Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung die Auswirkungen der rechtskräftigen Vorentscheidung des Erstgerichts vom 7. 2. 2008 (ON S 22) nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika unterstehe das Ehe- und Kindschaftsrecht nicht dem Federal Law (Bundesrecht), sondern dem State Law, also dem Recht der einzelnen Bundesstaaten. Sie und ihr Sohn seien Staatsbürger des Bundesstaats Minnesota, weshalb das Recht dieses Bundesstaats anzuwenden sei. Danach habe die biologische Mutter eines Kindes, die zur Zeit der Geburt und der Zeugung des Kindes nicht mit dem Kindesvater verheiratet gewesen sei, das alleinige Sorgerecht für das Kind, bis die Vaterschaft oder das Sorgerecht in einem gesonderten Verfahren nach den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesstaats festgestellt worden sei. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, habe sie das alleinige Obsorgerecht für den Minderjährigen. Das Recht des Obsorgeberechtigten, entwichene Kinder zurückzufordern, bestehe nach § 146b ABGB unabhängig davon, ob das Kind an dem vom Obsorgeberechtigten nicht genehmigten Aufenthaltsort in seinem sittlichen und geistigen Wohl gefährdet sei. Es handle sich beim Verfahren auf Bestimmung und Durchsetzung des Aufenthaltsorts um kein Provisorialverfahren, wenngleich auch hier eine rasche Entscheidung wünschenswert sei. Die Partei treffe aber auch im Provisorialverfahren keine Behauptungs- und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen, sondern es hätten die Vorinstanzen von Amts wegen Ermittlungen anstellen müssen, welches ausländische Recht zur Anwendung gelange. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass ihr Antrag auf Übergabe des Minderjährigen auf eine Provisorialentscheidung abziele, hätte das Erstgericht, wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt hätte, gemäß § 4 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden gehabt, welches ebenfalls von einer alleinigen Obsorge der Mutter bei einem unehelichen Kind ausgehe (vgl § 166 ABGB). Die Revisionsrekurswerberin habe bereits in ihrem Rekurs die maßgeblichen Bestimmungen der Minnesota Statuts in beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Das Rekursgericht hätte daher das fremde Recht selbst ermitteln oder die Rechtssache an das Erstgericht zur Ermittlung zurückverweisen müssen. Schließlich habe das Erstgericht den Vorfall vom 30. 3. 2008 nicht hinreichend überprüft. Es hätte nach allfälliger weiterer Beweisaufnahme feststellen müssen, dass sie der Kindesvater beschimpft, ihr zwei Schläge ins Gesicht versetzt, ihr Eigentum entwendet und dabei den Minderjährigen unbeaufsichtigt im Kinderwagen auf der Straße abgestellt habe, weshalb eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sei.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung die Auswirkungen der rechtskräftigen Vorentscheidung des Erstgerichts vom 7. 2. 2008 (ON S 22) nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika unterstehe das Ehe- und Kindschaftsrecht nicht dem Federal Law (Bundesrecht), sondern dem State Law, also dem Recht der einzelnen Bundesstaaten. Sie und ihr Sohn seien Staatsbürger des Bundesstaats Minnesota, weshalb das Recht dieses Bundesstaats anzuwenden sei. Danach habe die biologische Mutter eines Kindes, die zur Zeit der Geburt und der Zeugung des Kindes nicht mit dem Kindesvater verheiratet gewesen sei, das alleinige Sorgerecht für das Kind, bis die Vaterschaft oder das Sorgerecht in einem gesonderten Verfahren nach den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesstaats festgestellt worden sei. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, habe sie das alleinige Obsorgerecht für den Minderjährigen. Das Recht des Obsorgeberechtigten, entwichene Kinder zurückzufordern, bestehe nach Paragraph 146 b, ABGB unabhängig davon, ob das Kind an dem vom Obsorgeberechtigten nicht genehmigten Aufenthaltsort in seinem sittlichen und geistigen Wohl gefährdet sei. Es handle sich beim Verfahren auf Bestimmung und Durchsetzung des Aufenthaltsorts um kein Provisorialverfahren, wenngleich auch hier eine rasche Entscheidung wünschenswert sei. Die Partei treffe aber auch im Provisorialverfahren keine Behauptungs- und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen, sondern es hätten die Vorinstanzen von Amts wegen Ermittlungen anstellen müssen, welches ausländische Recht zur Anwendung gelange. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass ihr Antrag auf Übergabe des Minderjährigen auf eine Provisorialentscheidung abziele, hätte das Erstgericht, wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt hätte, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, IPRG österreichisches Recht anzuwenden gehabt, welches ebenfalls von einer alleinigen Obsorge der Mutter bei einem unehelichen Kind ausgehe vergleiche Paragraph 166, ABGB). Die Revisionsrekurswerberin habe bereits in ihrem Rekurs die maßgeblichen Bestimmungen der Minnesota Statuts in beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Das Rekursgericht hätte daher das fremde Recht selbst ermitteln oder die Rechtssache an das Erstgericht zur Ermittlung zurückverweisen müssen. Schließlich habe das Erstgericht den Vorfall vom 30. 3. 2008 nicht hinreichend überprüft. Es hätte nach allfälliger weiterer Beweisaufnahme feststellen müssen, dass sie der Kindesvater beschimpft, ihr zwei Schläge ins Gesicht versetzt, ihr Eigentum entwendet und dabei den Minderjährigen unbeaufsichtigt im Kinderwagen auf der Straße abgestellt habe, weshalb eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sei.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind und die Betroffenen und das Gericht binden (vgl nunmehr § 43 Abs 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0007171). Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0007477). Nur gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen hält die materielle Rechtskraft nicht stand. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen können daher nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden (RIS-Justiz RS0007148). Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Spruch bestimmt, doch genießt die abweisende Entscheidung des Außerstreitrichters Rechtskraft auch nach Maßgabe ihres Inhalts. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer nachträglichen Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts ist darauf abzustellen, ob sich die Verhältnisse wesentlich und nicht bloß unbedeutend geändert haben (2 Ob 85/00i mwN ua). Diese Änderung muss daher den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt betreffen (7 Ob 176/73 = JBl 1974, 268). Diese Rechtskraftwirkung hat allerdings bei bloß vorläufigen Maßnahmen nach § 176 ABGB eine nur eingeschränkte Bedeutung, da das Gericht bei geänderten Verhältnissen ohne Rücksicht auf seine früheren Anordnungen die im Interesse des Minderjährigen notwendigen neuen Anordnungen zu treffen hat. Die Entscheidungen des Pflegschaftsgerichts haben also auch in diesem Bereich nur soweit Rechtskraftwirkung, als keine Änderung der Verhältnisse eintritt (vgl SZ 44/180 ua; RIS-Justiz RS0007145). Soweit die Revisionsrekurswerberin nunmehr geltend macht, es sei im vorliegenden Fall als Heimatrecht des Minderjährigen nicht das Federal Law (Bundesrecht) der Vereinigten Staaten von Amerika, sondern das Recht des Bundesstaats Minnesota anzuwenden, demzufolge sie das alleinige Obsorgerecht für den Minderjährigen habe, und sie daher gemäß § 146b ABGB auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend den Minderjährigen habe, ist ihr daher entgegenzuhalten, dass dieser Argumentation die rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichts vom 7. 2. 2008 (ON S 22) entgegensteht. Die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung umfasst nicht nur die Verneinung des von der Mutter geltend gemachten Anspruchs auf Übergabe des Minderjährigen an sie, sondern auch den vom Gericht zur Abweisung dieses Begehrens herangezogenen Grund. In dieser Entscheidung hat das Erstgericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter nach § 146b ABGB rechtskräftig mit der Begründung verneint, dass den Eltern nach dem anzuwendenden Heimatrecht des Minderjährigen eine gemeinsame Obsorge für den Minderjährigen zustehe. Soweit die Revisionsrekurswerberin nunmehr inhaltlich die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht des Erstgerichts geltend macht, steht die Rechtskraft der Vorentscheidung des Erstgerichts einer neuerlichen Entscheidung entgegen (vgl 2 Ob 527/88 ua). Die inhaltliche Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der - rechtskräftigen - Vorentscheidung ist daher im vorliegenden Fall nicht mehr zu überprüfen (vgl 5 Ob 240/07s).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind und die Betroffenen und das Gericht binden vergleiche nunmehr Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG; RIS-Justiz RS0007171). Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0007477). Nur gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen hält die materielle Rechtskraft nicht stand. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen können daher nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden (RIS-Justiz RS0007148). Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (Paragraph 411, ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Spruch bestimmt, doch genießt die abweisende Entscheidung des Außerstreitrichters Rechtskraft auch nach Maßgabe ihres Inhalts. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer nachträglichen Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts ist darauf abzustellen, ob sich die Verhältnisse wesentlich und nicht bloß unbedeutend geändert haben (2 Ob 85/00i mwN ua). Diese Änderung muss daher den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt betreffen (7 Ob 176/73 = JBl 1974, 268). Diese Rechtskraftwirkung hat allerdings bei bloß vorläufigen Maßnahmen nach Paragraph 176, ABGB eine nur eingeschränkte Bedeutung, da das Gericht bei geänderten Verhältnissen ohne Rücksicht auf seine früheren Anordnungen die im Interesse des Minderjährigen notwendigen neuen Anordnungen zu treffen hat. Die Entscheidungen des Pflegschaftsgerichts haben also auch in diesem Bereich nur soweit Rechtskraftwirkung, als keine Änderung der Verhältnisse eintritt vergleiche SZ 44/180 ua; RIS-Justiz RS0007145). Soweit die Revisionsrekurswerberin nunmehr geltend macht, es sei im vorliegenden Fall als Heimatrecht des Minderjährigen nicht das Federal Law (Bundesrecht) der Vereinigten Staaten von Amerika, sondern das Recht des Bundesstaats Minnesota anzuwenden, demzufolge sie das alleinige Obsorgerecht für den Minderjährigen habe, und sie daher gemäß Paragraph 146 b, ABGB auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend den Minderjährigen habe, ist ihr daher entgegenzuhalten, dass dieser Argumentation die rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichts vom 7. 2. 2008 (ON S 22) entgegensteht. Die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung umfasst nicht nur die Verneinung des von der Mutter geltend gemachten Anspruchs auf Übergabe des Minderjährigen an sie, sondern auch den vom Gericht zur Abweisung dieses Begehrens herangezogenen Grund. In dieser Entscheidung hat das Erstgericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter nach Paragraph 146 b, ABGB rechtskräftig mit der Begründung verneint, dass den Eltern nach dem anzuwendenden Heimatrecht des Minderjährigen eine gemeinsame Obsorge für den Minderjährigen zustehe. Soweit die Revisionsrekurswerberin nunmehr inhaltlich die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht des Erstgerichts geltend macht, steht die Rechtskraft der Vorentscheidung des Erstgerichts einer neuerlichen Entscheidung entgegen vergleiche 2 Ob 527/88 ua). Die inhaltliche Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der - rechtskräftigen - Vorentscheidung ist daher im vorliegenden Fall nicht mehr zu überprüfen vergleiche 5 Ob 240/07s).
Soweit die Revisionsrekurswerberin ausgehend davon, dass beiden Eltern die Obsorge für ihr uneheliches Kind zustehe, auch die Ansicht vertritt, die von ihr begehrte Übergabe des Minderjährigen an sie sei auch wegen Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 176 ABGB bei Gefährdung des Kindes vorläufige Maßnahmen getroffen werden können. Voraussetzung dafür ist aber eine derart akute Gefährdung, dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist (2 Ob 291/00h mwN). Die Vorinstanzen haben eine derartig akute Gefährdung des Kindeswohls, die eine vorläufige dringende Maßnahme rechtfertigen würde, nicht angenommen. Soweit die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch im außerstreitigen Verfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof, der selbst keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Da der Minderjährige im Familienverband des Vaters nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen weiterhin gut gepflegt und erzogen wird und auch sonstige akut das Kindeswohl gefährdende Umstände, die eine dringend notwendige vorläufige Maßnahme erforderlich machen, nicht festgestellt wurden, ist auch insoweit keine Änderung des maßgebenden Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung des Erstgerichts vom 7. 2. 2008 (ON S 22) eingetreten.Soweit die Revisionsrekurswerberin ausgehend davon, dass beiden Eltern die Obsorge für ihr uneheliches Kind zustehe, auch die Ansicht vertritt, die von ihr begehrte Übergabe des Minderjährigen an sie sei auch wegen Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 176, ABGB bei Gefährdung des Kindes vorläufige Maßnahmen getroffen werden können. Voraussetzung dafür ist aber eine derart akute Gefährdung, dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist (2 Ob 291/00h mwN). Die Vorinstanzen haben eine derartig akute Gefährdung des Kindeswohls, die eine vorläufige dringende Maßnahme rechtfertigen würde, nicht angenommen. Soweit die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch im außerstreitigen Verfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof, der selbst keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Da der Minderjährige im Familienverband des Vaters nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen weiterhin gut gepflegt und erzogen wird und auch sonstige akut das Kindeswohl gefährdende Umstände, die eine dringend notwendige vorläufige Maßnahme erforderlich machen, nicht festgestellt wurden, ist auch insoweit keine Änderung des maßgebenden Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung des Erstgerichts vom 7. 2. 2008 (ON S 22) eingetreten.
Da somit einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Mutter auf Übergabe des Minderjährigen an sie die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung entgegensteht, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der neuerliche Antrag der Mutter zurückgewiesen wird.
Im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet gemäß § 107 Abs 3 AußStrG ein Kostenersatz nicht statt. Das Kostenersatzbegehren der Eltern für ihre Rechtsmittelschriften war daher abzuweisen.Im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet gemäß Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG ein Kostenersatz nicht statt. Das Kostenersatzbegehren der Eltern für ihre Rechtsmittelschriften war daher abzuweisen.
Schadenersatzansprüche sind unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB denkbar, aber jedenfalls nur mit eigener Klage in einem Zivilprozess durchsetzbar, nicht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 107 Rz 5).Schadenersatzansprüche sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB denkbar, aber jedenfalls nur mit eigener Klage in einem Zivilprozess durchsetzbar, nicht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 107, Rz 5).