Rechtssatz RS0124610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124610
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Unter einem „Versorgungssystem" wird -im Unterschied zu einem Versicherungssystem - in der Regel eine Altersversorgung verstanden, bei der die Leistungen nicht von einer Versichertengemeinschaft sondern aus allgemeinen Steuermitteln erbracht werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 18/09h
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 18/09h
Beisatz: Hier: Die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension fällt dann nicht unter den Einkommensbegriff des §264 Abs5 ASVG, wenn es sich dabei um eine Betriebspension oder eine damit vergleichbare Leistung handelt. (T1)
- 10 ObS 11/15p
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 11/15p
Vgl auch; Beisatz: Die vom Ehegatten der Versicherten aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bezogene Altersversorgung fällt nicht unter den Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 Z 2 lit a bzw Abs 5 Z 3 ASVG. Auch eine analoge Anwendung des § 264 Abs 5 ASVG scheidet in diesem Fall aus. (T2)
- 10 ObS 10/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 10/25f
Beisatz wie T1
Beisatz: Bei der Abgrenzung kommt es insbesondere auf den Rechtsgrund, die Finanzierung, den Leistungsumfang und den Kreis der Leistungsbezieher an. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124610
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20090317_OGH0002_010OBS00018_09H0000_002