Rechtssatz RS0124456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124456
Entscheidungsdatum
02.06.2009
Rechtssatz
Die Rechtswahl steht unter einem Günstigkeitsvorbehalt. Sie ist nur insofern wirksam, als dem Arbeitnehmer dadurch nicht der zwingende Mindestschutz entzogen würde. Das Günstigkeitsprinzip erfasst lediglich zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts, andere für den Arbeitnehmer günstigere Schutzvorschriften des allgemeinen Vertragsrechts können durch die Rechtswahl abbedungen werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 158/07m
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 158/07m
- 9 ObA 19/08x
Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 19/08x
nur: Die Rechtswahl steht unter einem Günstigkeitsvorbehalt. Sie ist nur insofern wirksam, als dem Arbeitnehmer dadurch nicht der zwingende Mindestschutz entzogen würde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124456
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_009OBA00158_07M0000_001