Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 12. 3. 2001 bis zum 9. 12. 2006 bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt. In dieser Funktion war er an seinen Arbeitstagen jeweils länger als fünf Stunden mit einem Fahrzeug der Beklagten unterwegs. Etwa die Hälfte dieser Fahrten fanden im Wiener Stadtgebiet statt; die übrigen Fahrten führten ihn nach Tirol, Oberösterreich, Niederösterreich, Burgenland und in die Steiermark.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag der Handelsarbeiter anzuwenden.
Punkt B der Lohnordnung dieses Kollektivvertrags hat in den hier anzuwendenden Fassungen dieses Kollektivvertrags auszugsweise folgenden Wortlaut:
„B. Reisekostenentschädigung
1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt.
2. Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
3. Bei Dienstreisen ist dem Arbeitnehmer der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu ersetzen. Der Arbeitnehmer hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen.
..."
Nach Punkt 4. dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer bei einer Dienstreise von mehr als drei Stunden (Kollektivvertrag für 2005 und 2006) bzw von mehr als fünf Stunden (Kollektivvertrag für 2004) für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwands ein Taggeld. Für jede angefangene Stunde wird ein Zwölftel des vollen Taggelds berechnet, das bis 30. 6. 2005 13,44 EUR, 2005 14,40 EUR und 2006 15 EUR betragen hat.
Nach Punkt XIV (2004) bzw Punkt XVI (2005, 2006) des Kollektivvertrags sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen.Nach Punkt römisch vierzehn (2004) bzw Punkt römisch sechzehn (2005, 2006) des Kollektivvertrags sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen.
Punkt 13 des Dienstvertrags des Klägers regelt den Verfall von Ansprüchen wie folgt:
„Es wird vereinbart, dass offene Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (ausgenommen Überstunden und Reiseaufwandsentschädigungen) bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleiben die generell maßgeblichen Verjährungs- bzw Verfallsfristen gewahrt."
Der Kläger begehrte in erster Instanz für die Zeit von April 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Taggeld in der Höhe von 5.589,25 EUR sA. Er sei täglich mehr als fünf Stunden unterwegs gewesen und erfülle daher die im Kollektivvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kollektivvertrag, der an den Begriff der „Reise" anknüpfe, sehe für Fahrten eines Chauffeurs kein Taggeld vor. Die Fahrten des Klägers, die überdies zur Hälfte in Wien stattgefunden haben, seien seine Kernaufgabe gewesen. Arbeitsstätte des Klägers sei das Fahrzeug gewesen. Selbst wenn man trotzdem den Anspruch des Klägers bejahen wollte, wäre er größtenteils nach Punkt 13 des Dienstvertrags verfallen.
Unstrittig ist, dass der Kläger die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 11. 1. 2007 zur Zahlung von Taggeld aufgefordert hat.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Nach dem Kollektivvertrag liege eine Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlasse. Anders als im Fall der Entscheidung 9 ObA 310/00d - dort waren die Taggeldansprüche von Reisenden nach der damals geltenden Fassung des Kollektivvertrags für Handelsangestellte zu beurteilen - stelle der hier anzuwendende Kollektivvertrag nicht auf den Dienstort, sondern auf die Arbeitsstätte ab. Vor allem aber stelle der hier anzuwendende Kollektivvertrag nicht - wie der damals geltende Kollektivvertrag für Handelsangestellte - darauf ab, dass die Arbeitsstätte „vorübergehend" verlassen werde. Die Arbeitsstätte des Arbeitgebers sei nicht das vom Kläger gelenkte Fahrzeug gewesen, sondern das Betriebsgelände. Da der Beklagte täglich die Arbeitsstätte verlassen und in Wien oder in den Bundesländern unterwegs gewesen sei, stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auf Taggeld zu.
Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verfallen. Der Arbeitsvertrag enthalte eine für die Arbeitnehmer günstigere Erweiterung der kollektivvertraglichen Verfallsregelung, indem er Reiseaufwandsentschädigungen von der Verfallsbestimmung ausnehme. Eine nähere Definition des Begriffs „Reiseaufwandsentschädigung" enthalte der Arbeitsvertrag nicht. Unklare Bestimmungen in Verträgen seien zu Lasten desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient habe. Hätte die Beklagte unter dem Begriff Reiseaufwandsentschädigung nicht auch das Taggeld verstanden wissen wollen, so hätte sie dies ausdrücklich anführen müssen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es knüpfte mit seiner rechtlichen Beurteilung an den Begriff des „Dienstorts" an. Dies sei der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers, der mit dem Betriebsort nicht zusammenfallen müsse. Je nach Art der Tätigkeit könne er wechseln oder einen engeren Bereich bedeuten. Wechselnde Arbeitsorte könnten Reisende, Bauarbeiter, Monteure und Kraftfahrer haben. Ein Kraftfahrer habe nicht dort seinen ständigen Arbeitsort, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginne. Entscheidend sei der örtliche, von den regelmäßigen Fahrten umfasste Bereich. Nur wenn dieser Bereich so groß sei, dass der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren könne, liege eine Dienstreise vor. Beim Kläger habe sich die Erbringung seiner regelmäßigen Arbeitsleistung auf einen mit dem Betriebsstandort nicht zusammenfallenden örtlichen Bereich erstreckt. Dieser Bereich sei daher als Dienstort anzusehen, sodass dem Kläger nach dem Kollektivvertrag Taggeld nicht zustehe.
Überdies wäre ein Anspruch des Klägers größtenteils verfallen. Unter den im Punkt 13 des Dienstvertrags angeführten Begriff der Reiseaufwandsentschädigung falle nur ein konkreter Aufwand, nicht aber ein übriger pauschaler Aufwand für Taggeld. Die Forderung des Klägers wäre daher - von 452,39 EUR abgesehen - auch aus diesem Grund nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.
Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.