Der Beschluss des Oberlandesgerichtes verletzt - wie die Generalprokuratur in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz in § 195 Abs 2 StPO.Der Beschluss des Oberlandesgerichtes verletzt - wie die Generalprokuratur in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz in Paragraph 195, Absatz 2, StPO.
§ 195 Abs 2 StPO sieht für den Antrag auf Fortführung primär eine Frist von 14 Tagen vor, beginnend mit der Verständigung von der Einstellung. Jedenfalls aber ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die längere Frist kommt in der Regel beim Unterbleiben einer Verständigung von der Einstellung zum Tragen (vgl Fabrizy StPO10 § 195 Rz 3).Paragraph 195, Absatz 2, StPO sieht für den Antrag auf Fortführung primär eine Frist von 14 Tagen vor, beginnend mit der Verständigung von der Einstellung. Jedenfalls aber ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die längere Frist kommt in der Regel beim Unterbleiben einer Verständigung von der Einstellung zum Tragen vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 195, Rz 3).
Die Benachrichtigung von der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft wurde noch vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes verfügt. Sie konnte daher den Anforderungen des damals noch nicht in Kraft getretenen § 194 StPO nicht gerecht werden.Die Benachrichtigung von der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft wurde noch vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes verfügt. Sie konnte daher den Anforderungen des damals noch nicht in Kraft getretenen Paragraph 194, StPO nicht gerecht werden.
Das Gesetz sieht keine Übergangsbestimmung für derartige Fallkonstellationen vor. Zwar sind iSd § 516 Abs 1 StPO grundsätzlich die neuen Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Demzufolge steht dem Opfer und anderen Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, unter den weiteren Bedingungen des § 195 Abs 1 StPO ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens offen.Das Gesetz sieht keine Übergangsbestimmung für derartige Fallkonstellationen vor. Zwar sind iSd Paragraph 516, Absatz eins, StPO grundsätzlich die neuen Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Demzufolge steht dem Opfer und anderen Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, unter den weiteren Bedingungen des Paragraph 195, Absatz eins, StPO ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens offen.
Die in § 195 Abs 2 StPO vorgesehene 14-Tagesfrist als zeitliche Grenze für die Antragstellung korreliert aber untrennbar mit der nach § 194 StPO vorgesehenen Aufklärung des Opfers über diese Befristung. Mangels entsprechender - im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht vorgegebener - Information der Berechtigten über eine fristgebundene Antragstellung kann somit nur die absolute 6-Monatsfrist als zeitliche Grenze für einen Antrag auf Fortführung Anwendung finden. In Anbetracht der im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufenen sechsmonatigen Frist des § 195 Abs 2 StPO hätte aber das Oberlandesgericht das Fortführungsbegehren nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.Die in Paragraph 195, Absatz 2, StPO vorgesehene 14-Tagesfrist als zeitliche Grenze für die Antragstellung korreliert aber untrennbar mit der nach Paragraph 194, StPO vorgesehenen Aufklärung des Opfers über diese Befristung. Mangels entsprechender - im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht vorgegebener - Information der Berechtigten über eine fristgebundene Antragstellung kann somit nur die absolute 6-Monatsfrist als zeitliche Grenze für einen Antrag auf Fortführung Anwendung finden. In Anbetracht der im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufenen sechsmonatigen Frist des Paragraph 195, Absatz 2, StPO hätte aber das Oberlandesgericht das Fortführungsbegehren nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.
Eine konkrete Wirkung im Sinn des § 292 letzter Satz StPO war nicht einzuräumen, weil jede Weiterführung des Strafverfahrens - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 193 StPO - einen Nachteil für einen allenfalls ausgeforschten Beschuldigten mit sich brächte (§ 292 StPO; vgl 13 Os 89/07y).Eine konkrete Wirkung im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO war nicht einzuräumen, weil jede Weiterführung des Strafverfahrens - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 193, StPO - einen Nachteil für einen allenfalls ausgeforschten Beschuldigten mit sich brächte (Paragraph 292, StPO; vergleiche 13 Os 89/07y).