Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Kläger bestreitet nicht mehr, dass sowohl der Schiführer als auch der Beklagte rechtswidrig gehandelt haben; er macht jedoch geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage, nach der ihm im Rahmen des geltend gemachten deliktischen Anspruchs das Verschulden des Schiführers zugerechnet werden könne. § 1313a ABGB komme auch als analoge Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil es andernfalls zu einer sinnvoll nicht mehr begrenzbaren Haftung käme; der den Kläger begleitende Schiführer sei auch nicht untüchtig iSd § 1315 ABGB. Unzutreffend sei die Beurteilung des Schiführers als „Bewahrungsgehilfe", habe doch der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht einmal teilweise die Gewahrsame über ein Rechtsgut ausüben und dessen Verhalten in keiner Weise kontrollieren können. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz seines gesamten Schadens; davon unberührt bleibe ein allfälliger Rückgriff des beklagten Mitschädigers gegenüber dem Schiführer.Der Kläger bestreitet nicht mehr, dass sowohl der Schiführer als auch der Beklagte rechtswidrig gehandelt haben; er macht jedoch geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage, nach der ihm im Rahmen des geltend gemachten deliktischen Anspruchs das Verschulden des Schiführers zugerechnet werden könne. Paragraph 1313 a, ABGB komme auch als analoge Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil es andernfalls zu einer sinnvoll nicht mehr begrenzbaren Haftung käme; der den Kläger begleitende Schiführer sei auch nicht untüchtig iSd Paragraph 1315, ABGB. Unzutreffend sei die Beurteilung des Schiführers als „Bewahrungsgehilfe", habe doch der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht einmal teilweise die Gewahrsame über ein Rechtsgut ausüben und dessen Verhalten in keiner Weise kontrollieren können. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz seines gesamten Schadens; davon unberührt bleibe ein allfälliger Rückgriff des beklagten Mitschädigers gegenüber dem Schiführer.
1.1. Im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass das Verschulden von Hilfspersonen auf Seiten des Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, nicht schlechthin bedeutungslos sein kann und dass der Geschädigte sich das mitwirkende Verschulden solcher Personen im Rahmen schuldrechtlicher Sonderverbindungen entsprechend § 1313a ABGB entgegenhalten lassen muss. Nach welchen Grundsätzen eine Verschuldensanrechnung jedoch im Bereich der deliktischen Schädigung zu erfolgen habe, ist umstritten.1.1. Im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass das Verschulden von Hilfspersonen auf Seiten des Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, nicht schlechthin bedeutungslos sein kann und dass der Geschädigte sich das mitwirkende Verschulden solcher Personen im Rahmen schuldrechtlicher Sonderverbindungen entsprechend Paragraph 1313 a, ABGB entgegenhalten lassen muss. Nach welchen Grundsätzen eine Verschuldensanrechnung jedoch im Bereich der deliktischen Schädigung zu erfolgen habe, ist umstritten.
1.2. Ehrenzweig (System des österreichischen allgemeinen Privatrechts. Das Recht der Schuldverhältnisse, Bd II/1, 58) führt unter Hinweis auf § 254 dBGB ohne weitere Begründung aus, dass dem Beschädigten, der die Verhütung oder Minderung von Schäden anderen überlassen hat, das fremde Verschulden auch außerhalb von Schuldverhältnissen analog zu § 1313a ABGB als eigenes Verschulden angerechnet werden müsse.1.2. Ehrenzweig (System des österreichischen allgemeinen Privatrechts. Das Recht der Schuldverhältnisse, Bd II/1, 58) führt unter Hinweis auf Paragraph 254, dBGB ohne weitere Begründung aus, dass dem Beschädigten, der die Verhütung oder Minderung von Schäden anderen überlassen hat, das fremde Verschulden auch außerhalb von Schuldverhältnissen analog zu Paragraph 1313 a, ABGB als eigenes Verschulden angerechnet werden müsse.
1.3 Dullinger (Mitverschulden des Gehilfen, Zum Verhältnis zwischen § 1302 und § 1304 ABGB, JBl 1990, 20 ff, 91 ff; Zum Mitverschulden von Gehilfen bei Haftung ex delicto, JBl 1992, 407 ff) gelangt in einer ausführlichen Untersuchung zum Ergebnis, dass der Geschädigte im Rahmen des § 1304 ABGB gegenüber einem zweiten Schädiger das Mitverschulden seiner Bewahrungsgehilfen unabhängig vom Haftungsgrund und für alle Schadenarten gleichermaßen ohne zusätzliche Anforderungen zu vertreten habe. Als Bewahrungsgehilfen bezeichnet sie Personen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat oder deren er sich zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Gläubigerobliegenheiten bedient hat. Eine Einzelanalogie zu §§ 1313a und 1315 ABGB lehnt diese Autorin ab; eine solche setze voraus, dass die für die Gehilfenzurechnung auf Schädigerseite im Detail maßgeblichen Wertungen auch für den Geschädigten passten, was nicht der Fall sei. Beim Mitverschulden des Geschädigten handle es sich nicht um ein „echtes" Verschulden, gemeint sei vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Entsprechendes müsse auch für das Verschulden der Gehilfen gelten. Die Funktion des Bewahrungsgehilfen unterscheide sich deutlich von dem zielgerichteten Einsatz eines Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB, der in fremde Rechtsbereiche einwirke und dort gewünschte Änderungen vornehmen solle. Weil das Mitverschulden nicht als etwas „Deliktsähnliches" angesehen werden könne, seien auch die durch § 1315 ABGB zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht auf die Geschädigtenseite übertragbar. Es komme somit auf Geschädigtenseite - anders als auf Seiten des Schädigers - zu keiner Differenzierung der Haftung zwischen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen; der Geschädigte müsse sich deren Verhalten in gleichem Maße zurechnen lassen.1.3 Dullinger (Mitverschulden des Gehilfen, Zum Verhältnis zwischen Paragraph 1302 und Paragraph 1304, ABGB, JBl 1990, 20 ff, 91 ff; Zum Mitverschulden von Gehilfen bei Haftung ex delicto, JBl 1992, 407 ff) gelangt in einer ausführlichen Untersuchung zum Ergebnis, dass der Geschädigte im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB gegenüber einem zweiten Schädiger das Mitverschulden seiner Bewahrungsgehilfen unabhängig vom Haftungsgrund und für alle Schadenarten gleichermaßen ohne zusätzliche Anforderungen zu vertreten habe. Als Bewahrungsgehilfen bezeichnet sie Personen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat oder deren er sich zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Gläubigerobliegenheiten bedient hat. Eine Einzelanalogie zu Paragraphen 1313 a und 1315 ABGB lehnt diese Autorin ab; eine solche setze voraus, dass die für die Gehilfenzurechnung auf Schädigerseite im Detail maßgeblichen Wertungen auch für den Geschädigten passten, was nicht der Fall sei. Beim Mitverschulden des Geschädigten handle es sich nicht um ein „echtes" Verschulden, gemeint sei vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Entsprechendes müsse auch für das Verschulden der Gehilfen gelten. Die Funktion des Bewahrungsgehilfen unterscheide sich deutlich von dem zielgerichteten Einsatz eines Erfüllungsgehilfen iSd Paragraph 1313 a, ABGB, der in fremde Rechtsbereiche einwirke und dort gewünschte Änderungen vornehmen solle. Weil das Mitverschulden nicht als etwas „Deliktsähnliches" angesehen werden könne, seien auch die durch Paragraph 1315, ABGB zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht auf die Geschädigtenseite übertragbar. Es komme somit auf Geschädigtenseite - anders als auf Seiten des Schädigers - zu keiner Differenzierung der Haftung zwischen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen; der Geschädigte müsse sich deren Verhalten in gleichem Maße zurechnen lassen.
1.4. Dieser - auch als „Verschärfungsthese" (vgl F. Bydlinski, Gehilfenmitverschulden beim Arbeitgeber und betriebliche Hierarchie, FS Tomandl [1998] 45, 54) bezeichneten - Auffassung von Dullinger haben sich Jabornegg (Buchbesprechung von Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenhaftung, ÖJZ 1993, 431), Koziol (Haftpflichtrecht I³ Rz 12/64 ff; Die Zurechnung des Gehilfenverhaltens im Rahmen des § 1304 ABGB, JBl 1997, 201 ff) und Reischauer (in Rummel, ABGB³ § 1304 Rz 7) angeschlossen, Kerschner (DHG² § 2 Rz 21) mit der Einschränkung, dass seiner Obliegenheit gemäß § 1304 ABGB bereits entsprochen habe, wer seine Rechtsgüter (ohne Auswahlverschulden) anderen tauglichen Personen anvertraut.1.4. Dieser - auch als „Verschärfungsthese" vergleiche F. Bydlinski, Gehilfenmitverschulden beim Arbeitgeber und betriebliche Hierarchie, FS Tomandl [1998] 45, 54) bezeichneten - Auffassung von Dullinger haben sich Jabornegg (Buchbesprechung von Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenhaftung, ÖJZ 1993, 431), Koziol (Haftpflichtrecht I³ Rz 12/64 ff; Die Zurechnung des Gehilfenverhaltens im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB, JBl 1997, 201 ff) und Reischauer (in Rummel, ABGB³ Paragraph 1304, Rz 7) angeschlossen, Kerschner (DHG² Paragraph 2, Rz 21) mit der Einschränkung, dass seiner Obliegenheit gemäß Paragraph 1304, ABGB bereits entsprochen habe, wer seine Rechtsgüter (ohne Auswahlverschulden) anderen tauglichen Personen anvertraut.
1.5. Kletecka (Mitverschulden durch Gehilfenverhalten [1991]) hat mit seiner Dissertation neue Gesichtspunkte in die Diskussion eingebracht. Nach der von ihm vertretenen „Gleichbehandlungsthese" erkenne man bei den Voraussetzungen, die für die Berücksichtigung des Mitverschuldens zum Tragen kämen, dass sich das Mitverschulden stark an den auf Schädigerseite erforderlichen Tatbestandselementen wie Kausalität, Adäquanz, Maßgeblichkeit des Normzwecks und Deliktsfähigkeit orientiere. Daran zeige sich, dass von einer Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem ausgegangen werden müsse; die Zurechnungsnormen, die auf Schädigerseite das Einstehen für Drittverhalten regelten, seien entsprechend auf die Geschädigtenseite zu übertragen. Eine Zurechnung des Bewahrungsgehilfen zum Geschädigten habe daher unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen wie auf Schädigerseite, weshalb in beiden Fällen danach zu unterscheiden sei, ob es sich um einen Gehilfeneinsatz im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen (dann Zurechnung wie § 1313a ABGB) oder im deliktischen Bereich (dann Zurechnung wie § 1315 ABGB) handle.1.5. Kletecka (Mitverschulden durch Gehilfenverhalten [1991]) hat mit seiner Dissertation neue Gesichtspunkte in die Diskussion eingebracht. Nach der von ihm vertretenen „Gleichbehandlungsthese" erkenne man bei den Voraussetzungen, die für die Berücksichtigung des Mitverschuldens zum Tragen kämen, dass sich das Mitverschulden stark an den auf Schädigerseite erforderlichen Tatbestandselementen wie Kausalität, Adäquanz, Maßgeblichkeit des Normzwecks und Deliktsfähigkeit orientiere. Daran zeige sich, dass von einer Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem ausgegangen werden müsse; die Zurechnungsnormen, die auf Schädigerseite das Einstehen für Drittverhalten regelten, seien entsprechend auf die Geschädigtenseite zu übertragen. Eine Zurechnung des Bewahrungsgehilfen zum Geschädigten habe daher unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen wie auf Schädigerseite, weshalb in beiden Fällen danach zu unterscheiden sei, ob es sich um einen Gehilfeneinsatz im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen (dann Zurechnung wie Paragraph 1313 a, ABGB) oder im deliktischen Bereich (dann Zurechnung wie Paragraph 1315, ABGB) handle.
1.6. Der Auffassung von Kletecka haben sich F. Bydlinski (Zur Haftung der Dienstleistungsberufe in Österreich und nach dem EG-Richtlinienvorschlag, JBl 1992, 347 ff; Gehilfenmitverschulden beim Arbeitgeber und betriebliche Hierarchie, FS Tomandl [1998] 45 ff), Grassl-Palten (Gehilfenmitverschulden, Fremdsicherung und anderes, JBl 1992, 501 ff) und Harrer (in Schwimann, ABGB³, § 1304 Rz 30) angeschlossen.1.6. Der Auffassung von Kletecka haben sich F. Bydlinski (Zur Haftung der Dienstleistungsberufe in Österreich und nach dem EG-Richtlinienvorschlag, JBl 1992, 347 ff; Gehilfenmitverschulden beim Arbeitgeber und betriebliche Hierarchie, FS Tomandl [1998] 45 ff), Grassl-Palten (Gehilfenmitverschulden, Fremdsicherung und anderes, JBl 1992, 501 ff) und Harrer (in Schwimann, ABGB³, Paragraph 1304, Rz 30) angeschlossen.
1.7. Auch Karollus (Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257 ff) geht grundsätzlich vom Gleichbehandlungsgebot aus, versteht dieses aber insofern enger als Kletecka, als er nur die Grundwertungen der „weiten" Zurechnung (nach dem Rechtsgedanken des § 1313a ABGB) oder der „engen" Zurechnung (in Anlehnung an § 1315 ABGB), nicht aber alle - für die Geschädigtenseite seines Erachtens teilweise nicht passenden - Tatbestandsmerkmale übernimmt. Seine Grundwertung der Gleichbehandlung entspricht dem Modell von Kletecka, die für die Feinabstimmung herangezogene Figur des Bewahrungsgehilfen entstammt hingegen den Lehren von Dullinger und Kerschner. § 1304 ABGB sei Ausdruck der Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem. Dieselbe Gleichbehandlung müsse dann auch im Hinblick auf die Zurechnung von Drittverhalten erfolgen, denn eine Norm, die prinzipiell eine Gleichbehandlung anordne, sei auch im Detail soweit als möglich im Sinne einer solchen Gleichbehandlung auszulegen. Eine „spiegelbildliche" Übertragung der den Schädiger betreffenden Gehilfenhaftungsnormen stoße jedoch an ihre Grenzen, weil die maßgeblichen Fragestellungen auf Schädiger- und Geschädigtenseite durchaus unterschiedlich seien. Beim Schädiger gehe es um die Zurechnung im Hinblick auf die Herbeiführung der pflichtwidrigen Schädigung eines anderen, weshalb man einen Bezug der Gehilfentätigkeit zu den einschlägigen Schädigungsverboten herstellen müsse; beim Geschädigten gehe es hingegen um die Zurechnung für die Frage der mangelhaften Bewahrung der eigenen Güter und Interessen. Die spiegelbildliche Übertragung der Begriffe des Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen auf die Geschädigtenseite gehe als zu eng am eigentlichen Zurechnungsproblem auf Geschädigtenseite vorbei. Die Mitverschuldensproblematik ziele auf die Bewahrung der eigenen Güter und Interessen, also auf das „Bewahrungsrisiko", ab, weshalb auch der Kreis der potentiell zurechenbaren Personen nach diesem Ansatz abzugrenzen sei. Die Figur des Bewahrungsgehilfen solle die insoweit nicht passende Zurechnungsfigur des Besorgungsgehilfen ersetzen. Mit der Figur des Bewahrungsgehilfen werde aber nur der abstrakt zurechenbare Personenkreis festgelegt, und nur insoweit seien alle Haftungsfälle im Prinzip gleich zu behandeln. Bei der konkreten Zurechnung sei zu unterscheiden: Bestehe eine Sonderbeziehung, werde das Verhalten des Bewahrungsgehilfen stets zugerechnet, bei rein deliktischer Haftung hingegen nur im Fall der Betrauung eines (objektiv) untüchtigen Gehilfen, bei wissentlicher Bestellung eines gefährlichen Gehilfen und - wie § 1315 ABGB allgemein zu ergänzen sei - bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden.1.7. Auch Karollus (Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257 ff) geht grundsätzlich vom Gleichbehandlungsgebot aus, versteht dieses aber insofern enger als Kletecka, als er nur die Grundwertungen der „weiten" Zurechnung (nach dem Rechtsgedanken des Paragraph 1313 a, ABGB) oder der „engen" Zurechnung (in Anlehnung an Paragraph 1315, ABGB), nicht aber alle - für die Geschädigtenseite seines Erachtens teilweise nicht passenden - Tatbestandsmerkmale übernimmt. Seine Grundwertung der Gleichbehandlung entspricht dem Modell von Kletecka, die für die Feinabstimmung herangezogene Figur des Bewahrungsgehilfen entstammt hingegen den Lehren von Dullinger und Kerschner. Paragraph 1304, ABGB sei Ausdruck der Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem. Dieselbe Gleichbehandlung müsse dann auch im Hinblick auf die Zurechnung von Drittverhalten erfolgen, denn eine Norm, die prinzipiell eine Gleichbehandlung anordne, sei auch im Detail soweit als möglich im Sinne einer solchen Gleichbehandlung auszulegen. Eine „spiegelbildliche" Übertragung der den Schädiger betreffenden Gehilfenhaftungsnormen stoße jedoch an ihre Grenzen, weil die maßgeblichen Fragestellungen auf Schädiger- und Geschädigtenseite durchaus unterschiedlich seien. Beim Schädiger gehe es um die Zurechnung im Hinblick auf die Herbeiführung der pflichtwidrigen Schädigung eines anderen, weshalb man einen Bezug der Gehilfentätigkeit zu den einschlägigen Schädigungsverboten herstellen müsse; beim Geschädigten gehe es hingegen um die Zurechnung für die Frage der mangelhaften Bewahrung der eigenen Güter und Interessen. Die spiegelbildliche Übertragung der Begriffe des Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen auf die Geschädigtenseite gehe als zu eng am eigentlichen Zurechnungsproblem auf Geschädigtenseite vorbei. Die Mitverschuldensproblematik ziele auf die Bewahrung der eigenen Güter und Interessen, also auf das „Bewahrungsrisiko", ab, weshalb auch der Kreis der potentiell zurechenbaren Personen nach diesem Ansatz abzugrenzen sei. Die Figur des Bewahrungsgehilfen solle die insoweit nicht passende Zurechnungsfigur des Besorgungsgehilfen ersetzen. Mit der Figur des Bewahrungsgehilfen werde aber nur der abstrakt zurechenbare Personenkreis festgelegt, und nur insoweit seien alle Haftungsfälle im Prinzip gleich zu behandeln. Bei der konkreten Zurechnung sei zu unterscheiden: Bestehe eine Sonderbeziehung, werde das Verhalten des Bewahrungsgehilfen stets zugerechnet, bei rein deliktischer Haftung hingegen nur im Fall der Betrauung eines (objektiv) untüchtigen Gehilfen, bei wissentlicher Bestellung eines gefährlichen Gehilfen und - wie Paragraph 1315, ABGB allgemein zu ergänzen sei - bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
2. Die Rechtsprechung zur Zurechnung des Gehilfenverhaltens im deliktischen Bereich nach Einführung der Erfüllungsgehilfenregelung des § 1313a ABGB ist spärlich.2. Die Rechtsprechung zur Zurechnung des Gehilfenverhaltens im deliktischen Bereich nach Einführung der Erfüllungsgehilfenregelung des Paragraph 1313 a, ABGB ist spärlich.
2.1. In der Entscheidung 7 Ob 27/91 (= SZ 64/140 in RIS-Justiz RS0026815) schloss sich der Oberste Gerichtshof dem damals herrschenden Schrifttum an und sprach im Anschluss an Dullinger aus, dass dann, wenn eine Ware einem Frachtführer übergeben und bei einem Unfall, den ein Dritter und der Frachtführer mitverschuldet haben, zerstört wurde, der geschädigte Eigentümer der Ware gegenüber dem schädigenden Dritten für das Verschulden des Frachtführers im Rahmen des § 1304 ABGB einzustehen habe.2.1. In der Entscheidung 7 Ob 27/91 (= SZ 64/140 in RIS-Justiz RS0026815) schloss sich der Oberste Gerichtshof dem damals herrschenden Schrifttum an und sprach im Anschluss an Dullinger aus, dass dann, wenn eine Ware einem Frachtführer übergeben und bei einem Unfall, den ein Dritter und der Frachtführer mitverschuldet haben, zerstört wurde, der geschädigte Eigentümer der Ware gegenüber dem schädigenden Dritten für das Verschulden des Frachtführers im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB einzustehen habe.
2.2. In der Entscheidung 1 Ob 76/98b lagen die Voraussetzungen einer Verschuldenszurechnung bei deliktischem Anspruch nach § 1315 ABGB vor, weshalb dort eine Auseinandersetzung mit den im Schrifttum strittigen Fragen des Gleichbehandlungsgebots unterblieb.2.2. In der Entscheidung 1 Ob 76/98b lagen die Voraussetzungen einer Verschuldenszurechnung bei deliktischem Anspruch nach Paragraph 1315, ABGB vor, weshalb dort eine Auseinandersetzung mit den im Schrifttum strittigen Fragen des Gleichbehandlungsgebots unterblieb.
2.3. Entscheidungen zur Zurechnung von Gehilfenverhalten im Anwendungsbereich des EKHG („Betriebsgehilfenhaftung"; 2 Ob 2136/96y; vgl auch 8 Ob 68/85 = ZVR 1985/33; 2 Ob 194/64 = ZVR 1965/65; weitere Nachweise bei F. Bydlinski, Gehilfenmitverschulden FN 21) werden mit den Besonderheiten dieses Gesetzes begründet.2.3. Entscheidungen zur Zurechnung von Gehilfenverhalten im Anwendungsbereich des EKHG („Betriebsgehilfenhaftung"; 2 Ob 2136/96y; vergleiche auch 8 Ob 68/85 = ZVR 1985/33; 2 Ob 194/64 = ZVR 1965/65; weitere Nachweise bei F. Bydlinski, Gehilfenmitverschulden FN 21) werden mit den Besonderheiten dieses Gesetzes begründet.
2.4. Der hier zu beurteilenden Interessenlage vergleichbar sind Sachverhalte, bei denen der Schädiger eines Kindes eine Aufsichtsverletzung der Eltern als Mitverschulden des Kindes geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich im Fall der Verletzung eines deliktsunfähigen Minderjährigen das verletzte Kind ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten des Aufsichtspflichtigen nicht als Mitverschulden zurechnen lassen (RIS-Justiz RS0027026, zuletzt 6 Ob 317/02i mwN).
2.5. Zu erwähnen ist weiters die Rechtsprechung, wonach sich der Bauherr das Verschulden der allein in seinem Interesse beigezogenen Bauaufsicht nicht anrechnen lassen muss (vgl RIS-Justiz RS0108535). Bei solchen Sachverhalten wird demnach die Anrechnung eines Mitverschuldens auch für einen Fall der Vertragshaftung ausgeschlossen, welches Ergebnis sich mit dem Pflichtenprogramm der Verträge zwischen dem Bauherrn und den einzelnen Werkunternehmern rechtfertigen lässt: Ist nämlich der Bauherr den einzelnen Werkunternehmern gegenüber vertraglich nicht zur Bauaufsicht verpflichtet, kann ihm ein „Verschulden" der von ihm eingeschalteten Bauaufsicht auch nicht schaden.2.5. Zu erwähnen ist weiters die Rechtsprechung, wonach sich der Bauherr das Verschulden der allein in seinem Interesse beigezogenen Bauaufsicht nicht anrechnen lassen muss vergleiche RIS-Justiz RS0108535). Bei solchen Sachverhalten wird demnach die Anrechnung eines Mitverschuldens auch für einen Fall der Vertragshaftung ausgeschlossen, welches Ergebnis sich mit dem Pflichtenprogramm der Verträge zwischen dem Bauherrn und den einzelnen Werkunternehmern rechtfertigen lässt: Ist nämlich der Bauherr den einzelnen Werkunternehmern gegenüber vertraglich nicht zur Bauaufsicht verpflichtet, kann ihm ein „Verschulden" der von ihm eingeschalteten Bauaufsicht auch nicht schaden.
3. Die mit Vorarbeiten für eine Schadenersatz-Reform beauftragte Arbeitsgruppe (dazu Apathy, Die Reform des österreichischen Schadenersatzrechts, VR 2006, 187 ff; Griss, Der Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts, JBl 2005, 273 ff; Reischauer/Spielbüchler/Welser, Reform des Schadenersatzrechts III, Vorschläge eines Arbeitskreises) hat sich auch mit dem Thema der Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite auseinandergesetzt. Nach § 1313 Abs 2 ABGB in der Fassung des von der Arbeitsgruppe 2005 vorgelegten Entwurfs wird nur das Fehlverhalten von Personen zugerechnet, denen der Geschädigte die geschädigten Güter anvertraut hat (Bewahrungsgehilfe), sofern es sich dabei um keinen selbstständigen Unternehmer handelt. Ob aber der Bewahrungsgehilfe dem Geschädigten uneingeschränkt oder nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB zugerechnet werden soll, blieb in der Arbeitsgruppe umstritten.3. Die mit Vorarbeiten für eine Schadenersatz-Reform beauftragte Arbeitsgruppe (dazu Apathy, Die Reform des österreichischen Schadenersatzrechts, VR 2006, 187 ff; Griss, Der Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts, JBl 2005, 273 ff; Reischauer/Spielbüchler/Welser, Reform des Schadenersatzrechts römisch drei, Vorschläge eines Arbeitskreises) hat sich auch mit dem Thema der Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite auseinandergesetzt. Nach Paragraph 1313, Absatz 2, ABGB in der Fassung des von der Arbeitsgruppe 2005 vorgelegten Entwurfs wird nur das Fehlverhalten von Personen zugerechnet, denen der Geschädigte die geschädigten Güter anvertraut hat (Bewahrungsgehilfe), sofern es sich dabei um keinen selbstständigen Unternehmer handelt. Ob aber der Bewahrungsgehilfe dem Geschädigten uneingeschränkt oder nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB zugerechnet werden soll, blieb in der Arbeitsgruppe umstritten.
4.1. Der Senat ist (im Anschluss an Kletecka, Karollus und F. Bydlinski) der Auffassung, dass für das geltende Recht allein die Gleichbehandlungsthese methodisch vertretbar ist. Deren Begründung liegt in § 1304 ABGB, welche Bestimmung das dort eindeutig geregelte eigene Verschulden des Geschädigten „gegen sich selbst" gleich gewichtet wie das „echte" - mit Rechtswidrigkeit verbundene - Verschulden auf Schädigerseite; gleiches gilt für § 11 Abs 1 Satz 2 EKHG im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung, wo die dortigen besonderen Zurechnungsgründe (außergewöhnliche oder gewöhnliche Betriebsgefahr) auf beiden Seiten des Schadenersatzverhältnisses ganz gleichmäßig beachtet werden. Fehlt es demnach im Gesetz und den erkennbaren Gesetzeszwecken an einem tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass es bei der Zurechnung der „persönlichen Sphäre" der Beteiligten, also bei der Zurechnung ihrer Gehilfen, grundsätzlich ganz anders als gleichmäßig zugehen sollte, kann die Gesetzeslücke bei der Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite aufgrund der bei den verwandten Zurechnungsfragen unzweifelhaften Gleichbehandlungsmaxime des Gesetzes nur im selben Sinn der Gleichbehandlung geschlossen werden. Dies entspricht auch dem Gleichmaßgedanken der Gerechtigkeit (F. Bydlinski, Gehilfenmitverschulden 58 ff).4.1. Der Senat ist (im Anschluss an Kletecka, Karollus und F. Bydlinski) der Auffassung, dass für das geltende Recht allein die Gleichbehandlungsthese methodisch vertretbar ist. Deren Begründung liegt in Paragraph 1304, ABGB, welche Bestimmung das dort eindeutig geregelte eigene Verschulden des Geschädigten „gegen sich selbst" gleich gewichtet wie das „echte" - mit Rechtswidrigkeit verbundene - Verschulden auf Schädigerseite; gleiches gilt für Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 EKHG im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung, wo die dortigen besonderen Zurechnungsgründe (außergewöhnliche oder gewöhnliche Betriebsgefahr) auf beiden Seiten des Schadenersatzverhältnisses ganz gleichmäßig beachtet werden. Fehlt es demnach im Gesetz und den erkennbaren Gesetzeszwecken an einem tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass es bei der Zurechnung der „persönlichen Sphäre" der Beteiligten, also bei der Zurechnung ihrer Gehilfen, grundsätzlich ganz anders als gleichmäßig zugehen sollte, kann die Gesetzeslücke bei der Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite aufgrund der bei den verwandten Zurechnungsfragen unzweifelhaften Gleichbehandlungsmaxime des Gesetzes nur im selben Sinn der Gleichbehandlung geschlossen werden. Dies entspricht auch dem Gleichmaßgedanken der Gerechtigkeit (F. Bydlinski, Gehilfenmitverschulden 58 ff).
4.2. Notwendige Folge der gebotenen Gleichbehandlung von Schädiger- und Geschädigtenseite ist die Unterscheidung von Schädigung im Schuldverhältnis und Schädigung außerhalb eines solchen auch für die Gehilfenzurechnung. Im ersten Fall besteht für beide Seiten eine Sonderbeziehung, die eine auf Erfüllung und Sorgfalt ausgerichtete Vertrauenslage des Kontaktpartners begründet und besonders schutzwürdig ist (F. Bydlinski aaO 49 f), weshalb dem Geschädigten das Verhalten seiner Gehilfen in der Regel (analog § 1313a ABGB) zuzurechnen ist. Außerhalb eines Schuldverhältnisses muss sich der künftig Geschädigte bei Einschaltung einer Hilfsperson deren Verschulden nur dann (analog § 1315 ABGB) wie eigenes anrechnen lassen, wenn die Hilfsperson habituell untüchtig ist oder der Geschädigte deren Gefährlichkeit kennt, sowie bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden (Karollus aaO 261).4.2. Notwendige Folge der gebotenen Gleichbehandlung von Schädiger- und Geschädigtenseite ist die Unterscheidung von Schädigung im Schuldverhältnis und Schädigung außerhalb eines solchen auch für die Gehilfenzurechnung. Im ersten Fall besteht für beide Seiten eine Sonderbeziehung, die eine auf Erfüllung und Sorgfalt ausgerichtete Vertrauenslage des Kontaktpartners begründet und besonders schutzwürdig ist (F. Bydlinski aaO 49 f), weshalb dem Geschädigten das Verhalten seiner Gehilfen in der Regel (analog Paragraph 1313 a, ABGB) zuzurechnen ist. Außerhalb eines Schuldverhältnisses muss sich der künftig Geschädigte bei Einschaltung einer Hilfsperson deren Verschulden nur dann (analog Paragraph 1315, ABGB) wie eigenes anrechnen lassen, wenn die Hilfsperson habituell untüchtig ist oder der Geschädigte deren Gefährlichkeit kennt, sowie bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden (Karollus aaO 261).
4.3. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenfassen: Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen.4.3. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenfassen: Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB nicht vorliegen.
5.1. Im Anlassfall fällt dem nahezu blinden Kläger kein eigenes Verschulden am Unfall zur Last. Fest steht auch, dass der ihn im Unfallszeitpunkt begleitende Schiführer eine Ausbildung als Schiführer für sehbehinderte und blinde Personen besitzt. Unter diesen Umständen muss sich der Kläger nach den zuvor dargestellten Grundsätzen das mitwirkende Verschulden des Schiführers am unfallskausalen Schaden des Klägers nicht zurechnen lassen. Da sich die Anteile von Schiführer und Beklagtem an den Verletzungen des Klägers nicht bestimmen lassen, haften beide gemäß § 1302 ABGB solidarisch für den gesamten Schaden; davon unberührt bleibt der Rückgriff zwischen ihnen (§ 896 ABGB). Auf die in der Revision ebenfalls aufgeworfene Frage der Verschuldensteilung kommt es damit hier nicht an.5.1. Im Anlassfall fällt dem nahezu blinden Kläger kein eigenes Verschulden am Unfall zur Last. Fest steht auch, dass der ihn im Unfallszeitpunkt begleitende Schiführer eine Ausbildung als Schiführer für sehbehinderte und blinde Personen besitzt. Unter diesen Umständen muss sich der Kläger nach den zuvor dargestellten Grundsätzen das mitwirkende Verschulden des Schiführers am unfallskausalen Schaden des Klägers nicht zurechnen lassen. Da sich die Anteile von Schiführer und Beklagtem an den Verletzungen des Klägers nicht bestimmen lassen, haften beide gemäß Paragraph 1302, ABGB solidarisch für den gesamten Schaden; davon unberührt bleibt der Rückgriff zwischen ihnen (Paragraph 896, ABGB). Auf die in der Revision ebenfalls aufgeworfene Frage der Verschuldensteilung kommt es damit hier nicht an.
5.2. Der Revision ist Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren (mit Ausnahme des schon vom Erstgericht zutreffend vorgenommenen Abzugs von 50 EUR) zur Gänze stattgegeben wird.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Tagsatzung vom 23. 10. 2007 (vorbehaltenes VU) ist nach TP 2 II 1c RATG, die Verlegungsbitte vom 30. 1. 2008 nach TP 1 RATG zu entlohnen; zur Höhe der Barauslagen ist auf die zutreffende Begründung der Kostenentscheidung in erster Instanz zu verweisen.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Tagsatzung vom 23. 10. 2007 (vorbehaltenes VU) ist nach TP 2 römisch zwei 1c RATG, die Verlegungsbitte vom 30. 1. 2008 nach TP 1 RATG zu entlohnen; zur Höhe der Barauslagen ist auf die zutreffende Begründung der Kostenentscheidung in erster Instanz zu verweisen.