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Rechtssatz RS0122416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122416

Geschäftszahl

1Ob113/07k; 8Ob165/08k

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Rechtssatz

Der Beschluss des Konkursgerichts, mit dem die Frist für die Prüfungsklage festgesetzt wird, ist den bei der Verhinderung nicht anwesenden Konkursgläubigern in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen; vorher beginnt die Klagefrist nicht zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 113/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 113/07k
    Veröff: SZ 2007/126
  • 8 Ob 165/08k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 165/08k
    Vgl; Beisatz: Da auch gegen die Fristbestimmung nach § 110 Abs 4 KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden kann, ist die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei (hier: der Masseverwalter) auf die Zustellung verzichtet hat. (T1); Beisatz: Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach § 110 Abs 4 KO nicht verzichtet, so beginnt für ihn die Frist zur Erhebung der Klage nach § 110 KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung, weil es in diesem Fall an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach § 124 ZPO in Verbindung mit § 171 KO mangelt. (T2); Bem: Siehe auch RS0124526, RS0124527 und RS0124528. (T3); Veröff: SZ 2009/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122416

Im RIS seit

13.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20070814_OGH0002_0010OB00113_07K0000_001