Rechtssatz RS0124521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124521
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Besteht für das Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag, ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt hinsichtlich der Sonderzahlungen zulässig. Ist er mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 113/08w
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 113/08w
Bem: Mit ausführlicher Darlegung der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Gewährung „entgeltferner" Leistungen einerseits und von Leistungen, die sich innerhalb des vertraglichen Synallagmas bewegen, andererseits, sowie der unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen von Unverbindlichkeitsvorbehalten und Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalten. (T1)
- 8 ObA 3/14w
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 ObA 3/14w
Auch
- 9 ObA 121/14f
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 121/14f
Vgl; Beisatz: Ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.
mit Beisatz: Jedenfalls für Entgeltbestandteile, die nicht zum wesentlichen Teil des typischen Grundentgelts gehören und die nur unregelmäßig bzw aus besonderem Anlass gewährt werden – wie eine unverbindliche jährliche Bonuszahlung – besteht kein triftiger Grund, Unverbindlichkeitsvorbehalte generell als unzulässig zu betrachten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124521
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_009OBA00113_08W0000_001