Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124620×

Rechtssatz RS0124620

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124620

Geschäftszahl

12Os172/08y

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Rechtssatz

Die längere Frist kommt in der Regel beim Unterbleiben einer Verständigung von der Einstellung zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 172/08y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 172/08y
    Beisatz: Die Benachrichtigung von der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft wurde noch vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes verfügt. Sie konnte daher den Anforderungen des damals noch nicht in Kraft getretenen § 194 StPO nicht gerecht werden. (T1); Beisatz: Das Gesetz sieht keine Übergangsbestimmung für derartige Fallkonstellationen vor. Zwar sind iSd § 516 Abs 1 StPO grundsätzlich die neuen Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Demzufolge steht dem Opfer und anderen Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, unter den weiteren Bedingungen des § 195 Abs 1 StPO ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens offen. (T2); Beisatz: Die in § 195 Abs 2 StPO vorgesehene 14-Tagesfrist als zeitliche Grenze für die Antragstellung korreliert aber untrennbar mit der nach § 194 StPO vorgesehenen Aufklärung des Opfers über diese Befristung. Mangels entsprechender - im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht vorgegebener - Information der Berechtigten über eine fristgebundene Antragstellung kann somit nur die absolute 6-Monatsfrist als zeitliche Grenze für einen Antrag auf Fortführung Anwendung finden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124620

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009

Dokumentnummer

JJR_20081211_OGH0002_0120OS00172_08Y0000_001