Rechtssatz RS0124551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124551
Entscheidungsdatum
13.03.2015
Rechtssatz
Eine gesetzlich vorgesehene und auch aus Sicht des Art 6 MRK unbedenkliche erste richterliche Prüfung der Haftfrage liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte bei der Verhängung der Untersuchungshaft noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist; der Richter ist nicht verpflichtet, mit der Vernehmung gemäß § 174 Abs 1 erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers zuzuwarten.Eine gesetzlich vorgesehene und auch aus Sicht des Artikel 6, MRK unbedenkliche erste richterliche Prüfung der Haftfrage liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte bei der Verhängung der Untersuchungshaft noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist; der Richter ist nicht verpflichtet, mit der Vernehmung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers zuzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124551
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20090302_OGH0002_0150OS00023_09K0000_001