Begründung:
Ob der EZ ***** GB ***** sind nachgenannte Mit- und Wohnungseigentumsrechte einverleibt:
B-LNR 8: Anteil 91/996
DI Axel L***** Wohnungseigentum an W 2
B-LNR 9: Anteil 91/996
Adelheid L***** Wohnungseigentum an W 2
B-LNR 10: Anteil 64/498
Antragstellerin Wohnungseigentum an W 3
B-LNR 11: Anteil 63/498
Mag. Friederike F***** Wohnungseigentum an W 4
B-LNR 12: Anteil 63/498
DI Hubert W***** Wohnungseigentum an W 5
B-LNR 14: Anteil 63/498
Dr. Reinhard J***** Wohnungseigentum an W 7
B-LNR 15: Anteil 91/498
Christine T***** Wohnungseigentum an W 1
B-LNR 16: Anteil 63/996
DI Axel L***** Wohnungseigentum an W 6
B-LNR 17: Anteil 63/996
Adelheid L***** Wohnungseigentum an W 6
Der Magistrat Graz - Amt für Wohnungsangelegenheiten - Schlichtungsstelle (§ 39 Abs 2 und § 50 MRG in Verbindung mit § 52 Abs 3 WEG 2002) sprach mit Bescheid vom 20. 9. 2007, GZ A 21/II-KNW-021570/2007 gemäß 9 Abs 2 WEG 2002 in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 aus:Der Magistrat Graz - Amt für Wohnungsangelegenheiten - Schlichtungsstelle (Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 50, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, WEG 2002) sprach mit Bescheid vom 20. 9. 2007, GZ A 21/II-KNW-021570/2007 gemäß 9 Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 aus:
„Die Nutzwerte für die Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten in dem auf der Liegenschaft EZ *****, KG *****, errichteten Hause (...) werden gemäß § 52 Abs 3 in Verbindung mit § 9 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), (...) neu festgesetzt, (...).„Die Nutzwerte für die Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten in dem auf der Liegenschaft EZ *****, KG *****, errichteten Hause (...) werden gemäß Paragraph 52, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), (...) neu festgesetzt, (...).
Der Nutzwert ... Top Nr 1 beträgt nunmehr 91 NW.
Der Nutzwert ... Top Nr 2 beträgt nunmehr 91 NW.
Der Nutzwert ... Top Nr 3 beträgt nunmehr 118 NW.
Der Nutzwert ... Top Nr 4 beträgt nunmehr 63 NW.
Der Nutzwert ... Top Nr 5 beträgt nunmehr 63 NW.
Der Nutzwert ... Top Nr 6 beträgt nunmehr 63 NW.
Der Nutzwert ... Top Nr 7 beträgt nunmehr 63 NW.
Der Gesamtnutzwert der Liegenschaft ... beträgt nunmehr neu 552 NW."
Die Antragstellerin begehrte aufgrund des zuvor auszugsweise wiedergegebenen Bescheids des Magistrats Graz - Amt für Wohnungsangelegenheiten - Schlichtungsstelle vom 20. 9. 2007, GZ A 21/II-KNW-021570/2007, und dem zugrundeliegenden Nutzwertgutachten vom (richtig:) 15. 6. 2007, GZ 0504, den Grundbuchsstand durch folgende Verschiebungen von 94,1204819/1104 Anteilen an die Antragstellerin dahin zu berichtigen, dass die neuen Anteile wie folgt lauten:
Christine T*****, Top Nr 1:
Altbestand 91/498
Übertragung -19,7349384/1104
Neubestand 91/552
DI Axel L*****, Top Nr 2:
Altbestand 91/996
Übertragung -9,8674699/1104
Neubestand 91/1104
Adelheid L*****, Top Nr 2:
Altbestand 91/996
Übertragung -9,8674699/1104
Neubestand 91/1104
Antragstellerin, Top Nr 3:
Altbestand 64/498,
Übertragung + 94,1204819/1104
Neubestand 118/552
Mag. Friederike F*****, Top Nr 4:
Altbestand 63/498
Übertragung -13,6626506/1104
Neubestand 63/552
DI Hubert W*****, Top Nr 5:
Altbestand 63/498
Übertragung -13,6626506/1104
Neubestand 63/552
DI Axel L*****, Top Nr 6:
Altbestand 63/996
Übertragung -6,8313253/1104
Neubestand 63/1104
Adelheid L*****, Top Nr 6:
Altbestand 63/996
Übertragung -6,8313253/1104
Neubestand 63/1104
Dr. Reinhard J*****, Top Nr 7:
Altbestand 63/996
Übertragung -13,6626506/1104
Neubestand 63/552
Das Erstgericht wies das Gesuch ab. Die Änderung der Miteigentumsanteile könne nur in Form einer Eigentumsrechtseinverleibung erfolgen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) lägen nicht vor.Das Erstgericht wies das Gesuch ab. Die Änderung der Miteigentumsanteile könne nur in Form einer Eigentumsrechtseinverleibung erfolgen. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) lägen nicht vor.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Auszugehen sei von § 10 Abs 3 und 4 WEG 2002 (idF WRN 2006). Die Antragstellerin verkenne dabei, dass sich ihr Anteil um mehr als 10 % vergrößere. Dieser habe zuvor 64/498 (12,85 % der Gesamtliegenschaft) und solle künftig 118/552 (21,38 % der Gesamtliegenschaft) betragen. Auch wenn sich der Anteil an der Gesamtliegenschaft, auf den es hier aber nicht ankomme, „nur" um 8,53 % vermehre, so handle es sich bezogen auf den Anteil um einen Zuwachs von 66,38 %. Es komme damit weder eine Anteilsberichtigung nach § 10 Abs 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) noch ein Vorgehen nach § 10 Abs 4 letzter Satz WEG 2002 (idF WRN 2006) in Betracht.Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Auszugehen sei von Paragraph 10, Absatz 3, und 4 WEG 2002 in der Fassung , WRN 2006). Die Antragstellerin verkenne dabei, dass sich ihr Anteil um mehr als 10 % vergrößere. Dieser habe zuvor 64/498 (12,85 % der Gesamtliegenschaft) und solle künftig 118/552 (21,38 % der Gesamtliegenschaft) betragen. Auch wenn sich der Anteil an der Gesamtliegenschaft, auf den es hier aber nicht ankomme, „nur" um 8,53 % vermehre, so handle es sich bezogen auf den Anteil um einen Zuwachs von 66,38 %. Es komme damit weder eine Anteilsberichtigung nach Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung , WRN 2006) noch ein Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) in Betracht.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil bislang eine höchstgerichtliche Judikatur zu § 10 Abs 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) und der damit eingeführten „Bagatellgrenze" (für Veränderungen von 10 %) fehle.Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil bislang eine höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) und der damit eingeführten „Bagatellgrenze" (für Veränderungen von 10 %) fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs. Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, dass hier - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - § 10 Abs 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) anzuwenden sei, weil das Ausmaß der Änderung des einzelnen Anteils nicht im Verhältnis zu diesem, sondern im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft zu errechnen sei, wonach hier keine 10 % übersteigende Änderung vorliege.Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs. Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, dass hier - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) anzuwenden sei, weil das Ausmaß der Änderung des einzelnen Anteils nicht im Verhältnis zu diesem, sondern im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft zu errechnen sei, wonach hier keine 10 % übersteigende Änderung vorliege.