von ihr vertriebenen Tageskontaktlinsen von der Stiftung Warentest empfohlene Tageslinsen seien und/oder zu vermitteln, dass diese Gegenstand einer von der Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Test" veröffentlichten Untersuchung gewesen seien, ohne darüber nachprüfbare Angaben durch Anführung der genauen Fundstelle zu machen und über Gegenstand und Ergebnis der Untersuchung klarstellende Information zu erteilen. Die Beklagte verfüge nur bei sieben ihrer zahlreichen Standorte über die erforderliche Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptik. Dennoch bewerbe und verkaufe sie irreführend ihre 1-Tages-Kontaktlinsen auch an Standorten ohne Vorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung, indem sie diese mit einer in Wahrheit nicht bestehenden Empfehlung der deutschen Stiftung Warentest anpreise. Wegen des Fehlens der Gewerbeberechtigung für das Kontaktlinsen-Optikergewerbe für ihre weiteren Betriebsstätten treffe die Beklagte auch keine Vorsorge für eine Beratung der Kunden durch qualifiziert ausgebildete Kontaktlinsenoptiker. Durch die beanstandete Vorgangsweise erwecke die Beklagte den Anschein, zur Ausübung des vorangeführten Gewerbes befugt zu sein, ohne für die erforderliche Qualitätssicherung in den jeweiligen Filialen durch Einholen der Gewerbeberechtigung und Anstellen von qualifiziertem Personal zu sorgen. Infolge dieser unlauteren Vorgangsweise verschaffe sie sich gegenüber ihren gesetzeskonform agierenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil. Dadurch sowie durch die fälschliche Behauptung, die Stiftung Warentest habe die Kontaktlinsen getestet und eine Empfehlung ausgesprochen, verstoße sie gegen §§ 1 und 2 UWG.Der Kläger beantragte zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs der Beklagten zu verbieten, das Kontaktlinsenoptikergewerbe und/oder Tätigkeiten, die diesem Gewerbe unterliegen, insbesondere den Detailhandel mit Kontaktlinsen in Betriebsstätten auszuüben, anzubieten und/oder anzukündigen, für welche sie nicht über die erforderliche gewerberechtliche Betriebsstättendeckung verfüge; in eventu, den Detailhandel mit Kontaktlinsen in Betriebsstätten auszuüben, anzubieten und/oder anzukündigen, für welche nicht die erforderliche Kontaktlinsenoptikergewerbeberechtigung vorliege; in eventu die Ausübung des Kontaktlinsen-Optikergewerbes in weiteren Betriebsstätten den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden nicht anzuzeigen. Weiters beantragte der Kläger, der Beklagten zu verbieten, vorzutäuschen, dass für von ihr vertriebene 1-Tages-Kontaktlinsen eine Empfehlung der Stiftung Warentest vorliege und/oder den wahrheitswidrigen Eindruck zu vermitteln, dass die von der Beklagten vertriebenen 1-Tages-Kontaktlinsen Gegenstand einer von der Stiftung Warentest durchgeführten Untersuchung und/oder Veröffentlichung in der Zeitschrift „Test" gewesen wären. Hilfsweise beantragte der Kläger, der Beklagten zu untersagen, irreführend zu behaupten, dass die von ihr vertriebenen Tageskontaktlinsen von der Stiftung Warentest empfohlene Tageslinsen seien und/oder zu vermitteln, dass diese Gegenstand einer von der Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Test" veröffentlichten Untersuchung gewesen seien, ohne darüber nachprüfbare Angaben durch Anführung der genauen Fundstelle zu machen und über Gegenstand und Ergebnis der Untersuchung klarstellende Information zu erteilen. Die Beklagte verfüge nur bei sieben ihrer zahlreichen Standorte über die erforderliche Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptik. Dennoch bewerbe und verkaufe sie irreführend ihre 1-Tages-Kontaktlinsen auch an Standorten ohne Vorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung, indem sie diese mit einer in Wahrheit nicht bestehenden Empfehlung der deutschen Stiftung Warentest anpreise. Wegen des Fehlens der Gewerbeberechtigung für das Kontaktlinsen-Optikergewerbe für ihre weiteren Betriebsstätten treffe die Beklagte auch keine Vorsorge für eine Beratung der Kunden durch qualifiziert ausgebildete Kontaktlinsenoptiker. Durch die beanstandete Vorgangsweise erwecke die Beklagte den Anschein, zur Ausübung des vorangeführten Gewerbes befugt zu sein, ohne für die erforderliche Qualitätssicherung in den jeweiligen Filialen durch Einholen der Gewerbeberechtigung und Anstellen von qualifiziertem Personal zu sorgen. Infolge dieser unlauteren Vorgangsweise verschaffe sie sich gegenüber ihren gesetzeskonform agierenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil. Dadurch sowie durch die fälschliche Behauptung, die Stiftung Warentest habe die Kontaktlinsen getestet und eine Empfehlung ausgesprochen, verstoße sie gegen Paragraphen eins und 2 UWG.
Die Beklagte wendete ein, sie sei als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für den Handel mit Medizinprodukten zum Vertrieb von Tageskontaktlinsen berechtigt. Diese seien ident mit dem von der Stiftung Warentest getesteten Produkt. Der entsprechende Bericht der Stiftung Warentest sei noch immer auf deren Homepage abrufbar. Die beanstandete Werbeerklärung der Beklagten sei wahr und richtig. Sie verkaufe die Linsen nur an Personen, die beim Kauf bestätigten, dass ihre Daten für die Kontaktlinsen mit einem Kontaktlinsenoptiker oder Augenarzt ermittelt worden seien und sie dort entsprechende Instruktionen über Pflege und Handhabung erhalten hätten sowie dass sie sich regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterzögen. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei vertretbar, sie werde auch von der zuständigen Behörde geteilt.
Das Erstgericht verbot die irreführende Behauptung, dass die von der Beklagten vertriebenen Tageskontaktlinsen von der Stiftung Warentest empfohlene Tageslinsen seien und/oder zu vermitteln, dass die Tageskontaktlinsen Gegenstand einer von der Stiftung Warentest durchgeführten Untersuchung und Veröffentlichung in der Zeitschrift „Test" gewesen seien, ohne die entsprechenden Informationen zu geben, die die Angaben nachprüfbar machten, insbesondere ohne Titel, Monat und Jahr der Veröffentlichung der Untersuchung der Stiftung Warentest anzugeben, und/oder ohne klarzustellen, was tatsächlich Gegenstand und Ergebnis der Untersuchung gewesen sei, insbesondere ohne klarzustellen, welches bezuggenommene Produkt seinerzeit tatsächlich untersucht worden und/oder zu welchen Ergebnissen die Untersuchung in Bezug auf das tatsächlich untersuchte Produkt insgesamt gelangt sei und wies die auf die fehlende Gewerbeberechtigung abzielenden sowie das auf die Täuschung über die Empfehlung der Stiftung Warentest bezugnehmende Sicherungsbegehren ab. Der Vertrieb von Kontaktlinsen werde von der der Beklagten für den Handel mit Medizinprodukten erteilten Gewerbeberechtigung umfasst, eine Anpassung oder Beratung erfolge nicht. Die Beklagte betreibe einen bloßen Handel mit Kontaktlinsen. Wahrheitswidrig behaupte sie jedoch, die Stiftung Warentest gebe hinsichtlich des von dieser getesteten identen Produkts eine Empfehlung ab. Dem Test seien vielmehr kritische Anmerkungen zu entnehmen, teilweise sei die Kontaktlinse auch als mangelhaft beurteilt worden. Durch den Hinweis „Neu" werde beim Kunden der Eindruck erweckt, es handle sich tatsächlich um ein neuartiges Produkt, das soeben getestet und empfohlen worden sei. Ein Hinweis dazu, wann, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Ergebnissen der Test durchgeführt worden sei, finde sich nicht. Dies begründe eine irreführende Geschäftspraktik nach § 2 Abs 1 Z 2 UWG.Das Erstgericht verbot die irreführende Behauptung, dass die von der Beklagten vertriebenen Tageskontaktlinsen von der Stiftung Warentest empfohlene Tageslinsen seien und/oder zu vermitteln, dass die Tageskontaktlinsen Gegenstand einer von der Stiftung Warentest durchgeführten Untersuchung und Veröffentlichung in der Zeitschrift „Test" gewesen seien, ohne die entsprechenden Informationen zu geben, die die Angaben nachprüfbar machten, insbesondere ohne Titel, Monat und Jahr der Veröffentlichung der Untersuchung der Stiftung Warentest anzugeben, und/oder ohne klarzustellen, was tatsächlich Gegenstand und Ergebnis der Untersuchung gewesen sei, insbesondere ohne klarzustellen, welches bezuggenommene Produkt seinerzeit tatsächlich untersucht worden und/oder zu welchen Ergebnissen die Untersuchung in Bezug auf das tatsächlich untersuchte Produkt insgesamt gelangt sei und wies die auf die fehlende Gewerbeberechtigung abzielenden sowie das auf die Täuschung über die Empfehlung der Stiftung Warentest bezugnehmende Sicherungsbegehren ab. Der Vertrieb von Kontaktlinsen werde von der der Beklagten für den Handel mit Medizinprodukten erteilten Gewerbeberechtigung umfasst, eine Anpassung oder Beratung erfolge nicht. Die Beklagte betreibe einen bloßen Handel mit Kontaktlinsen. Wahrheitswidrig behaupte sie jedoch, die Stiftung Warentest gebe hinsichtlich des von dieser getesteten identen Produkts eine Empfehlung ab. Dem Test seien vielmehr kritische Anmerkungen zu entnehmen, teilweise sei die Kontaktlinse auch als mangelhaft beurteilt worden. Durch den Hinweis „Neu" werde beim Kunden der Eindruck erweckt, es handle sich tatsächlich um ein neuartiges Produkt, das soeben getestet und empfohlen worden sei. Ein Hinweis dazu, wann, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Ergebnissen der Test durchgeführt worden sei, finde sich nicht. Dies begründe eine irreführende Geschäftspraktik nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Frage, ob die Beklagte mit gutem Grund davon habe ausgehen können, gemäß § 31 GewO 1994 zur Ausübung des Handels mit Tageskontaktlinsen im Rahmen der ihr erteilten Gewerbeberechtigung für Medizinproduktehandel berechtigt zu sein, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und im Übrigen Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer Werbung mit Testergebnissen eine Fundstellenangabe erforderlich sei.Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Frage, ob die Beklagte mit gutem Grund davon habe ausgehen können, gemäß Paragraph 31, GewO 1994 zur Ausübung des Handels mit Tageskontaktlinsen im Rahmen der ihr erteilten Gewerbeberechtigung für Medizinproduktehandel berechtigt zu sein, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und im Übrigen Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer Werbung mit Testergebnissen eine Fundstellenangabe erforderlich sei.
Nach § 29 GewO 1994 sei für die Beurteilung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheins oder Bewilligungsbescheids im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Der Wortlaut der Gewerbeberechtigung der Beklagten für sämtliche Filialen stimme mit den im Gesetz in § 94 Z 2 und 33 letzter Fall GewO 1994 geregelten Tatbeständen überein. Gemäß § 94 GewO 1994 seien sowohl der Handel mit Medizinprodukten als auch die Kontaktlinsenoptik reglementierte Gewerbe. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik bedürfe es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen (§ 98 Abs 2 GewO 1994). Dass Tageskontaktlinsen auch ein Medizinprodukt im Sinn des Medizinproduktegesetzes seien, ändere nichts daran, dass der Kontaktlinsenoptikvorbehalt nach § 98 Abs 2 GewO 1994 als speziellere Bestimmung gegenüber § 94 Z 33 letzter Fall GewO 1994 (Handel mit Medizinprodukten) vorgehe. Da § 98 Abs 2 GewO 1994 den Kleinhandel mit Kontaktlinsen an das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41 GewO 1994) knüpfe, sei die Verkaufsbefugnis für Medizinprodukte nicht ausreichend. Nach § 31 Abs 1 GewO 1994 dürften einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordere, nicht den betreffenden Gewerben vorbehalten sein. Als einfache Tätigkeiten würden aber die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzten, nicht gelten. Die Beklagte beschränke sich aber in jenen Filialen, in denen sie über keine Gewerbeberechtigung für Kontaktlinsenoptik verfüge, auf den bloßen Verkauf der Kontaktlinsen an Letztverbraucher. Sie weise die Kunden auf die Erfordernisse einer richtigen Anpassung, des Vorliegens einer Unterweisung über die Pflege und Hygienerichtlinien sowie einer regelmäßigen augenärztlichen Kontrolle hin und verlange die Unterfertigung einer entsprechenden Bestätigung. Damit beschränke sie sich in den genannten Filialen auf den bloßen Verkauf von Kontaktlinsen, ohne Tätigkeiten (Dienstleistungen) auszuführen, deren fachgemäße Ausübung den ansonsten für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erfordere. Jede Beschränkung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bedürfe im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die Erwerbsfreiheit einer sachlich-inhaltlichen Rechtfertigung. Nur jene Tätigkeiten dürften einem reglementierten Beruf vorbehalten werden, für die die bezüglichen fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auch tatsächlich erforderlich seien. Dem habe der Gewerberechtsgesetzgeber durch § 31 GewO 1994 Rechnung getragen. Im Zweifel dürfe ein Gesetz nicht so ausgelegt werden, dass es verfassungswidrig erscheine. Die Beklagte habe daher mit guten Gründen davon ausgehen können, gemäß § 31 GewO 1994 zur Ausübung der „einfachen Verkaufstätigkeit" im Rahmen der ihr erteilten Gewerbeberechtigung für Medizinprodukte berechtigt zu sein. Einer vertieften Prüfung der Gewerberechtsfrage bedürfe es daher nicht.Nach Paragraph 29, GewO 1994 sei für die Beurteilung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheins oder Bewilligungsbescheids im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Der Wortlaut der Gewerbeberechtigung der Beklagten für sämtliche Filialen stimme mit den im Gesetz in Paragraph 94, Ziffer 2 und 33 letzter Fall GewO 1994 geregelten Tatbeständen überein. Gemäß Paragraph 94, GewO 1994 seien sowohl der Handel mit Medizinprodukten als auch die Kontaktlinsenoptik reglementierte Gewerbe. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik bedürfe es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen (Paragraph 98, Absatz 2, GewO 1994). Dass Tageskontaktlinsen auch ein Medizinprodukt im Sinn des Medizinproduktegesetzes seien, ändere nichts daran, dass der Kontaktlinsenoptikvorbehalt nach Paragraph 98, Absatz 2, GewO 1994 als speziellere Bestimmung gegenüber Paragraph 94, Ziffer 33, letzter Fall GewO 1994 (Handel mit Medizinprodukten) vorgehe. Da Paragraph 98, Absatz 2, GewO 1994 den Kleinhandel mit Kontaktlinsen an das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1994) knüpfe, sei die Verkaufsbefugnis für Medizinprodukte nicht ausreichend. Nach Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 dürften einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordere, nicht den betreffenden Gewerben vorbehalten sein. Als einfache Tätigkeiten würden aber die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzten, nicht gelten. Die Beklagte beschränke sich aber in jenen Filialen, in denen sie über keine Gewerbeberechtigung für Kontaktlinsenoptik verfüge, auf den bloßen Verkauf der Kontaktlinsen an Letztverbraucher. Sie weise die Kunden auf die Erfordernisse einer richtigen Anpassung, des Vorliegens einer Unterweisung über die Pflege und Hygienerichtlinien sowie einer regelmäßigen augenärztlichen Kontrolle hin und verlange die Unterfertigung einer entsprechenden Bestätigung. Damit beschränke sie sich in den genannten Filialen auf den bloßen Verkauf von Kontaktlinsen, ohne Tätigkeiten (Dienstleistungen) auszuführen, deren fachgemäße Ausübung den ansonsten für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erfordere. Jede Beschränkung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bedürfe im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die Erwerbsfreiheit einer sachlich-inhaltlichen Rechtfertigung. Nur jene Tätigkeiten dürften einem reglementierten Beruf vorbehalten werden, für die die bezüglichen fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auch tatsächlich erforderlich seien. Dem habe der Gewerberechtsgesetzgeber durch Paragraph 31, GewO 1994 Rechnung getragen. Im Zweifel dürfe ein Gesetz nicht so ausgelegt werden, dass es verfassungswidrig erscheine. Die Beklagte habe daher mit guten Gründen davon ausgehen können, gemäß Paragraph 31, GewO 1994 zur Ausübung der „einfachen Verkaufstätigkeit" im Rahmen der ihr erteilten Gewerbeberechtigung für Medizinprodukte berechtigt zu sein. Einer vertieften Prüfung der Gewerberechtsfrage bedürfe es daher nicht.
Für die Werbung mit Testergebnissen hätten sich Standards gebildet, die in den Empfehlungen der Stiftung Warentest zur „Werbung mit Testergebnissen" niedergelegt seien. Bei der Beurteilung einer derartigen Werbung könne teilweise auf diese Empfehlungen zurückgegriffen werden. Untersuchungsergebnisse dürften nicht dazu verwendet werden, dem Verbraucher einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigten. Den Werbenden träfen daher in gewissem Umfang Hinweispflichten. Werde die Fundstelle nicht angegeben, würden sich für den interessierten Verbraucher Schwierigkeiten ergeben, weshalb mit Testergebnissen nicht ohne Angabe der Fundstelle geworben werden dürfe. Bei den Tests der Stiftung Warentest handle es sich um Untersuchungen, die mit Blick auf Aufgabe und Arbeitsweise dieses Instituts in weiten Kreisen der Bevölkerung auf Interesse und Akzeptanz stoßen würden und bei denen ein Bedürfnis, dem Verbraucher ein Aufsuchen des gesamten Testberichts durch Anführen der Fundstelle zu erleichtern, im besonderen Maße gegeben sei. Die unterbliebene Angabe der Fundstelle begründe daher eine Verletzung des Lauterkeitsrechts. Zwar sei die von der Beklagten beworbene Tageskontaktlinse ident mit jener, die von der Stiftung Warentest getestet worden sei; die im Testergebnis angeführte Tageskontaktlinse habe jedoch eine andere Bezeichnung gehabt. Dieser Unterschied sei nicht offen gelegt worden. Die beanstandete Werbeankündigung habe den unrichtigen Eindruck erweckt, genau dieses Produkt sei getestet worden. Im Rahmen der die Beklagte treffenden Hinweispflichten wäre sie daher gehalten gewesen, auf den tatsächlichen Gegenstand und das Ergebnis der angesprochenen Untersuchung hinzuweisen. Dass die vorliegende Täuschung geeignet sei, einen Marktteilnehmer in Bezug auf die in Rede stehenden Kontaktlinsen über die Merkmale des angeführten Tests derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst werde, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, sei unzweifelhaft.