Entscheidungsgründe:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte (F***** AG) schlossen am 21. 12. 1999 einen Bodenabfertigungsvertrag (SGHA), der auf einem von der International Air Transport Association (IATA), einer Vereinigung und Interessensvertretung der Internationalen Luftlinien, 1998 ausgearbeiteten, standardisierten Bodenabfertigungsvertrag basiert. Gegenstand der Vereinbarung, die vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2003 galt, waren die Bodendienste der Beklagten. Die hier relevanten, in Art 8 SGHA enthaltenen Haftungsbestimmungen entsprechen jenen des standardisierten Bodenabfertigungsvertrages der IATA. Der Vertrag wurde in englischer Sprache verfasst und erst für das gerichtliche Verfahren ins Deutsche übersetzt.Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte (F***** AG) schlossen am 21. 12. 1999 einen Bodenabfertigungsvertrag (SGHA), der auf einem von der International Air Transport Association (IATA), einer Vereinigung und Interessensvertretung der Internationalen Luftlinien, 1998 ausgearbeiteten, standardisierten Bodenabfertigungsvertrag basiert. Gegenstand der Vereinbarung, die vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2003 galt, waren die Bodendienste der Beklagten. Die hier relevanten, in Artikel 8, SGHA enthaltenen Haftungsbestimmungen entsprechen jenen des standardisierten Bodenabfertigungsvertrages der IATA. Der Vertrag wurde in englischer Sprache verfasst und erst für das gerichtliche Verfahren ins Deutsche übersetzt.
Punkt 8.1 SGHA lautet:
Mit Ausnahme der in Unterpunkt 8.5 genannten Fälle wird das Luftverkehrsunternehmen keinerlei Forderungen an die F***** AG stellen und letztere (vorbehaltlich der nachstehend angeführten Bestimmungen) gegenüber allen rechtlichen Haftungen im Zusammenhang mit Forderungen oder Klagen, einschließlich der damit einhergehenden Kosten und Ausgaben, schadlos halten, die sich auf Folgendes beziehen:
a) Verspätung, Verletzung oder Tod von Personen, die vom Luftverkehrsunternehmen befördert werden oder zu befördern sind;
b) Verletzung oder Tod eines Mitarbeiters des Luftverkehrsunternehmens;
c) Beschädigung oder Verlust von Gepäck, Fracht oder Post, die vom Luftverkehrsunternehmen befördert werden oder zu befördern sind bzw Eintritt von Verspätungen bei einer solchen Beförderung und
d) Beschädigung oder Verlust von Gütern, die sich im Eigentum des Luftverkehrsunternehmens befinden oder von diesem oder in dessen Namen betrieben werden, sowie etwaige mittelbare Verluste oder Folgeschäden,
die sich aus einer Handlung oder Unterlassung der F***** AG im Rahmen der Erfüllung der vorliegenden Vereinbarungen ergeben, es sei denn, dass diese Handlungen bzw Unterlassungen geschehen mit der Absicht, Schaden, Tod, Verspätung, Verletzung oder Verlust herbeizuführen oder rücksichtslos (grob fahrlässig) und in dem Wissen, dass sich dadurch wahrscheinlich Schäden, Tod, Verspätungen, Verletzungen oder Verluste ergeben würden.
Die strittige Passage zur grob fahrlässigen Schadenszufügung lautet im englischen Original:
... recklessly and with the knowledge that damage, death, delay, injury or loss would probably result.
„Spiegelverkehrt" ist in Punkt 8.2 zugunsten des Luftverkehrsunternehmens eine, was die Verschuldensform betrifft, wortgleiche Haftungsbeschränkung enthalten.
Punkt 8.5 SGHA lautet auszugsweise:
„Ungeachtet des Unterpunkts 8.1 (d) hält das Bodenabfertigungsunternehmen den Luftfrachtführer gegenüber jeglichem physischen Verlust oder Schaden am Flugzeug des Luftfrachtführers schadlos, der durch die fahrlässige Bedienung der Gerätschaften für die Be- und Entladung des Flugzeugs (ground support equipment)" - im Originaltext: negligent operation of ground support equipment - „... verursacht wird, ..."
„ground support equipment" =
Bodenabfertigungsausrüstung wird in Art 8 lit b definiert alsBodenabfertigungsausrüstung wird in Artikel 8, Litera b, definiert als
„alle Gerätschaften, die bei der Erbringung der Abfertigungsdienste am Boden, die in Anhang A enthalten sind, verwendet werden, unabhängig davon, ob diese stationär oder mobil sind."
Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen war insbesondere gewesen, dass der standardisierte Bodenabfertigungsvertrag der IATA 1998 auch dem Bodenabfertigungsvertrag (SGHA) zugrundegelegt würde. Dies galt auch für die Haftungsbestimmungen des standardisierten Bodenabfertigungsvertrags. Die Klägerin versuchte nicht, die Bestimmungen des standardisierten Bodenabfertigungsvertrags der IATA 1998 zu ihren Gunsten abzuändern. Über die Auslegung der Bestimmungen wurde nicht gesprochen.
Am 5. 2. 2002 lenkte Josef S***** ein Schlepperfahrzeug, mit dem er eine Boeing 777 vom Hangar zur Abstellposition 59 beim Pier Ost am Flughafen W***** schleppte. Bei diesem Schleppvorgang befindet sich kein Pilot, sondern ein Bremser der Klägerin im Cockpit des Flugzeugs. Bei dem Schleppvorgang war das orangefarbene Rundumlicht des Schlepperfahrzeugs aktiviert. Bei der Boeing 777 waren die roten Kollisionswarnleuchten eingeschaltet, die Triebwerke hingegen nicht. Plangemäß sollte das Flugzeug bei der Abstellposition 59 auf dem Stopppunkt Nr 2 parken. Der Schlepperfahrer hielt jedoch irrtümlich beim Stopppunkt 3 an, funkte dem im Cockpit sitzenden Bremser, dieser sollte die Bremse aktivieren, was auch geschah. Der Schlepperfahrer stieg aus, nahm die Bremsklötze und wollte diese positionieren. Zu diesem Zeitpunkt waren nach wie vor das rote Kollisionslicht am Flugzeug und das orange Rundumlicht am Schlepperfahrzeug eingeschaltet.
Unmittelbar nachdem der Lenker des Schlepperfahrzeugs ausgestiegen war, fiel dem Lenker eines Follow-me-Fahrzeugs auf, dass die Boeing 777 am falschen Stopppunkt stand. Nachdem er den Lenker des Schlepperfahrzeugs darauf aufmerksam gemacht hatte, ging dieser wieder zum Schlepperfahrzeug, legte die Bremsklötze darauf und stieg wieder ein. Nach einem entsprechenden Funksignal an den Bremser deaktivierte dieser die Bremsen. Die Entfernung zwischen Stopppunkt 2 und Stopppunkt 3 beträgt ca 1,5 m. Von dem Zeitpunkt, als der Schlepperfahrer das Fahrzeug verließ, um die Bremsklötze zu positionieren, bis zu dem Zeitpunkt, als er wieder in das Schlepperfahrzeug stieg, verging ca eine halbe bis eine Minute.
Der Fahrer eines Cateringfahrzeugs der Beklagten wartete ursprünglich während des Schleppvorgangs neben der Position 59 hinter der Sicherheitslinie. Nachdem das Schlepperfahrzeug mit der Boeing 777 das erste Mal stehen geblieben war und der Schlepperfahrer ausgestiegen war, wartete der Cateringfahrer noch kurz und fuhr dann, während der Schlepperfahrer wieder in sein Fahrzeug stieg, bereits zur Türe vor dem rechten Triebwerk des Flugzeugs vor. Der Cateringfahrer sah nicht, ob die Bremsklötze vom Schlepperfahrer gelegt worden waren oder nicht. Er vermutete dies, weil er sah, dass der Schlepperfahrer nach hinten zu den Rädern ging. Das Follow-me-Fahrzeug hatte er nicht gesehen und auch nicht das Gespräch zwischen den beiden Fahrern beobachtet.
Als das Cateringfahrzeug vor dem rechten Triebwerk stand, fuhr der Lenker die hydraulischen Stabilisatoren des Fahrzeugs aus. Nach Beendigung dieses Vorgangs bemerkte er plötzlich, dass sich das Flugzeug wieder bewegte. Er ließ die hydraulischen Stabilisatoren wieder einfahren, fuhr los, konnte aber eine Kollision nicht mehr verhindern. Der rechte Triebwerkseinlauf der Boeing 777 kollidierte mit dem Cateringfahrzeug. Das Flugzeug war durch die Kollision nicht mehr lufttüchtig.
Der Lenker des Cateringfahrzeugs hatte noch nie gesehen, dass nach Beendigung eines Schleppvorgangs dieser noch einmal fortgesetzt wurde. Er wusste, dass er zu einem Flugzeug nicht zufahren durfte, solange die roten Warnleuchten noch in Betrieb waren. Ebenso wusste er, dass er erst zum Flugzeug vorfahren durfte, wenn die Bremsklötze positioniert waren. Es war dem Lenker des Cateringfahrzeugs zu dem Zeitpunkt, als er zum Flugzeug vorfuhr, keineswegs bewusst, dass durch dieses Zufahren ein Schaden eintreten würde.
Die Klägerin begehrt 1.139.695,31 EUR sA, (davon 174.706,63 EUR für Schäden an der Boeing 777: Reparaturkosten und Transportkosten des reparierten Ersatzteils = Pos 8 und 9 S 4 der Klage; im Übrigen insbesondere Mietkosten) und behauptet ein grob fahrlässiges Verhalten des Cateringfahrers im Sinn des Punkt 8.1 SGHA. Eine derartige Haftungsbeschränkung sei nach § 879 Abs 1 bzw Abs 3 ABGB sittenwidrig, insbesondere soweit es Schäden am Luftfahrzeug selbst betreffe.Die Klägerin begehrt 1.139.695,31 EUR sA, (davon 174.706,63 EUR für Schäden an der Boeing 777: Reparaturkosten und Transportkosten des reparierten Ersatzteils = Pos 8 und 9 S 4 der Klage; im Übrigen insbesondere Mietkosten) und behauptet ein grob fahrlässiges Verhalten des Cateringfahrers im Sinn des Punkt 8.1 SGHA. Eine derartige Haftungsbeschränkung sei nach Paragraph 879, Absatz eins, bzw Absatz 3, ABGB sittenwidrig, insbesondere soweit es Schäden am Luftfahrzeug selbst betreffe.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, ihre Haftung setze nach Art 8.1 SGHA nicht nur ein rücksichtsloses, grob fahrlässiges Verhalten voraus, sondern das Wissen um einen vermutlichen Schadenseintritt. Dem Einwand der Sittenwidrigkeit hält sie entgegen, dass der individuell ausgehandelte Vertrag insgesamt die beiderseitigen Interessen wahre und die in den Vertrag übernommenen Bestimmungen des standardisierten Bodenabfertigungsvertrags der Sphäre der Klägerin zuzurechnen seien.Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, ihre Haftung setze nach Artikel 8 Punkt eins, SGHA nicht nur ein rücksichtsloses, grob fahrlässiges Verhalten voraus, sondern das Wissen um einen vermutlichen Schadenseintritt. Dem Einwand der Sittenwidrigkeit hält sie entgegen, dass der individuell ausgehandelte Vertrag insgesamt die beiderseitigen Interessen wahre und die in den Vertrag übernommenen Bestimmungen des standardisierten Bodenabfertigungsvertrags der Sphäre der Klägerin zuzurechnen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte zwar grobe Fahrlässigkeit, nicht aber krass grobe Fahrlässigkeit des Cateringfahrers, dem die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht bewusst gewesen sei. Es verwies dazu auf Art 25 Warschauer Abkommen (WA), dessen Originalwortlaut in englischer Sprache mit den Haftungsbestimmungen im SGHA und im Mustervertrag der IATA 1998 ident sei. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nach Art 25 WA fordere als zweites Tatbestandsmerkmal das Bewusstsein um die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts. Ein Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit sei jedenfalls nicht sittenwidrig, sondern nur bei krasser grober Fahrlässigkeit. Eine gröbliche Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB liege aufgrund des wechselseitigen Haftungsausschlusses nicht vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte zwar grobe Fahrlässigkeit, nicht aber krass grobe Fahrlässigkeit des Cateringfahrers, dem die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht bewusst gewesen sei. Es verwies dazu auf Artikel 25, Warschauer Abkommen (WA), dessen Originalwortlaut in englischer Sprache mit den Haftungsbestimmungen im SGHA und im Mustervertrag der IATA 1998 ident sei. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nach Artikel 25, WA fordere als zweites Tatbestandsmerkmal das Bewusstsein um die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts. Ein Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit sei jedenfalls nicht sittenwidrig, sondern nur bei krasser grober Fahrlässigkeit. Eine gröbliche Benachteiligung der Klägerin im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liege aufgrund des wechselseitigen Haftungsausschlusses nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die strittige Klausel sei nach § 914 ABGB dahin auszulegen, dass die Haftung neben dem grob fahrlässigen Handeln („recklessly") zusätzlich eine Wissenskomponente erfordere, nämlich das Begehen der Handlung oder Unterlassung in dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Der Wortsinn sei als „erkannt habend" zu verstehen, und nicht als „hätte wissen müssen". Dies lege nahe, das zweite Tatbestandselement des zweigliedrigen Verschuldensbegriffs subjektiv konkret - vergleichbar der bewussten Fahrlässigkeit - zu verstehen und nicht abstrakt unter Heranziehung einer Maßstabsfigur zu bestimmen. In diesem Sinn sei nach der Lehre auch die wortgleiche Formulierung des Art 25 WA idF des Haager Protokolls auszulegen. In der internationalen Rechtsprechung sei durchaus umstritten, ob der zweite Bestandteil des zweigliedrigen Verschuldensbegriffs subjektiv zu verstehen ist oder ob das Bewusstsein des wahrscheinlichen Schadenseintritts abstrakt zu bestimmen sei. Die der Beschlussfassung zugrundeliegende Abstimmung habe jedoch der objektiven Betrachtung (Formulierung durch „acted recklessly and knew or should have known that damage would probably result") eine Absage erteilt. Die Klägerin selbst habe vorgebracht, bei der Auslegung der Haftungsregel im SGHA sei auf die Auslegung der Formulierung des WA Bedacht zu nehmen. Sinn der Haftungsregelung sei nämlich gewesen, die Bodenabfertiger gegenüber der Fluglinie nur für jene Fälle haften zu lassen, in denen die Fluglinie gegenüber den Passagieren uneingeschränkt nach Art 25 WA haftet. Das im Sinn dieser Ausführungen erforderliche Bewusstsein des Cateringfahrers, ein Schaden werde wahrscheinlich eintreten, liege nach den Feststellungen nicht vor. Dasselbe gelte für die von der Klägerin behauptete krasse grobe Fahrlässigkeit, aus der sie die Sittenwidrigkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses ableitet. Der Cateringfahrer habe zwar die optischen Warnsignale ignoriert, nicht aber das grundsätzliche Vorliegen der Gefahrensituation missachtet. Damit sei per se nicht ein solch untypischer Sorgfaltsverstoß anzunehmen, mit dem im täglichen Ablauf des Flughafendienstes auf keinen Fall gerechnet werden müsse.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die strittige Klausel sei nach Paragraph 914, ABGB dahin auszulegen, dass die Haftung neben dem grob fahrlässigen Handeln („recklessly") zusätzlich eine Wissenskomponente erfordere, nämlich das Begehen der Handlung oder Unterlassung in dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Der Wortsinn sei als „erkannt habend" zu verstehen, und nicht als „hätte wissen müssen". Dies lege nahe, das zweite Tatbestandselement des zweigliedrigen Verschuldensbegriffs subjektiv konkret - vergleichbar der bewussten Fahrlässigkeit - zu verstehen und nicht abstrakt unter Heranziehung einer Maßstabsfigur zu bestimmen. In diesem Sinn sei nach der Lehre auch die wortgleiche Formulierung des Artikel 25, WA in der Fassung des Haager Protokolls auszulegen. In der internationalen Rechtsprechung sei durchaus umstritten, ob der zweite Bestandteil des zweigliedrigen Verschuldensbegriffs subjektiv zu verstehen ist oder ob das Bewusstsein des wahrscheinlichen Schadenseintritts abstrakt zu bestimmen sei. Die der Beschlussfassung zugrundeliegende Abstimmung habe jedoch der objektiven Betrachtung (Formulierung durch „acted recklessly and knew or should have known that damage would probably result") eine Absage erteilt. Die Klägerin selbst habe vorgebracht, bei der Auslegung der Haftungsregel im SGHA sei auf die Auslegung der Formulierung des WA Bedacht zu nehmen. Sinn der Haftungsregelung sei nämlich gewesen, die Bodenabfertiger gegenüber der Fluglinie nur für jene Fälle haften zu lassen, in denen die Fluglinie gegenüber den Passagieren uneingeschränkt nach Artikel 25, WA haftet. Das im Sinn dieser Ausführungen erforderliche Bewusstsein des Cateringfahrers, ein Schaden werde wahrscheinlich eintreten, liege nach den Feststellungen nicht vor. Dasselbe gelte für die von der Klägerin behauptete krasse grobe Fahrlässigkeit, aus der sie die Sittenwidrigkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses ableitet. Der Cateringfahrer habe zwar die optischen Warnsignale ignoriert, nicht aber das grundsätzliche Vorliegen der Gefahrensituation missachtet. Damit sei per se nicht ein solch untypischer Sorgfaltsverstoß anzunehmen, mit dem im täglichen Ablauf des Flughafendienstes auf keinen Fall gerechnet werden müsse.
Der Ausschluss der Haftung für (schlichte) grobe Fahrlässigkeit sei nicht in jedem Fall unzulässig. Maßgeblich seien die besonderen Umstände des Einzelfalls. Lediglich in Fällen von krass grober Fahrlässigkeit sei ein vereinbarter Haftungsausschluss als sittenwidrig bezeichnet worden. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit derartiger Haftungsausschlüsse komme es nach der höchstgerichtlichen Judikatur darauf an, ob es sich um einen für das Rechtsverhältnis typischen Schadensfall handle. Das häufig große Schadensausmaß wegen der Empfindlichkeit und der hohen Reparaturkosten der Luftfahrzeuge ändere hier aber nichts an der Offensichtlichkeit der Gefahr des Eintritts gerade solcher Schäden durch Zusammenstöße bei einem Fehlverhalten im Flughafenverkehr. Der Ersatz der Schäden am Flugzeug selbst sei nach Art 8.5 SGHA von dem beanstandeten Haftungsausschluss gar nicht betroffen. Die darauf gestützten Ausführungen der Klägerin, die Beklagte hafte auch für leicht fahrlässig zugefügte Schäden nach Art 8.5 SGHA, würden gegen das Neuerungsverbot verstoßen.Der Ausschluss der Haftung für (schlichte) grobe Fahrlässigkeit sei nicht in jedem Fall unzulässig. Maßgeblich seien die besonderen Umstände des Einzelfalls. Lediglich in Fällen von krass grober Fahrlässigkeit sei ein vereinbarter Haftungsausschluss als sittenwidrig bezeichnet worden. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit derartiger Haftungsausschlüsse komme es nach der höchstgerichtlichen Judikatur darauf an, ob es sich um einen für das Rechtsverhältnis typischen Schadensfall handle. Das häufig große Schadensausmaß wegen der Empfindlichkeit und der hohen Reparaturkosten der Luftfahrzeuge ändere hier aber nichts an der Offensichtlichkeit der Gefahr des Eintritts gerade solcher Schäden durch Zusammenstöße bei einem Fehlverhalten im Flughafenverkehr. Der Ersatz der Schäden am Flugzeug selbst sei nach Artikel 8 Punkt 5, SGHA von dem beanstandeten Haftungsausschluss gar nicht betroffen. Die darauf gestützten Ausführungen der Klägerin, die Beklagte hafte auch für leicht fahrlässig zugefügte Schäden nach Artikel 8 Punkt 5, SGHA, würden gegen das Neuerungsverbot verstoßen.
§ 879 Abs 3 ABGB komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Klausel nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufscheine. Der Text sei einer Vorlage der Interessensvereinbarung von Fluglinien (IATA) entnommen. Eine gröbliche Benachteiligung sei jedenfalls aufgrund des wechselseitig gewährten Haftungsausschlusses, der unbeschränkten Haftung für physischen Verlust oder Schäden am Flugzeug und der Intention der Überwälzung der Risken in jenen Bereichen, in denen die Klägerin ihrerseits den Passagieren unbeschränkt hafte, abzulehnen.Paragraph 879, Absatz 3, ABGB komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Klausel nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufscheine. Der Text sei einer Vorlage der Interessensvereinbarung von Fluglinien (IATA) entnommen. Eine gröbliche Benachteiligung sei jedenfalls aufgrund des wechselseitig gewährten Haftungsausschlusses, der unbeschränkten Haftung für physischen Verlust oder Schäden am Flugzeug und der Intention der Überwälzung der Risken in jenen Bereichen, in denen die Klägerin ihrerseits den Passagieren unbeschränkt hafte, abzulehnen.
Die Klägerin beantragte in ihrer außerordentlichen Revision den Zuspruch der gesamten Klagsforderung, in eventu des Betrags von 174.706,63 EUR sA; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, das gegnerische Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.