Rechtssatz RS0124599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124599
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Von den Verwertungsrechten verschieden sind die kraft des Urheberrechts erworbenen vermögensrechtlichen Ansprüche. Dazu zählen etwa der Anspruch des Urhebers auf das Entgelt für eine Aufführungsbewilligung oder auf Ersatz des ihm durch eine Urheberrechtsverletzung zugefügten Schadens. Auf solche aus Verwertungsrechten stammende Erträge kann vorbehaltlich einer gesetzlichen Anordnung frei Exekution geführt werden. Sie können somit auch Gegenstand einer Überlassung an Zahlungs statt sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 242/08d
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 242/08d
Beisatz: Eine solche Überlassung an Zahlungs statt muss sich dabei nicht auf fällige Erträge beschränken, sondern kann auch die künftigen Ansprüche aus Verwertungsrechten umfassen. (T1)
- 6 Ob 91/17a
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 91/17a
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen hat typischerweise keine persönlichkeitsrechtliche Natur, sondern erschöpft sich in einer vermögensrechtlichen Position, sodass sie an Zahlungs statt überlassen werden kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124599
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_0040OB00242_08D0000_002