Beide Rekurse sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin verweist in ihren Rekursausführungen darauf, dass es sich bei der Teachers-Pension, wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, um eine Betriebspension handle, welche aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert werde und in keinem Zusammenhang mit der staatlichen Pensionsvorsorge stehe. Bei einer Betriebspension handle es sich aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs um kein Einkommen im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG.Die Klägerin verweist in ihren Rekursausführungen darauf, dass es sich bei der Teachers-Pension, wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, um eine Betriebspension handle, welche aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert werde und in keinem Zusammenhang mit der staatlichen Pensionsvorsorge stehe. Bei einer Betriebspension handle es sich aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs um kein Einkommen im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG.
Die Beklagte räumt in ihren Rechtsmittelausführungen ein, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Leistungen des ehemaligen Dienstgebers in Form von Betriebspensionen beim Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG nicht zu berücksichtigen seien. Die Betriebspension als Ausfluss des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses stelle im arbeitsrechtlichen Sinn ein aufgespartes Entgelt dar, gleichsam als nachwirkende Entlohnung und „Belohnung" für mitunter langjährige Betriebszugehörigkeit. „Zusatzleistungen" oder Leistungen aus der sogenannten zweiten Säule (der Alterssicherung) stellten jedoch nicht generell „Betriebspensionen" dar, welche - aufgrund der taxativen Aufzählung - nicht als Einkommen gelten. Kriterien der Unterscheidung und Abgrenzung, ob eine zu berücksichtigende Pensionszusage oder eine „klassische Betriebspension" vorliege, seien manchmal fließend. So seien gemäß § 264 Abs 5 Z 3 lit j ASVG wiederkehrende Geldleistungen aufgrund der Dienst(Pensions-)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, als Einkommen zu werten. Weiters sei gemäß § 264 Abs 5 Z 3 lit l ASVG eine vertragliche Pensionszusage einer Gebietskörperschaft, welche einer Betriebspensionsversicherung im klassischen Sinn schon sehr nahe stehe, als Einkommen zu werten. Auch die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension stelle eine wiederkehrende Geldleistung aufgrund einer vertraglichen Pensionszusage einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 264 Abs 5 Z 3 lit l ASVG dar bzw sei sie mangels direkter Anwendbarkeit dieser Bestimmung einer solchen Leistung gleichzuhalten. Außerdem stelle die von der Klägerin bezogene Leistung eine Pension aufgrund eines ausländischen „Versorgungssystems" im Sinn des § 264 Abs 5 Z 5 ASVG dar. Damit werde nämlich nicht nur die - dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechende - „Grundversorgung" im Sinne der ersten Säule (der Alterssicherung) sondern im gleichen Maß auch die zweite Säule (der Alterssicherung) angesprochen, und zwar unabhängig davon, ob dieser eine vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Pensionszusage zugrundeliege.Die Beklagte räumt in ihren Rechtsmittelausführungen ein, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Leistungen des ehemaligen Dienstgebers in Form von Betriebspensionen beim Einkommensbegriff des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG nicht zu berücksichtigen seien. Die Betriebspension als Ausfluss des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses stelle im arbeitsrechtlichen Sinn ein aufgespartes Entgelt dar, gleichsam als nachwirkende Entlohnung und „Belohnung" für mitunter langjährige Betriebszugehörigkeit. „Zusatzleistungen" oder Leistungen aus der sogenannten zweiten Säule (der Alterssicherung) stellten jedoch nicht generell „Betriebspensionen" dar, welche - aufgrund der taxativen Aufzählung - nicht als Einkommen gelten. Kriterien der Unterscheidung und Abgrenzung, ob eine zu berücksichtigende Pensionszusage oder eine „klassische Betriebspension" vorliege, seien manchmal fließend. So seien gemäß Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 3, Litera j, ASVG wiederkehrende Geldleistungen aufgrund der Dienst(Pensions-)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, als Einkommen zu werten. Weiters sei gemäß Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 3, Litera l, ASVG eine vertragliche Pensionszusage einer Gebietskörperschaft, welche einer Betriebspensionsversicherung im klassischen Sinn schon sehr nahe stehe, als Einkommen zu werten. Auch die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension stelle eine wiederkehrende Geldleistung aufgrund einer vertraglichen Pensionszusage einer Gebietskörperschaft im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 3, Litera l, ASVG dar bzw sei sie mangels direkter Anwendbarkeit dieser Bestimmung einer solchen Leistung gleichzuhalten. Außerdem stelle die von der Klägerin bezogene Leistung eine Pension aufgrund eines ausländischen „Versorgungssystems" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 5, ASVG dar. Damit werde nämlich nicht nur die - dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechende - „Grundversorgung" im Sinne der ersten Säule (der Alterssicherung) sondern im gleichen Maß auch die zweite Säule (der Alterssicherung) angesprochen, und zwar unabhängig davon, ob dieser eine vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Pensionszusage zugrundeliege.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde die Berücksichtigung von „Pensionen aufgrund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme" als Eigeneinkommen der Witwe bzw des Witwers bei der Berechnung der Höhe der Witwen(Witwer-)Pension mit BGBl 1995/132 in das ASVG aufgenommen (vgl § 264 Abs 6 Z 6 ASVG idF BGBl 1995/132). In den Gesetzesmaterialien (vgl AB 82 BlgNR XIX. GP) finden sich dazu keine näheren Erläuterungen. Die Rechtslage betreffend die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Witwen(Witwer-)Pension hat sich in der Zwischenzeit mehrfach geändert (vgl dazu 10 ObS 41/06m). Nach § 264 Abs 5 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006, BGBl I 2006/130, gelten als Einkommen im Sinne der Abs 3 und 4 im Wesentlichen:Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde die Berücksichtigung von „Pensionen aufgrund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme" als Eigeneinkommen der Witwe bzw des Witwers bei der Berechnung der Höhe der Witwen(Witwer-)Pension mit BGBl 1995/132 in das ASVG aufgenommen vergleiche Paragraph 264, Absatz 6, Ziffer 6, ASVG in der Fassung , BGBl 1995/132). In den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 82, BlgNR römisch neunzehn. Gesetzgebungsperiode finden sich dazu keine näheren Erläuterungen. Die Rechtslage betreffend die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Witwen(Witwer-)Pension hat sich in der Zwischenzeit mehrfach geändert vergleiche dazu 10 ObS 41/06m). Nach Paragraph 264, Absatz 5, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006, BGBl I 2006/130, gelten als Einkommen im Sinne der Absatz 3 und 4 im Wesentlichen:
- Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 91 Abs 1 ASVG);- Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 91, Absatz eins, ASVG);
- wiederkehrende Geldleistungen der Sozialversicherung (zB eine Pension, eine Rente aus der Unfallversicherung) oder nach dem AlVG (zB Arbeitslosengeld), dem AMFG oder dem SUG sowie aufgrund gleichwertiger landes- oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge;
- Ruhegenüsse bzw Versorgungsbezüge;
- Bezüge nach dem Bezügegesetz bzw Funktionsgebühren;
- außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen;
- Pensionen aufgrund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 126/06m (= SSV-NF 20/56) näher dargelegt hat, stellen Betriebspensionen zwar im arbeitsrechtlichen Sinn Entgelt dar, fallen aber nicht unter den Einkommensbegriff des § 91 ASVG und zählen auch nicht zu den sonstigen in § 264 Abs 5 ASVG aufgezählten Leistungen. Der Gesetzgeber wollte Leistungen aus privaten Pensionskassen aus dem Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG ausklammern, weshalb Betriebspensionen nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwenpension zu berücksichtigen sind. Es stehe dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, welche Arten von Einkommen er zur Berechnung der Witwenpension heranziehe. Betriebspensionen stellten ein eigenes Regime mit eigenen Regelungen für Hinterbliebene dar, welches vom System der Sozialversicherung abweiche. Die Einbeziehung der Betriebspensionen in die Berechnung der Witwenpension wäre daher der geltenden Systematik des ASVG fremd.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 126/06m (= SSV-NF 20/56) näher dargelegt hat, stellen Betriebspensionen zwar im arbeitsrechtlichen Sinn Entgelt dar, fallen aber nicht unter den Einkommensbegriff des Paragraph 91, ASVG und zählen auch nicht zu den sonstigen in Paragraph 264, Absatz 5, ASVG aufgezählten Leistungen. Der Gesetzgeber wollte Leistungen aus privaten Pensionskassen aus dem Einkommensbegriff des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG ausklammern, weshalb Betriebspensionen nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwenpension zu berücksichtigen sind. Es stehe dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, welche Arten von Einkommen er zur Berechnung der Witwenpension heranziehe. Betriebspensionen stellten ein eigenes Regime mit eigenen Regelungen für Hinterbliebene dar, welches vom System der Sozialversicherung abweiche. Die Einbeziehung der Betriebspensionen in die Berechnung der Witwenpension wäre daher der geltenden Systematik des ASVG fremd.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension stelle eine wiederkehrende Geldleistung aufgrund einer vertraglichen Pensionszusage einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 264 Abs 5 Z 3 lit l ASVG dar bzw sei sie einer solchen Leistung gleichzuhalten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die in § 264 Abs 5 Z 3 ASVG im Einzelnen angeführten wiederkehrenden Geldleistungen nur auf innerstaatliche Leistungen beziehen und eine direkte Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die hier zu beurteilende ausländische Leistung auch deshalb zu verneinen ist, weil unter „Gebietskörperschaft" nur eine österreichische Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen ist. Da vom Gesetzgeber für die Berücksichtigung des Bezugs ausländischer Pensionsleistungen in der Bestimmung des § 264 Abs 5 Z 5 ASVG eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, besteht insoweit auch keine Regelungslücke, welche eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 264 Abs 5 Z 3 lit l ASVG im vorliegenden Fall rechtfertigen könnte.Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension stelle eine wiederkehrende Geldleistung aufgrund einer vertraglichen Pensionszusage einer Gebietskörperschaft im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 3, Litera l, ASVG dar bzw sei sie einer solchen Leistung gleichzuhalten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die in Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG im Einzelnen angeführten wiederkehrenden Geldleistungen nur auf innerstaatliche Leistungen beziehen und eine direkte Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die hier zu beurteilende ausländische Leistung auch deshalb zu verneinen ist, weil unter „Gebietskörperschaft" nur eine österreichische Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen ist. Da vom Gesetzgeber für die Berücksichtigung des Bezugs ausländischer Pensionsleistungen in der Bestimmung des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 5, ASVG eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, besteht insoweit auch keine Regelungslücke, welche eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 3, Litera l, ASVG im vorliegenden Fall rechtfertigen könnte.
Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension ein im Sinn des § 264 Abs 5 Z 5 ASVG zu berücksichtigendes Einkommen darstellt. Danach gelten auch Pensionen aufgrund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt, als Einkommen im Sinn des § 264 Abs 3 und 4 ASVG. Dem Argument der Beklagten, aus dem weit zu verstehenden Begriff „Versorgungssystem" ergebe sich, dass darunter nicht nur die - dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechende - „Grundversorgung" im Sinn der ersten Säule (gesetzliche Altersvorsorge) sondern auch die zweite Säule (berufliche Altersvorsorge) - unabhängig davon, ob dieser eine vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Pensionszusage zugrundeliege - zu verstehen sei, ist entgegenzuhalten, dass unter einem „Versorgungssystem" - im Unterschied zu einem Versicherungssystem - in der Regel eine Altersversorgung verstanden wird, bei der die Leistungen nicht von einer Versichertengemeinschaft sondern aus allgemeinen Steuermitteln erbracht werden (vgl Risak, Rechtsgrundlagen der Betriebspension und deren Änderungen in Drs, Betriebspensionsrecht [2008] 3 f). Da auch von der Beklagten nicht bestritten wird, dass die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert wird, lässt sich somit aus diesem Argument für den Prozessstandpunkt der Beklagten nichts gewinnen.Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension ein im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 5, ASVG zu berücksichtigendes Einkommen darstellt. Danach gelten auch Pensionen aufgrund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt, als Einkommen im Sinn des Paragraph 264, Absatz 3 und 4 ASVG. Dem Argument der Beklagten, aus dem weit zu verstehenden Begriff „Versorgungssystem" ergebe sich, dass darunter nicht nur die - dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechende - „Grundversorgung" im Sinn der ersten Säule (gesetzliche Altersvorsorge) sondern auch die zweite Säule (berufliche Altersvorsorge) - unabhängig davon, ob dieser eine vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Pensionszusage zugrundeliege - zu verstehen sei, ist entgegenzuhalten, dass unter einem „Versorgungssystem" - im Unterschied zu einem Versicherungssystem - in der Regel eine Altersversorgung verstanden wird, bei der die Leistungen nicht von einer Versichertengemeinschaft sondern aus allgemeinen Steuermitteln erbracht werden vergleiche Risak, Rechtsgrundlagen der Betriebspension und deren Änderungen in Drs, Betriebspensionsrecht [2008] 3 f). Da auch von der Beklagten nicht bestritten wird, dass die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert wird, lässt sich somit aus diesem Argument für den Prozessstandpunkt der Beklagten nichts gewinnen.
Es wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, dass der Gesetzgeber Leistungen des ehemaligen Dienstgebers in Form von Betriebspensionen aus dem Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG ausklammern wollte. Die für diese Herausnahme der Betriebspensionen aus dem Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG oben dargelegten Erwägungen treffen in gleicher Weise auch auf ausländische Pensionsleistungen zu. Es ist daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizupflichten, dass die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension dann nicht unter den Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG fällt, wenn es sich dabei um eine Betriebspension oder eine damit vergleichbare Leistung handelt. Betriebspensionen werden dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruhen daher auf dem Arbeitsvertrag. Sie sind gewissermaßen ein angespartes Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat (vgl RIS-Justiz RS0021639). In diesem Sinn regelt das Betriebspensionsgesetz (BPG) die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden (§ 1 Abs 1 BPG). Nach § 2 BPG handelt es sich bei den vom Betriebspensionsgesetz erfassten Leistungszusagen um Beiträge an eine Pensionskasse oder eine Prämie für eine betriebliche Kollektivversicherung, direkte Leistungszusagen sowie Prämien für eine zu Gunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung. Da es sich bei der hier in Rede stehenden Pensionsleistung der Klägerin aber um keine innerstaatliche Leistung sondern um eine Pensionsleistung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (Großbritannien) handelt, sind nach Ansicht des erkennenden Senats für die Qualifizierung der Leistung auch die in der Rechtsprechung des EuGH für eine Abgrenzung der „gesetzlichen" und „betrieblichen" Systeme der sozialen Sicherung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen. Danach spricht es für eine Zuordnung zum System der „betrieblichen sozialen Sicherheit", wennEs wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, dass der Gesetzgeber Leistungen des ehemaligen Dienstgebers in Form von Betriebspensionen aus dem Einkommensbegriff des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG ausklammern wollte. Die für diese Herausnahme der Betriebspensionen aus dem Einkommensbegriff des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG oben dargelegten Erwägungen treffen in gleicher Weise auch auf ausländische Pensionsleistungen zu. Es ist daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizupflichten, dass die von der Klägerin bezogene Teachers-Pension dann nicht unter den Einkommensbegriff des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG fällt, wenn es sich dabei um eine Betriebspension oder eine damit vergleichbare Leistung handelt. Betriebspensionen werden dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruhen daher auf dem Arbeitsvertrag. Sie sind gewissermaßen ein angespartes Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat vergleiche RIS-Justiz RS0021639). In diesem Sinn regelt das Betriebspensionsgesetz (BPG) die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden (Paragraph eins, Absatz eins, BPG). Nach Paragraph 2, BPG handelt es sich bei den vom Betriebspensionsgesetz erfassten Leistungszusagen um Beiträge an eine Pensionskasse oder eine Prämie für eine betriebliche Kollektivversicherung, direkte Leistungszusagen sowie Prämien für eine zu Gunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung. Da es sich bei der hier in Rede stehenden Pensionsleistung der Klägerin aber um keine innerstaatliche Leistung sondern um eine Pensionsleistung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (Großbritannien) handelt, sind nach Ansicht des erkennenden Senats für die Qualifizierung der Leistung auch die in der Rechtsprechung des EuGH für eine Abgrenzung der „gesetzlichen" und „betrieblichen" Systeme der sozialen Sicherung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen. Danach spricht es für eine Zuordnung zum System der „betrieblichen sozialen Sicherheit", wenn
- Rechtsgrund und Bezug der Leistung ein konkretes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ist;
- das Leistungssystem wesentlich durch eine vertragliche Abmachung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bzw ihren Vertretern oder Verbänden begründet worden ist, wobei diese Abmachung dann auch vom Staat für allgemein verbindlich erklärt werden kann;
- die Leistung nicht allgemein an alle, sondern nur an bestimmte Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens (einer bestimmten Branche), für die ein Fonds etc existiert, gezahlt wird;
- die Leistung einen längeren vorherigen Lohnabzug voraussetzt und sie in ihrer Höhe von diesem Lohn oder dem zukünftig ausfallenden Lohn abhängt (Lohnersatz- oder Lohnausfallfunktion);
- beide Arbeitsvertragsparteien oder ihre Verbände zur Finanzierung des Systems weitgehend beitragen und die Verwaltung der so angesammelten Mittel auch von ihnen getragen wird.
Hingegen weisen „staatliche/gesetzliche Systeme der sozialen Sicherung" in der Regel mehrere der folgenden Merkmale auf:
- weitgehend gesetzliche Regelung, keine oder nur eine geringe Vorstrukturierung oder Ausgestaltung durch Vertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
- überwiegende Bereitstellung der Finanzierung durch öffentliche Kassen aus allgemeinen Steuermitteln oder aus besonderen öffentlichen Abgaben;
- auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Leistung ganz oder weitgehend über den Lohn, Lohnabzüge oder gesetzlich geregelte Beiträge finanzieren, wird das Finanzvolumen nach Gesichtspunkten vergeben, die nicht oder überwiegend nicht vom Arbeitsverhältnis bestimmt sind, wie beispielsweise kein Bezug der Leistungen zum vorherigen oder zukünftig ausfallenden Lohn, sondern eher zu konkreten Bedürfnissen oder Bedürftigkeit wie zu allgemeinen sozialpolitischen Zielen;
- für die Leistungen ist ein konkretes Arbeitsverhältnis oder eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche nicht Voraussetzung, das heißt, das System gilt generell für eine allgemein umschriebene Gruppe von Arbeitnehmern und nicht nur für eine enge, durch besondere Beziehungen zu einem Arbeitgeber oder einem Betrieb gekennzeichnete Gruppe von Arbeitnehmern;
- das System findet auch auf Nicht-Arbeitnehmer oder nur allgemein auf Arbeitnehmer, ohne Begrenzung auf einen Betrieb (ein Unternehmen, eine Branche) Anwendung (vgl Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Art 141 EG Rz 34 f).- das System findet auch auf Nicht-Arbeitnehmer oder nur allgemein auf Arbeitnehmer, ohne Begrenzung auf einen Betrieb (ein Unternehmen, eine Branche) Anwendung vergleiche Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Artikel 141, EG Rz 34 f).
Ausgehend von den dargelegten Erwägungen bedarf es jedenfalls einer Verfahrensergänzung durch das Erstgericht. Dieses wird im fortzusetzenden Verfahren die Frage der Qualifizierung der von der Klägerin bezogenen Teachers-Pension als Betriebspension mit den Parteien anhand der dargelegten Kriterien zu erörtern und die entsprechenden Feststellungen insbesondere über Rechtsgrund, Finanzierung, Leistungsumfang und Kreis der Leistungsbezieher dieser von der Klägerin bezogenen Pensionsleistung zu treffen haben.
Der Aufhebungsbeschluss ist daher zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.