Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Nach Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sind die Vorschriften dieses Übereinkommens auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Beklagten schadet es nicht, dass Liechtenstein kein Vertragsstaat ist, weil gemäß Art 2 EVÜ das nach diesem Übereinkommen bezeichnete Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaats ist. Gemäß Art 3 Abs 1 EVÜ unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht, das wäre im vorliegenden Fall das Recht des Fürstentums Liechtenstein. Nach Art 6 Abs 1 EVÜ darf ungeachtet des Art 3 EVÜ in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingende Bestimmung des Rechts gewährt wird, das nach Abs 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Grundsätzlich kann also das Recht gewählt werden, die Rechtswahl steht jedoch unter einem Günstigkeitsvorbehalt. Sie ist nur insofern wirksam, als dem Arbeitnehmer dadurch nicht der zwingende Mindestschutz entzogen würde. Das Günstigkeitsprinzip erfasst lediglich zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts, andere für den Arbeitnehmer günstigere Schutzvorschriften des allgemeinen Vertragsrechts können durch die Rechtswahl problemlos abbedungen werden (9 ObA 103/05w mwN). Im vorliegenden Fall muss schon bezweifelt werden, ob überhaupt Österreich der Staat ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichten sollte (Art 6 Abs 2 lit a EVÜ): Es wurde nämlich weder behauptet, noch ist aus dem Verfahren hervorgekommen, dass die Klägerin für gewöhnliche Arbeiten in Österreich aufgenommen wurde. Der Arbeitsvertrag (Beilage ./B) erwähnt eine überwiegende oder ausschließliche Beschäftigung in Österreich nicht, vielmehr geht aus dem schriftlichen Vertrag hervor, dass die Beklagte in Österreich, Liechtenstein, Deutschland und der Schweiz Arbeitskräfteüberlassungen vornimmt. Allein der Umstand, dass die Klägerin nur in Österreich beschäftigt wurde, zwingt noch nicht zu dem Schluss, dass sie für eine ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit in österreichischen Beschäftigerbetrieben aufgenommen war.Nach Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sind die Vorschriften dieses Übereinkommens auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Beklagten schadet es nicht, dass Liechtenstein kein Vertragsstaat ist, weil gemäß Artikel 2, EVÜ das nach diesem Übereinkommen bezeichnete Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaats ist. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, EVÜ unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht, das wäre im vorliegenden Fall das Recht des Fürstentums Liechtenstein. Nach Artikel 6, Absatz eins, EVÜ darf ungeachtet des Artikel 3, EVÜ in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingende Bestimmung des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2, mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Grundsätzlich kann also das Recht gewählt werden, die Rechtswahl steht jedoch unter einem Günstigkeitsvorbehalt. Sie ist nur insofern wirksam, als dem Arbeitnehmer dadurch nicht der zwingende Mindestschutz entzogen würde. Das Günstigkeitsprinzip erfasst lediglich zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts, andere für den Arbeitnehmer günstigere Schutzvorschriften des allgemeinen Vertragsrechts können durch die Rechtswahl problemlos abbedungen werden (9 ObA 103/05w mwN). Im vorliegenden Fall muss schon bezweifelt werden, ob überhaupt Österreich der Staat ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichten sollte (Artikel 6, Absatz 2, Litera a, EVÜ): Es wurde nämlich weder behauptet, noch ist aus dem Verfahren hervorgekommen, dass die Klägerin für gewöhnliche Arbeiten in Österreich aufgenommen wurde. Der Arbeitsvertrag (Beilage ./B) erwähnt eine überwiegende oder ausschließliche Beschäftigung in Österreich nicht, vielmehr geht aus dem schriftlichen Vertrag hervor, dass die Beklagte in Österreich, Liechtenstein, Deutschland und der Schweiz Arbeitskräfteüberlassungen vornimmt. Allein der Umstand, dass die Klägerin nur in Österreich beschäftigt wurde, zwingt noch nicht zu dem Schluss, dass sie für eine ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit in österreichischen Beschäftigerbetrieben aufgenommen war.
Verfehlt sind auch die Hinweise auf § 7b AVRAG. Diese Bestimmung betrifft nämlich nur „echte" Entsendungen, nicht aber Arbeitskräfteüberlassungen (Binder, AVRAG § 7a Rz 5; Holzer/Reissner, AVRAG § 7b Rz 1). Dies ergibt sich insbesondere aus den Materialien (IA 1103/A 20. GP, 12; AB 1970 BlgNR 20. GP, 3), wonach entsprechend der im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellten Neukonzeption der Gliederung der österreichischen Entsenderegelungen im § 7b AVRAG nur noch Bestimmungen für aus EWR-Mitgliedstaaten entsandte, nicht aber überlassene Arbeitnehmer enthalten sind. Die korrespondierenden Regelungen für aus dem EWR-Bereich überlassene Arbeitnehmer finden sich vielmehr im AÜG. Solche Arbeitskräfteüberlassungen unterliegen zur Gänze den Regelungen im AÜG (vgl §§ 10, 10a, 12a und 16a AÜG: Holzer/Reissner, AVRAG § 7b Rz 1; Binder, AVRAG § 7a Rz 5; ders, „Die Arbeitnehmerentsendung aus EU-/EWR-Staaten nach Österreich unter besonderer Berücksichtigung eines möglichen Sozialdumpings" in DRdA 1999, 8).Verfehlt sind auch die Hinweise auf Paragraph 7 b, AVRAG. Diese Bestimmung betrifft nämlich nur „echte" Entsendungen, nicht aber Arbeitskräfteüberlassungen (Binder, AVRAG Paragraph 7 a, Rz 5; Holzer/Reissner, AVRAG Paragraph 7 b, Rz 1). Dies ergibt sich insbesondere aus den Materialien (IA 1103/A 20. GP, 12; Ausschussbericht 1970, BlgNR 20. GP, 3), wonach entsprechend der im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellten Neukonzeption der Gliederung der österreichischen Entsenderegelungen im Paragraph 7 b, AVRAG nur noch Bestimmungen für aus EWR-Mitgliedstaaten entsandte, nicht aber überlassene Arbeitnehmer enthalten sind. Die korrespondierenden Regelungen für aus dem EWR-Bereich überlassene Arbeitnehmer finden sich vielmehr im AÜG. Solche Arbeitskräfteüberlassungen unterliegen zur Gänze den Regelungen im AÜG vergleiche Paragraphen 10, 10 a, 12 a und 16 a AÜG: Holzer/Reissner, AVRAG Paragraph 7 b, Rz 1; Binder, AVRAG Paragraph 7 a, Rz 5; ders, „Die Arbeitnehmerentsendung aus EU-/EWR-Staaten nach Österreich unter besonderer Berücksichtigung eines möglichen Sozialdumpings" in DRdA 1999, 8).
Auch die Anwendung des AÜG führt aber zu keinem der Klägerin günstigerem Ergebnis. Gerade die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung 9 ObA 113/03p (= SZ 2003/156) stellt klar, dass sich die Entgeltsregelung des § 10 Abs 1 AÜG unmittelbar nur auf die periodisch, in der Regel monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche bezieht, sodass der Versuch, allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift eine allgemeine Regel abzuleiten, nach der der Arbeitnehmer auch im Hinblick auf Abfertigungsansprüche mit den Dienstnehmern des Beschäftigungsbetriebs gleichgestellt werden muss, erfolglos bleibt. Zu beachten ist auch, dass es in dieser Vorentscheidung nicht darum ging, dass das AÜG die Grundlage für einen Abfertigungsanspruch bildet, vielmehr ging es nur um die Höhe der Abfertigung, da aufgrund des günstigeren Kollektivvertrags im Beschäftigerbetrieb eine höhere als die gesetzliche Abfertigung gewährt wurde. Vom hier zu beurteilenden Fall unterscheidet sich der Sachverhalt der Vorentscheidung auch dadurch, dass dort nur ein Überlasserbetrieb während neun Jahren der Beschäftigung bestand und daher auch die Umgehung der sonst im Beschäftigerbetrieb bestehenden Vorteile für Arbeitnehmer auf der Hand lag. Hier wurde eine solche Umgehung weder behauptet, noch ist diese hervorgekommen. Vielmehr war die Klägerin, wenn auch über fünf Jahre beim Erstbeschäftiger, bei zwei Beschäftigerbetrieben tätig, sodass die „Atypizität", wie sie in der Vorentscheidung erörtert wurde, nicht ohne weiteres angenommen werden kann. War daher die Klägerin nicht von vornherein ausschließlich für Beschäftigungen in Österreich vorgesehen, kann schon aus diesem Grunde nicht gesagt werden, dass der Sitz des Überlasserbetriebs in Liechtenstein zu dem Zweck gewählt wurde, um dadurch den Abfertigungsanspruch zu umgehen, der aus einem Arbeitsvertrag mit einem österreichischen Überlasserbetrieb entstanden wäre. Die zu 9 ObA 113/03p vorgenommene Analogie ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.Auch die Anwendung des AÜG führt aber zu keinem der Klägerin günstigerem Ergebnis. Gerade die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung 9 ObA 113/03p (= SZ 2003/156) stellt klar, dass sich die Entgeltsregelung des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG unmittelbar nur auf die periodisch, in der Regel monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche bezieht, sodass der Versuch, allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift eine allgemeine Regel abzuleiten, nach der der Arbeitnehmer auch im Hinblick auf Abfertigungsansprüche mit den Dienstnehmern des Beschäftigungsbetriebs gleichgestellt werden muss, erfolglos bleibt. Zu beachten ist auch, dass es in dieser Vorentscheidung nicht darum ging, dass das AÜG die Grundlage für einen Abfertigungsanspruch bildet, vielmehr ging es nur um die Höhe der Abfertigung, da aufgrund des günstigeren Kollektivvertrags im Beschäftigerbetrieb eine höhere als die gesetzliche Abfertigung gewährt wurde. Vom hier zu beurteilenden Fall unterscheidet sich der Sachverhalt der Vorentscheidung auch dadurch, dass dort nur ein Überlasserbetrieb während neun Jahren der Beschäftigung bestand und daher auch die Umgehung der sonst im Beschäftigerbetrieb bestehenden Vorteile für Arbeitnehmer auf der Hand lag. Hier wurde eine solche Umgehung weder behauptet, noch ist diese hervorgekommen. Vielmehr war die Klägerin, wenn auch über fünf Jahre beim Erstbeschäftiger, bei zwei Beschäftigerbetrieben tätig, sodass die „Atypizität", wie sie in der Vorentscheidung erörtert wurde, nicht ohne weiteres angenommen werden kann. War daher die Klägerin nicht von vornherein ausschließlich für Beschäftigungen in Österreich vorgesehen, kann schon aus diesem Grunde nicht gesagt werden, dass der Sitz des Überlasserbetriebs in Liechtenstein zu dem Zweck gewählt wurde, um dadurch den Abfertigungsanspruch zu umgehen, der aus einem Arbeitsvertrag mit einem österreichischen Überlasserbetrieb entstanden wäre. Die zu 9 ObA 113/03p vorgenommene Analogie ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Zu den Kosten des Revisionsverfahrens ist auszuführen, dass das Revisionsgericht über den (zu niedrig) gewählten Ansatz in der Kostennote der Beklagten nicht hinausgehen kann. Darüber hinaus steht auch kein Anspruch auf Verbindungsgebühr für die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof zu. Wohl kann einer Partei ein solches Ersuchen nicht verwehrt werden (RIS-Justiz RS0058452), doch kann eine solche Anregung nur als Teil der Rechtsrüge, nicht jedoch als gesondert zu honorierende Verfahrenshandlung gewertet werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Zu den Kosten des Revisionsverfahrens ist auszuführen, dass das Revisionsgericht über den (zu niedrig) gewählten Ansatz in der Kostennote der Beklagten nicht hinausgehen kann. Darüber hinaus steht auch kein Anspruch auf Verbindungsgebühr für die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof zu. Wohl kann einer Partei ein solches Ersuchen nicht verwehrt werden (RIS-Justiz RS0058452), doch kann eine solche Anregung nur als Teil der Rechtsrüge, nicht jedoch als gesondert zu honorierende Verfahrenshandlung gewertet werden.