Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124520×

Rechtssatz RS0124520

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124520

Geschäftszahl

9ObA119/08b

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Norm

ABGB §905
ABGB §1151
LohnO - KollV für Handelsarbeiter PktB

Rechtssatz

Die Regelung über die Reisekostenentschädigung im Kollektivvertrag der Handelsarbeiter knüpft an den Begriff der „Dienstreise" an. Nach dem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs sind Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt (Chauffeur), keine Dienstreise. Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut des Kollektivvertrags kann nicht angenommen werden, dass die Kollektivvertragsparteien von einem anderen Begriff der „Dienstreise" ausgehen wollten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 119/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 119/08b
    Bem: Mit Darlegung der Unterschiede zu dem der Entscheidung 9 ObA 310/00d zugrundeliegenden KollV der Handelsangestellten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124520

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_009OBA00119_08B0000_001