Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revision der klagenden Partei liegt im Wesentlichen die Rechtsansicht zugrunde, dass der Gesetzgeber - ausgehend von der Grundregel des § 293 Abs 1 ASVG - offensichtlich den vorliegenden Fall nicht bedacht habe, weshalb eine durch Analogie zu schließende Lücke vorliege. In verfassungskonformer Interpretation seien dabei die für Pensionen aus eigener Pensionsversicherung getroffenen Regelungen hinsichtlich der Richtsatzhöhe (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG) auf Pensionen aus abgeleiteten Ansprüchen zu übertragen. Andernfalls wären Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner leben, besser gestellt als Anspruchsberechtigte auf Waisenpension in derselben Lage; ein solches Ergebnis widerspräche „dem Recht auf ein Familienleben" und wäre darüber hinaus gleichheitswidrig.Der Revision der klagenden Partei liegt im Wesentlichen die Rechtsansicht zugrunde, dass der Gesetzgeber - ausgehend von der Grundregel des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG - offensichtlich den vorliegenden Fall nicht bedacht habe, weshalb eine durch Analogie zu schließende Lücke vorliege. In verfassungskonformer Interpretation seien dabei die für Pensionen aus eigener Pensionsversicherung getroffenen Regelungen hinsichtlich der Richtsatzhöhe (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG) auf Pensionen aus abgeleiteten Ansprüchen zu übertragen. Andernfalls wären Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner leben, besser gestellt als Anspruchsberechtigte auf Waisenpension in derselben Lage; ein solches Ergebnis widerspräche „dem Recht auf ein Familienleben" und wäre darüber hinaus gleichheitswidrig.
Dazu wurde erwogen:
1.1. § 292 ASVG regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage grundsätzlich in der Form, dass der Anspruch dann besteht, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für den Pensionsberechtigten geltenden Richtsatzes (§ 293 ASVG) erreicht. Bei der Feststellung des Anspruchs ist auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen. Eine Differenzierung zwischen Pensionsberechtigten aus eigener Pensionsversicherung und Pensionsberechtigten auf Waisenpension wird nicht gemacht.1.1. Paragraph 292, ASVG regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage grundsätzlich in der Form, dass der Anspruch dann besteht, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für den Pensionsberechtigten geltenden Richtsatzes (Paragraph 293, ASVG) erreicht. Bei der Feststellung des Anspruchs ist auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen. Eine Differenzierung zwischen Pensionsberechtigten aus eigener Pensionsversicherung und Pensionsberechtigten auf Waisenpension wird nicht gemacht.
1.2. In Bezug auf die Richtsatzhöhe unterscheidet § 293 Abs 1 ASVG zwischen drei Gruppen von Pensionsberechtigten:1.2. In Bezug auf die Richtsatzhöhe unterscheidet Paragraph 293, Absatz eins, ASVG zwischen drei Gruppen von Pensionsberechtigten:
a) Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
b) Pensionsberechtigte auf Witwen- bzw Witwerpension,
c) Pensionsberechtigte auf Waisenpension.
In der Gruppe der Pensionsberechtigten aus eigener Pensionsversicherung wird weiter danach differenziert, ob sie mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben, und in der Gruppe der Pensionsberechtigten auf Waisenpension einerseits nach dem Alter, wobei die Vollendung des 24. Lebensjahres die entscheidende Grenze bildet, und andererseits nach dem Status Halbwaise/Vollwaise. Ein „Familienrichtsatz" (Wert 2006: 1.055,99 EUR) wird demnach von § 293 Abs 1 ASVG nur für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung vorgesehen, wenn sie mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Fehlen dieser Voraussetzung beträgt der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG 690 EUR (Wert 2006). Dieser Betrag ist auch auf einen Waisenpensionsberechtigten nach Vollendung des 24. Lebensjahres anzuwenden, falls beide Elternteile verstorben sind (§ 293 Abs 1 lit c sublit bb 2. Fall ASVG). Ist nur ein Elternteil verstorben, beträgt der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb 1. Fall ASVG 450,98 EUR (Wert 2006).In der Gruppe der Pensionsberechtigten aus eigener Pensionsversicherung wird weiter danach differenziert, ob sie mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben, und in der Gruppe der Pensionsberechtigten auf Waisenpension einerseits nach dem Alter, wobei die Vollendung des 24. Lebensjahres die entscheidende Grenze bildet, und andererseits nach dem Status Halbwaise/Vollwaise. Ein „Familienrichtsatz" (Wert 2006: 1.055,99 EUR) wird demnach von Paragraph 293, Absatz eins, ASVG nur für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung vorgesehen, wenn sie mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Fehlen dieser Voraussetzung beträgt der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG 690 EUR (Wert 2006). Dieser Betrag ist auch auf einen Waisenpensionsberechtigten nach Vollendung des 24. Lebensjahres anzuwenden, falls beide Elternteile verstorben sind (Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, 2. Fall ASVG). Ist nur ein Elternteil verstorben, beträgt der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, 1. Fall ASVG 450,98 EUR (Wert 2006).
1.3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass gegen die - inhaltlich mit der in § 293 Abs 1 lit a ASVG für Ehegatten getroffenen Unterscheidung vergleichbare - Differenzierung zwischen Halb- und Vollwaisen in § 293 Abs 1 lit c ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (10 ObS 303/91 = RIS-Justiz RS0053969). Solche Bedenken sind im Hinblick auf die typischerweise steigenden Bedürfnisse auch nicht in Bezug auf die Staffelung nach dem Alter erkennbar.1.3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass gegen die - inhaltlich mit der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG für Ehegatten getroffenen Unterscheidung vergleichbare - Differenzierung zwischen Halb- und Vollwaisen in Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (10 ObS 303/91 = RIS-Justiz RS0053969). Solche Bedenken sind im Hinblick auf die typischerweise steigenden Bedürfnisse auch nicht in Bezug auf die Staffelung nach dem Alter erkennbar.
2. Der Kläger sieht eine planwidrige Lücke des Gesetzes in der Form, dass § 293 Abs 1 lit c ASVG nicht eine weitere (dritte) Differenzierung nach dem Familienstand der Waise vorsieht. Das Erstgericht, das dieser Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist, hat dementsprechend für lit c sublit bb als 3. Fall einen erhöhten Richtsatz von 816,97 EUR (Wert 2006) kreiert.2. Der Kläger sieht eine planwidrige Lücke des Gesetzes in der Form, dass Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, ASVG nicht eine weitere (dritte) Differenzierung nach dem Familienstand der Waise vorsieht. Das Erstgericht, das dieser Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist, hat dementsprechend für Litera c, Sub-Litera, b, b, als 3. Fall einen erhöhten Richtsatz von 816,97 EUR (Wert 2006) kreiert.
3. Damit wird allerdings die Funktion des Familienrichtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG verkannt. Dieser ist nicht als „Erhöhung" des Einzelrichtsatzes konzipiert, sondern als Verringerung des doppelten Einzelrichtsatzes: Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt. Mit Rücksicht darauf, dass bestimmte fixe Kosten (zB Kosten für Wohnung, Heizung, Beleuchtung usw) auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, liegt der Familienrichtsatz nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Personen (10 ObS 201/03m = SZ 2003/107 = SSV-NF 17/103 = ZAS 2005/8, 41 [Pfeil]). Auch diese Abstufung ist als verfassungskonform anzusehen (RIS-Justiz RS0084859).3. Damit wird allerdings die Funktion des Familienrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG verkannt. Dieser ist nicht als „Erhöhung" des Einzelrichtsatzes konzipiert, sondern als Verringerung des doppelten Einzelrichtsatzes: Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt. Mit Rücksicht darauf, dass bestimmte fixe Kosten (zB Kosten für Wohnung, Heizung, Beleuchtung usw) auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, liegt der Familienrichtsatz nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Personen (10 ObS 201/03m = SZ 2003/107 = SSV-NF 17/103 = ZAS 2005/8, 41 [Pfeil]). Auch diese Abstufung ist als verfassungskonform anzusehen (RIS-Justiz RS0084859).
4. Im Fall der Waisenpension (§ 293 Abs 1 lit c ASVG) wird eine dem § 293 Abs 1 lit a ASVG durchaus vergleichbare Abstufung (10 ObS 303/91) zwar nicht nach dem Familienstand, sondern nach dem Alter vorgenommen. Beide Differenzierungen (einerseits in lit a, andererseits in lit c) zielen auf den jeweiligen Regelfall ab: Der Bezieher einer Pension aus eigener Versicherung war oder ist im Regelfall verheiratet; für den Fall des Fehlens eines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt gilt nach lit a sublit bb der Einzelrichtsatz. Auch die Staffelung in lit c orientiert sich am Regelfall, dass nämlich ein Waisenpensionsbezieher nicht verehelicht ist und ihn auch keine Unterhaltspflicht für ein eigenes Kind trifft (auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber keinen weiteren Richtsatz vorgesehen).4. Im Fall der Waisenpension (Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, ASVG) wird eine dem Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG durchaus vergleichbare Abstufung (10 ObS 303/91) zwar nicht nach dem Familienstand, sondern nach dem Alter vorgenommen. Beide Differenzierungen (einerseits in Litera a,, andererseits in Litera c,) zielen auf den jeweiligen Regelfall ab: Der Bezieher einer Pension aus eigener Versicherung war oder ist im Regelfall verheiratet; für den Fall des Fehlens eines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt gilt nach Litera a, Sub-Litera, b, b, der Einzelrichtsatz. Auch die Staffelung in Litera c, orientiert sich am Regelfall, dass nämlich ein Waisenpensionsbezieher nicht verehelicht ist und ihn auch keine Unterhaltspflicht für ein eigenes Kind trifft (auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber keinen weiteren Richtsatz vorgesehen).
Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Ausgleichszulagenrichtsätze eine pauschalierende Beurteilung (anhand der Regelfälle) vorgesehen, die erst eine einfache Administrierbarkeit ermöglicht. Wie die Regelung in § 293 Abs 1 lit a ASVG zeigt, ist dem Gesetzgeber dabei die Möglichkeit einer Differenzierung nach dem Familienstand nicht verborgen geblieben.Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Ausgleichszulagenrichtsätze eine pauschalierende Beurteilung (anhand der Regelfälle) vorgesehen, die erst eine einfache Administrierbarkeit ermöglicht. Wie die Regelung in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG zeigt, ist dem Gesetzgeber dabei die Möglichkeit einer Differenzierung nach dem Familienstand nicht verborgen geblieben.
Somit ist eine für einen Analogieschluss vorausgesetzte planwidrige Gesetzeslücke in § 293 Abs 1 lit c ASVG zu verneinen.Somit ist eine für einen Analogieschluss vorausgesetzte planwidrige Gesetzeslücke in Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, ASVG zu verneinen.
5. Ergänzend zu den Ausführungen unter 1.3. ist festzuhalten, dass auch gegen das Fehlen zumindest eines weiteren Richtsatzes in § 293 Abs 1 lit c ASVG für den Fall der Verehelichung der Waise keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dem Gesetzgeber ist zuzugestehen, dass er von einer durchschnittlichen Betrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen kann (RIS-Justiz RS0053509 [T1]); dass dabei ausnahmsweise Härtefälle entstehen können, macht ein Gesetz nicht gleichheitswidrig (RIS-Justiz RS0053509 [T7]). Auch die Zweckmäßigkeit einer Regelung unterliegt in der Regel nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung (vgl VfGH B 662/87 ua = VfSlg 11.664).5. Ergänzend zu den Ausführungen unter 1.3. ist festzuhalten, dass auch gegen das Fehlen zumindest eines weiteren Richtsatzes in Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, ASVG für den Fall der Verehelichung der Waise keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dem Gesetzgeber ist zuzugestehen, dass er von einer durchschnittlichen Betrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen kann (RIS-Justiz RS0053509 [T1]); dass dabei ausnahmsweise Härtefälle entstehen können, macht ein Gesetz nicht gleichheitswidrig (RIS-Justiz RS0053509 [T7]). Auch die Zweckmäßigkeit einer Regelung unterliegt in der Regel nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung vergleiche VfGH B 662/87 ua = VfSlg 11.664).
Weshalb der Kläger durch das Fehlen einer weiteren Abstufung nach dem Familienstand in § 293 Abs 1 lit c ASVG in seinem „Recht auf ein Familienleben" beeinträchtigt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht näher ausgeführt. Das Grundrecht nach Art 8 EMRK ist grundsätzlich als Abwehrrecht ausgestaltet; der Zweck besteht darin, den einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat- und Familienleben zu schützen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 190). Zu dieser vorwiegend negativen Verpflichtung können zwar Gewährleistungspflichten des Staates auf Schutz des Privat- und Familienlebens hinzutreten; entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lässt sich aber aus Art 8 EMRK kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien - einschließlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften - ableiten (vgl Grabenwarter, EMRK3 200; Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg [2002] Art 8 EMRK Rz 107).Weshalb der Kläger durch das Fehlen einer weiteren Abstufung nach dem Familienstand in Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, ASVG in seinem „Recht auf ein Familienleben" beeinträchtigt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht näher ausgeführt. Das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK ist grundsätzlich als Abwehrrecht ausgestaltet; der Zweck besteht darin, den einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat- und Familienleben zu schützen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 190). Zu dieser vorwiegend negativen Verpflichtung können zwar Gewährleistungspflichten des Staates auf Schutz des Privat- und Familienlebens hinzutreten; entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lässt sich aber aus Artikel 8, EMRK kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien - einschließlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften - ableiten vergleiche Grabenwarter, EMRK3 200; Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg [2002] Artikel 8, EMRK Rz 107).
6. Die Revision wendet sich nicht mehr gegen die von den Vorinstanzen bejahte Meldepflichtverletzung des Klägers und die Höhe des Rückforderungsbetrags.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mit Rücksicht auf die Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO entspricht es der Billigkeit, dem Kläger angesichts seiner aktenkundigen Einkommensverhältnisse die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen (RIS-Justiz RS0085871).7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Mit Rücksicht auf die Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entspricht es der Billigkeit, dem Kläger angesichts seiner aktenkundigen Einkommensverhältnisse die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen (RIS-Justiz RS0085871).