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Entscheidung 11 Os 14/15s×

Entscheidung 11 Os 14/15s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060991 Rechtssatz 24.03.1993Strafrecht
Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss …
RS0061004 Rechtssatz 24.11.1993Strafrecht
Aus § 1 Abs 1 GRBG folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Hoheitsakt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, H …
RS0105902 Rechtssatz 28.11.1996Strafrecht
Hat der Beschuldigte in seiner Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft den dringenden Tatverdacht nicht bekämpft, so ist insoweit der Instanzenweg nicht ausgeschöpft und eine Relevierung des dringenden Tatverdachts (erst) in der Grundrechtsb …
RS0109299 Rechtssatz 12.02.1998Strafrecht
Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).
RS0124551 Rechtssatz 02.03.2009Strafrecht
Eine gesetzlich vorgesehene und auch aus Sicht des Art 6 MRK unbedenkliche erste richterliche Prüfung der Haftfrage liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte bei der Verhängung der Untersuchungshaft noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist; der Ric …