Rechtssatz RS0124537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124537
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Norm
WEG 2002 idF WRN 2006 §10 Abs3
GBG §136 Abs1
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 erster Satz WEG 2002 idF der WRN 2006 überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an. Beträgt das Ausmaß der Änderung des betreffenden Anteils mehr als 10 %, schließt dies die in § 10 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 vorgesehene Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG aus.Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz WEG 2002 in der Fassung der WRN 2006 überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an. Beträgt das Ausmaß der Änderung des betreffenden Anteils mehr als 10 %, schließt dies die in Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung der WRN 2006 vorgesehene Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 245/08b
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 245/08b
- 5 Ob 86/10y
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 86/10y
Vgl auch; Beisatz: Die in § 10 Abs 3 WEG in der Fassung der WRN 2006 genannte „Bagatellgrenze“ von 10 % ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es ist ohne Bedeutung, dass sämtliche von der Veränderung betroffenen Anteile im Eigentum desselben Eigentümers verbleiben. (T1)
Bem: Siehe auch RS0126322. (T2)
- 5 Ob 190/10t
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teilung von Miteigentumsanteilen. (T3)
- 5 Ob 41/12h
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 41/12h
Auch
- 5 Ob 76/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 76/13g
Auch; Beisatz: Diese Beurteilung gilt gleichermaßen für die Anwendung der nunmehr in § 10 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 idF GB‑Nov 2012 vorgesehenen Bagatellgrenze. (T4)
Veröff: SZ 2013/125
- 5 Ob 40/17v
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 40/17v
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 205/17h
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 205/17h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124537
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20081209_OGH0002_0050OB00245_08B0000_001