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Rechtssatz RS0124458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124458

Geschäftszahl

9ObA158/07m; 9ObA18/24y

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Rechtssatz

Die Entgeltsregelung des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG bezieht sich unmittelbar nur auf die periodisch, in der Regel monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 158/07m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 158/07m
    Bemerkung: So schon 9 ObA 113/03p. (T1)
    Beisatz: Der Versuch, allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift eine allgemeine Regel abzuleiten, nach der der Arbeitnehmer auch im Hinblick auf Abfertigungsansprüche mit den Dienstnehmern des Beschäftigungsbetriebs gleichgestellt werden muss, muss daher erfolglos bleiben. (T2)
  • 9 ObA 18/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2024 9 ObA 18/24y
    gegenteilig; Beisatz: Aufgrund der LeiharbeitsRL und der nationalen Umsetzung ist diese Rechtsprechung nicht mehr in dieser Allgemeinheit aufrecht zu erhalten. (T3)
    Beisatz: § 10 Abs 1 S 1 AÜG ist nach der Umsetzung LeiharbeitsRL so auszulegen, dass er sich nicht nur auf das periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelt bezieht, sondern dass ihm der allgemeine arbeitsrechtliche Entgeltbegriff zugrunde liegt. (vgl RS (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124458

Im RIS seit

17.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20081217_OGH0002_009OBA00158_07M0000_003