Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1. Nach § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Diese Verpflichtung besteht, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt, für jedes Geschäftsjahr. Demgemäß beziehen sich die in § 283 UGB zur Erzwingung dieser Verpflichtung vorgesehenen Zwangsstrafen auf jede einzelne Zuwiderhandlung, das heißt die Verletzung der Offenlegungspflicht für jedes einzelne Geschäftsjahr, in dem der Verpflichtung nach § 277 UGB nicht entsprochen wurde. Bereits in der Entscheidung 6 Ob 14/00b (= SZ 73/44) sprach der Oberste Gerichtshof aus, die in Umsetzung der Publizitätsrichtlinie vom österreichischen Gesetzgeber in § 283 UGB getroffene Regelung sei auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt werde. Dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn nur ein einziger Geschäftsführer besteht, dass dann also die Zwangsstrafe wegen fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen den einzigen Geschäftsführer verhängt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.1. Nach Paragraph 277, Absatz eins, UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Diese Verpflichtung besteht, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt, für jedes Geschäftsjahr. Demgemäß beziehen sich die in Paragraph 283, UGB zur Erzwingung dieser Verpflichtung vorgesehenen Zwangsstrafen auf jede einzelne Zuwiderhandlung, das heißt die Verletzung der Offenlegungspflicht für jedes einzelne Geschäftsjahr, in dem der Verpflichtung nach Paragraph 277, UGB nicht entsprochen wurde. Bereits in der Entscheidung 6 Ob 14/00b (= SZ 73/44) sprach der Oberste Gerichtshof aus, die in Umsetzung der Publizitätsrichtlinie vom österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 283, UGB getroffene Regelung sei auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt werde. Dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn nur ein einziger Geschäftsführer besteht, dass dann also die Zwangsstrafe wegen fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen den einzigen Geschäftsführer verhängt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
2. Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung beschränkt die Strafobergrenze von 3.600 EUR nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 58).2. Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung beschränkt die Strafobergrenze von 3.600 EUR nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 24, Rz 58).
3. Auch das Rekursgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 41/02a zwar die wegen der Nichtvorlage mehrerer Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen ermäßigt hat; er hat dabei aber nicht etwa den Umstand herangezogen, dass andernfalls die (damalige) Höchstgrenze durch die Summe der verhängten Strafen überschritten würde, sondern ausschließlich darauf abgestellt, dass die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens bei der Erstverhängung der Strafe noch nicht geboten sei. Außerdem hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren (ohne Begründung ergangenen und daher nicht in das RIS-Justiz aufgenommenen) Entscheidungen außerordentliche Revisionsrekurse gegen die Verhängung von Zwangsstrafen für die Nichtvorlage der Bilanzen mehrerer Geschäftsjahre zurückgewiesen, obwohl die Summe dieser Strafen die Höchstgrenze des § 283 Abs 3 UGB überschritt.3. Auch das Rekursgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 41/02a zwar die wegen der Nichtvorlage mehrerer Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen ermäßigt hat; er hat dabei aber nicht etwa den Umstand herangezogen, dass andernfalls die (damalige) Höchstgrenze durch die Summe der verhängten Strafen überschritten würde, sondern ausschließlich darauf abgestellt, dass die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens bei der Erstverhängung der Strafe noch nicht geboten sei. Außerdem hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren (ohne Begründung ergangenen und daher nicht in das RIS-Justiz aufgenommenen) Entscheidungen außerordentliche Revisionsrekurse gegen die Verhängung von Zwangsstrafen für die Nichtvorlage der Bilanzen mehrerer Geschäftsjahre zurückgewiesen, obwohl die Summe dieser Strafen die Höchstgrenze des Paragraph 283, Absatz 3, UGB überschritt.
4. Auch verfahrensrechtlich erfolgt die Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses für jedes Geschäftsjahr jeweils in einem gesonderten Verfahren, wie sich schon daraus ergibt, dass die Einleitung des Verfahrens nach § 283 UGB zeitnah an die jeweilige Zuwiderhandlung anschließen muss. Auch wenn mehrere derartige Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie miteinander verbunden werden, so behalten diese Verfahren doch rechtlich ihre Selbständigkeit. Auch unter diesem Aspekt besteht für die Annahme des Revisionsrekurswerbers, § 283 Abs 2 UGB enthalte eine Gesamtobergrenze für alle Verstöße gegen die Offenlegungspflicht für alle Geschäftsjahre, nicht der geringste Anhaltspunkt.4. Auch verfahrensrechtlich erfolgt die Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses für jedes Geschäftsjahr jeweils in einem gesonderten Verfahren, wie sich schon daraus ergibt, dass die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 283, UGB zeitnah an die jeweilige Zuwiderhandlung anschließen muss. Auch wenn mehrere derartige Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie miteinander verbunden werden, so behalten diese Verfahren doch rechtlich ihre Selbständigkeit. Auch unter diesem Aspekt besteht für die Annahme des Revisionsrekurswerbers, Paragraph 283, Absatz 2, UGB enthalte eine Gesamtobergrenze für alle Verstöße gegen die Offenlegungspflicht für alle Geschäftsjahre, nicht der geringste Anhaltspunkt.
5. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass gerade für besonders schwere, sich über mehrere Jahre erstreckende Verstöße gegen die Offenlegungspflicht dieselben Zwangsmittel zur Verfügung stünden wie bei Verletzung der Offenlegungspflicht für ein einziges Geschäftsjahr. Ein derartiges Ergebnis würde aber auch der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Einführung wirksamer Sanktionen zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nicht entsprechen.
6. Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt - wie der Revisionsrekurswerber selbst einräumt - von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 306/00v).
7. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs somit keine Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.7. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs somit keine Rechtsfragen der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.