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Rechtssatz RS0124485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124485

Geschäftszahl

6Ob269/08i

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Rechtssatz

Die Strafobergrenze von 3.600EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 269/08i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 269/08i
    Beisatz: Verfahrensrechtlich erfolgt die Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses für jedes Geschäftsjahr jeweils in einem gesonderten Verfahren, wie sich schon daraus ergibt, dass die Einleitung des Verfahrens nach § 283 UGB zeitnah an die jeweilige Zuwiderhandlung anschließen muss. Auch wenn mehrere derartige Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie miteinander verbunden werden, so behalten diese Verfahren doch rechtlich ihre Selbständigkeit. (T1); Beisatz: Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, § 283 Abs 2 UGB enthalte eine Gesamtobergrenze für alle Verstöße gegen die Offenlegungspflicht für alle Geschäftsjahre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124485

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JJR_20081217_OGH0002_0060OB00269_08I0000_001