Rechtssatz RS0124506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124506
Geschäftszahl
10ObS155/08d
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Ausgleichszulagenrichtsätze eine pauschalierende Beurteilung (anhand der Regelfälle) vorgesehen, die erst eine einfache Administrierbarkeit ermöglicht. Wie die Regelung in §293 Abs1 lit a ASVG zeigt, ist dem Gesetzgeber dabei die Möglichkeit einer Differenzierung nach dem Familienstand nicht verborgen geblieben. Eine für einen Analogieschluss vorausgesetzte planwidrige Gesetzeslücke in §293 Abs1 lit c ASVG ist somit zu verneinen.Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Ausgleichszulagenrichtsätze eine pauschalierende Beurteilung (anhand der Regelfälle) vorgesehen, die erst eine einfache Administrierbarkeit ermöglicht. Wie die Regelung in §293 Abs1 Litera a, ASVG zeigt, ist dem Gesetzgeber dabei die Möglichkeit einer Differenzierung nach dem Familienstand nicht verborgen geblieben. Eine für einen Analogieschluss vorausgesetzte planwidrige Gesetzeslücke in §293 Abs1 Litera c, ASVG ist somit zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124506
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090127_OGH0002_010OBS00155_08D0000_001