Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124473×

Rechtssatz RS0124473

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124473

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Rechtssatz

Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach Paragraph 2, Absatz 4, UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die Ankündigung als bereits konkrete und unmittelbare Aufforderung an Verbraucher zum Kauf (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 5, UWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, UWG) mit gegenüber allgemeiner Aufmerksamkeits-, Image- oder Gefühlswerbung erhöhten Informationspflichten zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 163/08m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 163/08m
    Veröff: SZ 2008/166
  • 4 Ob 47/10f
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 47/10f
    Auch; nur: Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach § 2 Abs 4 UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor. (T1); Beisatz: Hier: Enthält wesentliche Informationen nicht mit gleicher Auffälligkeit wie blickfangartig hervorgehobene Informationen. (T2)
  • 4 Ob 15/13d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 15/13d
    Vgl; nur T1; Beisatz: Nach § 2 Abs 6 UWG (Art 7 Abs 4 RL-UGP) sind bei Aufforderungen zum Kauf gegenüber Verbrauchern bestimmte Umstände als jedenfalls wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 UWG anzusehen. Wird eine Informationspflicht nach § 2 Abs 6 UWG verletzt, so ergibt die Zusammenschau von § 2 Abs 4 UWG und § 2 Abs 6 UWG, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten worden ist. Die Wesentlichkeit ist also nicht mehr gesondert zu prüfen. Die Formulierung „somit“ in § 2 Abs 4 UWG (Art 7 Abs 1 RL‑UGP) spricht dafür, dass allein aufgrund dieser angenommenen Wesentlichkeit der Pflichtangaben die Eignung, den Durchschnittsverbraucher zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu veranlassen, gegeben ist. (T3)
  • 4 Ob 94/14y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 94/14y
    Vgl auch
  • 4 Ob 108/16k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 108/16k
    Beisatz: Hier: Ausreichende Aufklärung für die Adressaten einer Gutscheinwerbung. (T4)
  • 4 Ob 199/19x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 199/19x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124473

Im RIS seit

18.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20081118_OGH0002_0040OB00163_08M0000_003