Rechtssatz RS0124485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124485
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Die Strafobergrenze von 3.600EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 269/08i
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 269/08i
Beisatz: Verfahrensrechtlich erfolgt die Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses für jedes Geschäftsjahr jeweils in einem gesonderten Verfahren, wie sich schon daraus ergibt, dass die Einleitung des Verfahrens nach § 283 UGB zeitnah an die jeweilige Zuwiderhandlung anschließen muss. Auch wenn mehrere derartige Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie miteinander verbunden werden, so behalten diese Verfahren doch rechtlich ihre Selbständigkeit. (T1); Beisatz: Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, § 283 Abs 2 UGB enthalte eine Gesamtobergrenze für alle Verstöße gegen die Offenlegungspflicht für alle Geschäftsjahre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124485
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_0060OB00269_08I0000_001