Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des klagenden Masseverwalters ist zulässig und auch berechtigt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs bedarf nämlich einer Klar- und Richtigstellung.
Die beklagten Parteien beantragen primär, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Für die Frage der Fristberechnung ist von der gemäß § 171 KO anzuwendenden Bestimmung des § 124 ZPO auszugehen. Danach beginnt der Lauf einer richterlichen Frist, „sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde", mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses an die Partei; nur wenn es einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, beginnt die Frist mit der Verkündung des Beschlusses.Für die Frage der Fristberechnung ist von der gemäß Paragraph 171, KO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 124, ZPO auszugehen. Danach beginnt der Lauf einer richterlichen Frist, „sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde", mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses an die Partei; nur wenn es einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, beginnt die Frist mit der Verkündung des Beschlusses.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 113/07k (EvBl 2007/172 = ZIK 2007/336 ua) ausdrücklich festgehalten, dass § 124 ZPO auch im Konkursverfahren anzuwenden ist und jedenfalls für Gläubiger, die bei der Verkündung des Beschlusses in einer Tagsatzung nicht anwesend waren, die vom Gericht bestimmte Klagefrist gemäß §§ 124 iVm 426 Abs 2 ZPO erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beginnt (in diesem Sinne auch G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV4 § 110 Rz 56). Geht man aber von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 124 ZPO aus, so bedeutet dies, dass der Beginn richterlicher Fristen auch bei Verkündung des Fristerteilungsbeschlusses mangels anderer Festlegung im Beschluss erst mit der Zustellung desselben Beschlusses beginnt, es sei denn, es wäre der Beschluss überhaupt nicht zuzustellen (vgl dazu auch Gitschthaler in Rechberger ZPO3 §§ 124-126 Rz 1; Buchegger in Fasching/Konecny2 II/2 § 124 Rz 3 ff). Von einer nach § 124 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Anordnung, etwa in dem Sinne, dass die Frist bereits mit der Tagsatzung beginnt, hat das Konkursgericht jedoch hier (wie sich aus dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO iVm § 171 KO vollen Beweis liefernden Protokoll ergibt) nicht Gebrauch gemacht. Damit kommt aber die Zweifelsregelung zum Tragen, dass auch für die bei der Verkündung anwesenden Parteien der Fristenlauf erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses beginnt, es sei denn, es bedürfte - ausnahmsweise - einer solchen Zustellung nicht.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 113/07k (EvBl 2007/172 = ZIK 2007/336 ua) ausdrücklich festgehalten, dass Paragraph 124, ZPO auch im Konkursverfahren anzuwenden ist und jedenfalls für Gläubiger, die bei der Verkündung des Beschlusses in einer Tagsatzung nicht anwesend waren, die vom Gericht bestimmte Klagefrist gemäß Paragraphen 124, in Verbindung mit 426 Absatz 2, ZPO erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beginnt (in diesem Sinne auch G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV4 Paragraph 110, Rz 56). Geht man aber von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 124, ZPO aus, so bedeutet dies, dass der Beginn richterlicher Fristen auch bei Verkündung des Fristerteilungsbeschlusses mangels anderer Festlegung im Beschluss erst mit der Zustellung desselben Beschlusses beginnt, es sei denn, es wäre der Beschluss überhaupt nicht zuzustellen vergleiche dazu auch Gitschthaler in Rechberger ZPO3 Paragraphen 124 -, 126, Rz 1; Buchegger in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 124, Rz 3 ff). Von einer nach Paragraph 124, ZPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Anordnung, etwa in dem Sinne, dass die Frist bereits mit der Tagsatzung beginnt, hat das Konkursgericht jedoch hier (wie sich aus dem gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 171, KO vollen Beweis liefernden Protokoll ergibt) nicht Gebrauch gemacht. Damit kommt aber die Zweifelsregelung zum Tragen, dass auch für die bei der Verkündung anwesenden Parteien der Fristenlauf erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses beginnt, es sei denn, es bedürfte - ausnahmsweise - einer solchen Zustellung nicht.
Nach § 426 Abs 1 zweiter Satz ZPO iVm § 171 KO sind verkündete Beschlüsse den anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung unter anderem dann zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss „zusteht". Dies ist auch hier anzuwenden. Dabei kann es aber nicht darauf ankommen, ob ein solches Rechtsmittel auch erfolgreich wäre - was im Übrigen wohl auch oft erst aufgrund der Ausfertigung des Beschlusses beurteilt werden kann -, sondern nur darauf, ob es grundsätzlich gegen diesen Beschluss zulässig ist.Nach Paragraph 426, Absatz eins, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO sind verkündete Beschlüsse den anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung unter anderem dann zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss „zusteht". Dies ist auch hier anzuwenden. Dabei kann es aber nicht darauf ankommen, ob ein solches Rechtsmittel auch erfolgreich wäre - was im Übrigen wohl auch oft erst aufgrund der Ausfertigung des Beschlusses beurteilt werden kann -, sondern nur darauf, ob es grundsätzlich gegen diesen Beschluss zulässig ist.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kann auch gegen die Fristbestimmung nach § 110 Abs 4 KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden (vgl Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 110 Rz 27, ebenso G. Kodek aaO § 110 Rz 51, jeweils mwN). Daher wäre auch hier mangels Verzichts eine Zustellung an den Masseverwalter erforderlich gewesen. Da diese nicht erfolgte, mangelt es aber auch an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach § 124 ZPO allein mit dessen Verkündung in der Tagsatzung vom 6. 9. 2007, sodass sich die Zurückweisung der Klage als verspätet schon deshalb als unberechtigt erweist.Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kann auch gegen die Fristbestimmung nach Paragraph 110, Absatz 4, KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden vergleiche Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 110, Rz 27, ebenso G. Kodek aaO Paragraph 110, Rz 51, jeweils mwN). Daher wäre auch hier mangels Verzichts eine Zustellung an den Masseverwalter erforderlich gewesen. Da diese nicht erfolgte, mangelt es aber auch an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach Paragraph 124, ZPO allein mit dessen Verkündung in der Tagsatzung vom 6. 9. 2007, sodass sich die Zurückweisung der Klage als verspätet schon deshalb als unberechtigt erweist.
Den Vorinstanzen ist daher die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gewählten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die beklagten Parteien haben die Kosten des von ihnen ausgelösten Zwischenstreits zu tragen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die beklagten Parteien haben die Kosten des von ihnen ausgelösten Zwischenstreits zu tragen.