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Rechtssatz RS0124527

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124527

Geschäftszahl

8Ob165/08k

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Rechtssatz

Paragraph 426, Absatz eins, ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. Dabei kommt es für die Frage, ob die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses (an bei der Verkündung anwesende Parteien) erforderlich ist, nicht darauf an, ob ein zulässiges Rechtsmittel der Partei auch erfolgreich sein wird, sondern nur darauf, ob das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss grundsätzlich zulässig ist. Da auch gegen die Fristbestimmung nach Paragraph 110, Absatz 4, KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden kann, ist die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei (hier: der Masseverwalter) auf die Zustellung verzichtet hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 165/08k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 165/08k
    Veröff: SZ 2009/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124527

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20090127_OGH0002_0080OB00165_08K0000_002