Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen einer Auslegungsfrage zu einem Kollektivvertrag als zulässig. Die gegen den klagsstattgebenden Teil der Berufungsentscheidung erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt. Der hier unstrittig anzuwendende Kollektivvertrag zwischen dem Theaterhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte sowie der Gewerkschaft, Kunst, Medien, Sport, freie Berufe regelt vorweg in einem allgemeinen Teil in § 6 die Leistungspflicht und stellt dabei im Wesentlichen auf den Dienstvertrag ab, hält aber auch fest, dass Dienstnehmer mit Vorstellungsverpflichtungen 15 Minuten vor dem geplanten Vorstellungseinsatz und 15 Minuten danach für anderweitige Tätigkeiten nicht herangezogen werden dürfen. Zur Arbeitszeit bestimmt § 8, dass die Lage der Arbeitszeit und deren Verteilung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln ist.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen einer Auslegungsfrage zu einem Kollektivvertrag als zulässig. Die gegen den klagsstattgebenden Teil der Berufungsentscheidung erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt. Der hier unstrittig anzuwendende Kollektivvertrag zwischen dem Theaterhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte sowie der Gewerkschaft, Kunst, Medien, Sport, freie Berufe regelt vorweg in einem allgemeinen Teil in Paragraph 6, die Leistungspflicht und stellt dabei im Wesentlichen auf den Dienstvertrag ab, hält aber auch fest, dass Dienstnehmer mit Vorstellungsverpflichtungen 15 Minuten vor dem geplanten Vorstellungseinsatz und 15 Minuten danach für anderweitige Tätigkeiten nicht herangezogen werden dürfen. Zur Arbeitszeit bestimmt Paragraph 8,, dass die Lage der Arbeitszeit und deren Verteilung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln ist.
Nach § 9 des Kollektivvertrages beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 38 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit zwischen 5 und höchstens 9 Stunden. Weiters sind Fragen der Durchrechnung geregelt. Für die Mehrarbeitsstunden finden sich dann in § 14 und für Überstundenarbeit im § 15 des Kollektivvertrages Regelungen. § 14 des Kollektivvertrages legt einen 50 %igen Zuschlag für Mehrarbeitsstunden fest; § 15 Z 4 des Kollektivvertrages bestimmt für die erste und die zweite Überstunde neben dem Normalstundensatz einen Zuschlag von 50 %, für weitere Überstunden ein Zuschlag von 100 %. Für Arbeitsleistungen an Ruhetagen oder Feiertagen werden weitere Zuschläge festgelegt (§ 15 Z 5 und 6).Nach Paragraph 9, des Kollektivvertrages beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 38 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit zwischen 5 und höchstens 9 Stunden. Weiters sind Fragen der Durchrechnung geregelt. Für die Mehrarbeitsstunden finden sich dann in Paragraph 14 und für Überstundenarbeit im Paragraph 15, des Kollektivvertrages Regelungen. Paragraph 14, des Kollektivvertrages legt einen 50 %igen Zuschlag für Mehrarbeitsstunden fest; Paragraph 15, Ziffer 4, des Kollektivvertrages bestimmt für die erste und die zweite Überstunde neben dem Normalstundensatz einen Zuschlag von 50 %, für weitere Überstunden ein Zuschlag von 100 %. Für Arbeitsleistungen an Ruhetagen oder Feiertagen werden weitere Zuschläge festgelegt (Paragraph 15, Ziffer 5 und 6).
Im besonderen Teil findet sich dann der hier maßgebliche § 28 für das „Vorstellungspersonal". Dieser legt zuerst die Lohngruppen fest. Er verweist hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung ebenfalls wieder auf die Betriebsvereinbarung. Die hier maßgebliche Z 5 des § 28 lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Originaltext):Im besonderen Teil findet sich dann der hier maßgebliche Paragraph 28, für das „Vorstellungspersonal". Dieser legt zuerst die Lohngruppen fest. Er verweist hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung ebenfalls wieder auf die Betriebsvereinbarung. Die hier maßgebliche Ziffer 5, des Paragraph 28, lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Originaltext):
„5.) Erweiterte Leistungspflicht:
Jeder Dienstnehmer des Vorstellungspersonals kann für die in lit a, b, c, d, e und f angeführten Leistungen herangezogen werden und erhält dafür Erschwerniszulagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese Erschwernisabgeltungen können mittels BV auch pauschal erfolgen.Jeder Dienstnehmer des Vorstellungspersonals kann für die in Litera a, b, c, d, e und f angeführten Leistungen herangezogen werden und erhält dafür Erschwerniszulagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese Erschwernisabgeltungen können mittels BV auch pauschal erfolgen.
a) Für den Transport von Klavieren und anderen Tasteninstrumenten, deren Gewicht 100 kg übersteigt, sowie für den Transport von Harfen, gebührt jedem der dazu beauftragten Dienstnehmer, wegen der besonderen Sorgfalt und damit verbundenen Erschwernis eine Erschwerniszulage.
b) Für Arbeiten auf offener Bühne vor Publikum gebührt dem Dienstnehmer bei Generalproben und Vorstellungen eine Erschwerniszulage.
c) Wird ein Dienstnehmer an einem Tag zum Aufbau, zur Durchführung oder zum Abbau für zwei zu verschiedenen Zeiten ablaufende Vorstellungen herangezogen, gebührt ihm - auf Grund der damit verbundenen Erschwernis - eine Erschwerniszulage in Höhe von zwei um einen 100 %igen Zuschlag vermehrten Normalstundensätzen.
d) Wird ein Dienstnehmer an einem Tag für zwei ganz oder zum Teil gleichzeitig ablaufende Vorstellungen herangezogen, so gebührt ihm - auf Grund der damit verbundenen Erschwernis - eine Erschwerniszulage in der Höhe von um einen 100 %igen Zuschlag erhöhten Normalstundensatz.
e) Wird ein Dienstnehmer zu einer dritten Vorstellung oder einer weiteren Vorstellung am gleichen Tag herangezogen, gelten die Bestimmungen von lit c und d sinngemäß.e) Wird ein Dienstnehmer zu einer dritten Vorstellung oder einer weiteren Vorstellung am gleichen Tag herangezogen, gelten die Bestimmungen von Litera c und d sinngemäß.
f) Steht einem dem Vorstellungspersonal angehörenden Dienstnehmer zwischen 12.00 und 16.00 Uhr eine Mittagszeit von mindestens zwei Stunden nicht zur Verfügung, gebührt ihm eine Erschwerniszulage."
Die Höhe der Zulagen für a), b) und f) sind im lohnrechtlichen Teil dieses Kollektivvertrages zu regeln.
Kollektivverträge sind entsprechend den §§ 6 und 7 ABGB wie Gesetze auszulegen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung und einen gerechten Ausgleich zwischen sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (vgl RIS-Justiz RS0008828 mwN etwa auch 8 ObA 126/04v). Die Auslegung hat grundsätzlich auch anzustreben, dass keine nicht erklärbaren Ungleichbehandlungen zwischen den Normadressaten auftreten (vgl RIS-Justiz RS0008897 mwN etwa 8 ObA 41/04a). Auch ist im Auge zu behalten, dass der Kollektivvertrag regelmäßig einen Kompromiss beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen der Kollektivvertragsparteien darstellt (RIS-Justiz RS0008807 mwN). Primärer Ausgangspunkt der Interpretation bleibt der Wortlaut des Kollektivvertrages und die sich daraus ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien (RIS-Justiz RS0010089 mwN, 8 ObA 126/04a). Betrachtet man nun die Regelungen der hier maßgeblichen Kollektivvertragsbestimmungen des § 28, die auf das Vorliegen mehrerer Vorstellungen abzielen, so findet sich dabei in den lit c, d und e jeweils die Festlegung einer Erschwerniszulage, die mit um 100 % erhöhten Normalstundensätzen festgelegt wird. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht erkannt, dass zwischen der Regelung c) und d) schlichtweg der Unterschied besteht, dass bei d) zwei Vorstellungen gleichzeitig ablaufen müssen, während dies bei der Regelung in § 28 Z 5 lit c nicht der Fall ist. Diese drei Regelungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind teilweise ohne die andere Regelung inhaltlich kaum verständlich. So wird etwa in der Regelung des § 28 Z 5 lit d nicht festgelegt, wofür die Dienstnehmer an einem Tag herangezogen werden müssen, ebenso in der Regelung der lit e. Dabei wird offensichtlich auf die Regelung der lit c abgestellt also „zum Aufbau, zur Durchführung oder zum Abbau". Fügt man aber diese inhaltliche Ausgestaltung in die lit d ein, ist der Satzaufbau beinahe gleichlautend zur lit c was die zeitliche Bestimmung anlangt, weil in beiden Regelungen darauf abgestellt wird, dass die Dienstnehmer „an einem Tag entweder für zu verschiedenen Zeiten" (lit c) oder für „gleichzeitig ablaufende" (lit d) Vorstellungen herangezogen werden. Noch deutlicher wird dies bei der lit e der Z 5 des § 28 des Kollektivvertrages („dritte Vorstellung" am gleichen Tag). Die systematische Auslegung spricht also dafür, dass die Vorstellungen am gleichen Tag stattfinden müssen. Im Wesentlichen lassen sich die Regelungen auch nicht aus einer höheren zeitlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer erklären, weil es die Kollektivvertragsparteien - wie oben dargestellt wurde - auch sonst durchaus verstanden haben, auf genaue zeitliche Grenzen (Normalarbeitszeit, Überstundenarbeit) abzustellen. Auch wäre es ausgehend von der zeitlichen Belastung unverständlich, warum etwa bei ganz kurzen Vorstellungsrhythmen bei sehr geringen Arbeitszeiten die Zuschläge gebühren sollten und bei anderen sehr langen Vorstellungen nicht. Die zeitliche Komponente kann also nicht als ausschlaggebend erachtet werden. Ebenso wenig kann es aber auch die Erschwernis durch eine besondere Dichte der Arbeit sein, weil diese pauschal betrachtet in der lit d, wenn zwei Vorstellungen gleichzeitig laufen, höher sein wird als in der lit c, wo die Vorstellungen hintereinander stattfinden. Im Ergebnis lassen sich die Regelungen im Zusammenhang nach dem Wortlaut am ehesten noch dahin verstehen, dass dann, wenn an einem Tag zwei Vorstellungen hintereinander auf der gleichen Vorstellungsstätte stattfinden, dies pauschal betrachtet für eine besonders günstige Auslastung dieser Vorstellungsstätte und damit für eine besonders günstige Kostenstruktur spricht. Wie dargestellt hat der Kollektivvertrag „Kompromisscharakter". Es werden regelmäßig auch Interessen der Arbeitgeberseite und damit auch der wirtschaftlichen Ertragskraft mit einfließen. Die Regelungen können somit sinnhaft dahin verstanden werden, dass bei besonders günstiger Auslastung dementsprechend auch Erschwerniszulagen gezahlt werden können, die sogar höher sind, als wenn man zwei Spielstätten benötigt, um die Vorstellungen „gleichzeitig" abzuwickeln (lit d). Ausgehend davon erweist sich jedoch eine Ableitung des Klagebegehrens aus § 28 Z 5 lit c des Kollektivvertrages als nicht möglich.Kollektivverträge sind entsprechend den Paragraphen 6 und 7 ABGB wie Gesetze auszulegen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung und einen gerechten Ausgleich zwischen sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten vergleiche RIS-Justiz RS0008828 mwN etwa auch 8 ObA 126/04v). Die Auslegung hat grundsätzlich auch anzustreben, dass keine nicht erklärbaren Ungleichbehandlungen zwischen den Normadressaten auftreten vergleiche RIS-Justiz RS0008897 mwN etwa 8 ObA 41/04a). Auch ist im Auge zu behalten, dass der Kollektivvertrag regelmäßig einen Kompromiss beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen der Kollektivvertragsparteien darstellt (RIS-Justiz RS0008807 mwN). Primärer Ausgangspunkt der Interpretation bleibt der Wortlaut des Kollektivvertrages und die sich daraus ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien (RIS-Justiz RS0010089 mwN, 8 ObA 126/04a). Betrachtet man nun die Regelungen der hier maßgeblichen Kollektivvertragsbestimmungen des Paragraph 28,, die auf das Vorliegen mehrerer Vorstellungen abzielen, so findet sich dabei in den Litera c, d und e jeweils die Festlegung einer Erschwerniszulage, die mit um 100 % erhöhten Normalstundensätzen festgelegt wird. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht erkannt, dass zwischen der Regelung c) und d) schlichtweg der Unterschied besteht, dass bei d) zwei Vorstellungen gleichzeitig ablaufen müssen, während dies bei der Regelung in Paragraph 28, Ziffer 5, Litera c, nicht der Fall ist. Diese drei Regelungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind teilweise ohne die andere Regelung inhaltlich kaum verständlich. So wird etwa in der Regelung des Paragraph 28, Ziffer 5, Litera d, nicht festgelegt, wofür die Dienstnehmer an einem Tag herangezogen werden müssen, ebenso in der Regelung der Litera e, Dabei wird offensichtlich auf die Regelung der Litera c, abgestellt also „zum Aufbau, zur Durchführung oder zum Abbau". Fügt man aber diese inhaltliche Ausgestaltung in die Litera d, ein, ist der Satzaufbau beinahe gleichlautend zur Litera c, was die zeitliche Bestimmung anlangt, weil in beiden Regelungen darauf abgestellt wird, dass die Dienstnehmer „an einem Tag entweder für zu verschiedenen Zeiten" (Litera c,) oder für „gleichzeitig ablaufende" (Litera d,) Vorstellungen herangezogen werden. Noch deutlicher wird dies bei der Litera e, der Ziffer 5, des Paragraph 28, des Kollektivvertrages („dritte Vorstellung" am gleichen Tag). Die systematische Auslegung spricht also dafür, dass die Vorstellungen am gleichen Tag stattfinden müssen. Im Wesentlichen lassen sich die Regelungen auch nicht aus einer höheren zeitlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer erklären, weil es die Kollektivvertragsparteien - wie oben dargestellt wurde - auch sonst durchaus verstanden haben, auf genaue zeitliche Grenzen (Normalarbeitszeit, Überstundenarbeit) abzustellen. Auch wäre es ausgehend von der zeitlichen Belastung unverständlich, warum etwa bei ganz kurzen Vorstellungsrhythmen bei sehr geringen Arbeitszeiten die Zuschläge gebühren sollten und bei anderen sehr langen Vorstellungen nicht. Die zeitliche Komponente kann also nicht als ausschlaggebend erachtet werden. Ebenso wenig kann es aber auch die Erschwernis durch eine besondere Dichte der Arbeit sein, weil diese pauschal betrachtet in der Litera d,, wenn zwei Vorstellungen gleichzeitig laufen, höher sein wird als in der Litera c,, wo die Vorstellungen hintereinander stattfinden. Im Ergebnis lassen sich die Regelungen im Zusammenhang nach dem Wortlaut am ehesten noch dahin verstehen, dass dann, wenn an einem Tag zwei Vorstellungen hintereinander auf der gleichen Vorstellungsstätte stattfinden, dies pauschal betrachtet für eine besonders günstige Auslastung dieser Vorstellungsstätte und damit für eine besonders günstige Kostenstruktur spricht. Wie dargestellt hat der Kollektivvertrag „Kompromisscharakter". Es werden regelmäßig auch Interessen der Arbeitgeberseite und damit auch der wirtschaftlichen Ertragskraft mit einfließen. Die Regelungen können somit sinnhaft dahin verstanden werden, dass bei besonders günstiger Auslastung dementsprechend auch Erschwerniszulagen gezahlt werden können, die sogar höher sind, als wenn man zwei Spielstätten benötigt, um die Vorstellungen „gleichzeitig" abzuwickeln (Litera d,). Ausgehend davon erweist sich jedoch eine Ableitung des Klagebegehrens aus Paragraph 28, Ziffer 5, Litera c, des Kollektivvertrages als nicht möglich.
Im Ergebnis ungeprüft blieb jedoch die vom Kläger geltend gemachte Betriebsübung. Wurde die dahingehende Feststellung des Erstgerichtes doch auf die Zeit bis Dezember 2004 eingeschränkt sowie dahin, dass es einen Dienstplan, der eine derartige Arbeitseinteilung vorgesehen hätte, nicht gegeben habe.
Dies wird mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren noch zu erörtern sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG und 52 ZPO.