Rechtssatz RS0124598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124598
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Das Urheberrecht als untrennbare Einheit sämtlicher urheberrechtlicher Einzelbefugnisse eines Urhebers einschließlich aller aus dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte fällt zwar in den Nachlass, kann aber Verlassenschaftsgläubigern weder in seiner Gesamtheit, noch aufgeteilt nach bestimmten Einzelbefugnissen, an Zahlungs statt (§ 154 Abs 1 AußStrG) überlassen werden.Das Urheberrecht als untrennbare Einheit sämtlicher urheberrechtlicher Einzelbefugnisse eines Urhebers einschließlich aller aus dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte fällt zwar in den Nachlass, kann aber Verlassenschaftsgläubigern weder in seiner Gesamtheit, noch aufgeteilt nach bestimmten Einzelbefugnissen, an Zahlungs statt (Paragraph 154, Absatz eins, AußStrG) überlassen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 242/08d
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 242/08d
- 6 Ob 91/17a
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 91/17a
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen hat typischerweise keine persönlichkeitsrechtliche Natur, sondern erschöpft sich in einer vermögensrechtlichen Position, sodass sie an Zahlungs statt überlassen werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124598
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_0040OB00242_08D0000_001