Rechtssatz RS0124458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124458
Entscheidungsdatum
23.07.2024
Rechtssatz
Die Entgeltsregelung des § 10 Abs 1 AÜG bezieht sich unmittelbar nur auf die periodisch, in der Regel monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche.Die Entgeltsregelung des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG bezieht sich unmittelbar nur auf die periodisch, in der Regel monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 158/07m
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 158/07m
Bemerkung: So schon 9 ObA 113/03p. (T1)
Beisatz: Der Versuch, allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift eine allgemeine Regel abzuleiten, nach der der Arbeitnehmer auch im Hinblick auf Abfertigungsansprüche mit den Dienstnehmern des Beschäftigungsbetriebs gleichgestellt werden muss, muss daher erfolglos bleiben. (T2)
- 9 ObA 18/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2024 9 ObA 18/24y
gegenteilig; Beisatz: Aufgrund der LeiharbeitsRL und der nationalen Umsetzung ist diese Rechtsprechung nicht mehr in dieser Allgemeinheit aufrecht zu erhalten. (T3)
Beisatz: § 10 Abs 1 S 1 AÜG ist nach der Umsetzung LeiharbeitsRL so auszulegen, dass er sich nicht nur auf das periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelt bezieht, sondern dass ihm der allgemeine arbeitsrechtliche Entgeltbegriff zugrunde liegt. (vgl RS (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124458
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_009OBA00158_07M0000_003