Rechtssatz RS0124578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124578
Entscheidungsdatum
19.02.2016
Norm
AußStrG 2005 §107 Abs3
AußStrG 2005 idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs5
Rechtssatz
Im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet gemäß § 107 Abs3 AußStrG ein Kostenersatz nicht statt. Schadenersatzansprüche sind unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB denkbar, aber jedenfalls nur mit eigener Klage in einem Zivilprozess durchsetzbar, nicht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens.Im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet gemäß Paragraph 107, Abs3 AußStrG ein Kostenersatz nicht statt. Schadenersatzansprüche sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB denkbar, aber jedenfalls nur mit eigener Klage in einem Zivilprozess durchsetzbar, nicht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 99/08v
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 99/08v
- 8 Ob 124/15s
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 124/15s
Auch; Beisatz: Die Kosten der Vertretung im Kontaktrechtsverfahren mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die gesetzliche Kostentragungsregel darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der hauptbetreuende Elternteil auf dem Umweg der Verminderung des Kindesunterhalts doch zur Mitfinanzierung der gegnerischen Kosten herangezogen würde, weil er gegenüber dem Kind für dessen Ausfall aufkommen müsste. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124578
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_0100OB00099_08V0000_001