Rechtssatz RS0124528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124528
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Rechtssatz
Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach § 110 Abs 4 KO nicht verzichtet, so beginnt für ihn die Frist zur Erhebung der Klage nach § 110 KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung, weil es in diesem Fall an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach § 124 ZPO in Verbindung mit § 171 KO mangelt.Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach Paragraph 110, Absatz 4, KO nicht verzichtet, so beginnt für ihn die Frist zur Erhebung der Klage nach Paragraph 110, KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung, weil es in diesem Fall an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach Paragraph 124, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124528
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20090127_OGH0002_0080OB00165_08K0000_003