Rechtssatz RS0124431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124431
Entscheidungsdatum
18.02.2025
Rechtssatz
Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen.Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 204/08s
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 204/08s
Veröff: SZ 2009/7
- 6 Ob 182/09x
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 182/09x
Auch; Bem: Hier: Gehilfeneigenschaft des Vaters verneint. (T1)
- 8 Ob 21/11p
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 21/11p
Auch
- 8 Ob 9/13a
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 9/13a
Vgl auch
- 4 Ob 38/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 4 Ob 38/23a
vgl; Beisatz: Die inzwischen gefestigte jüngere Rechtsprechung folgt für das Ausmaß der Zurechnung der Gleichbehandlungsthese. Sie tritt für eine spiegelbildliche Zurechnung von Gehilfen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein: Bei einer vertraglichen Beziehung haften also Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB. (T2)
- 4 Ob 17/21k
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 17/21k
vgl
- 6 Ob 187/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.02.2025 6 Ob 187/24d
vgl
Schlagworte
Gleichbehandlungsthese
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124431
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20090120_OGH0002_0040OB00204_08S0000_001