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Rechtssatz RS0124521×

Rechtssatz RS0124521

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124521

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Rechtssatz

Besteht für das Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag, ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt hinsichtlich der Sonderzahlungen zulässig. Ist er mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 113/08w
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 113/08w
    Bem: Mit ausführlicher Darlegung der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Gewährung „entgeltferner" Leistungen einerseits und von Leistungen, die sich innerhalb des vertraglichen Synallagmas bewegen, andererseits, sowie der unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen von Unverbindlichkeitsvorbehalten und Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalten. (T1)
  • 8 ObA 3/14w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 ObA 3/14w
    Auch
  • 9 ObA 121/14f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 121/14f
    Vgl; Beisatz: Ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.
    mit Beisatz: Jedenfalls für Entgeltbestandteile, die nicht zum wesentlichen Teil des typischen Grundentgelts gehören und die nur unregelmäßig bzw aus besonderem Anlass gewährt werden – wie eine unverbindliche jährliche Bonuszahlung – besteht kein triftiger Grund, Unverbindlichkeitsvorbehalte generell als unzulässig zu betrachten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124521

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_009OBA00113_08W0000_001