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Rechtssatz RS0124610×

Rechtssatz RS0124610

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124610

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Rechtssatz

Unter einem „Versorgungssystem" wird -im Unterschied zu einem Versicherungssystem - in der Regel eine Altersversorgung verstanden, bei der die Leistungen nicht von einer Versichertengemeinschaft sondern aus allgemeinen Steuermitteln erbracht werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 18/09h
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 18/09h
    Beisatz: Hier: Die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension fällt dann nicht unter den Einkommensbegriff des §264 Abs5 ASVG, wenn es sich dabei um eine Betriebspension oder eine damit vergleichbare Leistung handelt. (T1)
  • 10 ObS 11/15p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 11/15p
    Vgl auch; Beisatz: Die vom Ehegatten der Versicherten aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bezogene Altersversorgung fällt nicht unter den Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 Z 2 lit a bzw Abs 5 Z 3 ASVG. Auch eine analoge Anwendung des § 264 Abs 5 ASVG scheidet in diesem Fall aus. (T2)
  • 10 ObS 10/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 10/25f
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Bei der Abgrenzung kommt es insbesondere auf den Rechtsgrund, die Finanzierung, den Leistungsumfang und den Kreis der Leistungsbezieher an. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124610

Im RIS seit

16.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20090317_OGH0002_010OBS00018_09H0000_002