Rechtssatz RS0124473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124473
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Rechtssatz
Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach § 2 Abs 4 UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die Ankündigung als bereits konkrete und unmittelbare Aufforderung an Verbraucher zum Kauf (§ 1 Abs 4 Z 5 UWG iVm § 2 Abs 6 UWG) mit gegenüber allgemeiner Aufmerksamkeits-, Image- oder Gefühlswerbung erhöhten Informationspflichten zu beurteilen ist.Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach Paragraph 2, Absatz 4, UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die Ankündigung als bereits konkrete und unmittelbare Aufforderung an Verbraucher zum Kauf (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 5, UWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, UWG) mit gegenüber allgemeiner Aufmerksamkeits-, Image- oder Gefühlswerbung erhöhten Informationspflichten zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 163/08m
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 163/08m
Veröff: SZ 2008/166
- 4 Ob 47/10f
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 47/10f
Auch; nur: Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach § 2 Abs 4 UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor. (T1); Beisatz: Hier: Enthält wesentliche Informationen nicht mit gleicher Auffälligkeit wie blickfangartig hervorgehobene Informationen. (T2)
- 4 Ob 15/13d
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 15/13d
Vgl; nur T1; Beisatz: Nach § 2 Abs 6 UWG (Art 7 Abs 4 RL-UGP) sind bei Aufforderungen zum Kauf gegenüber Verbrauchern bestimmte Umstände als jedenfalls wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 UWG anzusehen. Wird eine Informationspflicht nach § 2 Abs 6 UWG verletzt, so ergibt die Zusammenschau von § 2 Abs 4 UWG und § 2 Abs 6 UWG, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten worden ist. Die Wesentlichkeit ist also nicht mehr gesondert zu prüfen. Die Formulierung „somit“ in § 2 Abs 4 UWG (Art 7 Abs 1 RL‑UGP) spricht dafür, dass allein aufgrund dieser angenommenen Wesentlichkeit der Pflichtangaben die Eignung, den Durchschnittsverbraucher zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu veranlassen, gegeben ist. (T3)
- 4 Ob 94/14y
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 94/14y
Vgl auch
- 4 Ob 108/16k
Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 108/16k
Beisatz: Hier: Ausreichende Aufklärung für die Adressaten einer Gutscheinwerbung. (T4)
- 4 Ob 199/19x
Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 199/19x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124473
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20081118_OGH0002_0040OB00163_08M0000_003