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Rechtssatz RS0124526

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124526

Geschäftszahl

8Ob165/08k

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Rechtssatz

Paragraph 124, ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Beginn richterlicher Fristen auch bei Verkündung des Fristerteilungsbeschlusses hier: nach Paragraph 110, Absatz 4, KO mangels anderer Festlegung im Beschluss erst mit der Zustellung desselben Beschlusses beginnt, es sei denn, es wäre der Beschluss überhaupt nicht zuzustellen. Macht das Konkursgericht von der nach Paragraph 124, ZPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Anordnung, etwa in dem Sinne, dass die Frist bereits mit der Tagsatzung beginnt, nicht Gebrauch, so kommt die Zweifelsregelung zum Tragen, dass auch für die bei der Verkündung anwesenden Parteien der Fristenlauf erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses beginnt, es sei denn, es bedürfte - ausnahmsweise - einer solchen Zustellung nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 165/08k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 165/08k
    Bem: Ähnlich auch schon 1 Ob 113/07k. (T1); Veröff: SZ 2009/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124526

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20090127_OGH0002_0080OB00165_08K0000_001