Rechtssatz RS0124502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124502
Entscheidungsdatum
22.01.2009
Rechtssatz
Der Unterschied zwischen der „bewussten Fahrlässigkeit" und dem Eventualvorsatz (dolus eventualis) liegt darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde zwar mit dem schädigenden Erfolg rechnet, diesen aber nicht in Kauf nimmt. Das Wissen des Schädigers um die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist als „subjektive Tatseite" auf der Tatsachenebene zu klären.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 212/08b
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 212/08b
Beisatz: Hier: Auslegung der in Bezug auf eine Haftungseinschränkung verwendeten vertraglichen Formulierungen „with the knowledge" bzw „in dem Wissen" in die Richtung, dass das Wissen des konkreten Schädigers um die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und somit bewusste grob fahrlässige Schadenszufügung gefordert wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124502
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20090122_OGH0002_0020OB00212_08B0000_001