Rechtssatz RS0124520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124520
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Norm
ABGB §905
ABGB §1151
LohnO - KollV für Handelsarbeiter PktB
Rechtssatz
Die Regelung über die Reisekostenentschädigung im Kollektivvertrag der Handelsarbeiter knüpft an den Begriff der „Dienstreise" an. Nach dem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs sind Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt (Chauffeur), keine Dienstreise. Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut des Kollektivvertrags kann nicht angenommen werden, dass die Kollektivvertragsparteien von einem anderen Begriff der „Dienstreise" ausgehen wollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124520
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_009OBA00119_08B0000_001