Rechtssatz RS0124620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124620
Entscheidungsdatum
11.12.2008
Rechtssatz
Die längere Frist kommt in der Regel beim Unterbleiben einer Verständigung von der Einstellung zum Tragen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 172/08y
Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 172/08y
Beisatz: Die Benachrichtigung von der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft wurde noch vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes verfügt. Sie konnte daher den Anforderungen des damals noch nicht in Kraft getretenen § 194 StPO nicht gerecht werden. (T1); Beisatz: Das Gesetz sieht keine Übergangsbestimmung für derartige Fallkonstellationen vor. Zwar sind iSd § 516 Abs 1 StPO grundsätzlich die neuen Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Demzufolge steht dem Opfer und anderen Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, unter den weiteren Bedingungen des § 195 Abs 1 StPO ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens offen. (T2); Beisatz: Die in § 195 Abs 2 StPO vorgesehene 14-Tagesfrist als zeitliche Grenze für die Antragstellung korreliert aber untrennbar mit der nach § 194 StPO vorgesehenen Aufklärung des Opfers über diese Befristung. Mangels entsprechender - im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht vorgegebener - Information der Berechtigten über eine fristgebundene Antragstellung kann somit nur die absolute 6-Monatsfrist als zeitliche Grenze für einen Antrag auf Fortführung Anwendung finden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124620
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20081211_OGH0002_0120OS00172_08Y0000_001