Rechtssatz RS0124624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124624
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Rechtssatz
Unter dem „ausschließlich persönlichen Gebrauch" iSd Bestimmung des § 27 Abs 2 SMG ist nicht nur der Eigenkonsum, sondern auch das uneigennützige Handeln für den persönlichen Gebrauch eines anderen (vgl § 35 Abs 1 zweiter Fall SMG) zu verstehen.Unter dem „ausschließlich persönlichen Gebrauch" iSd Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, SMG ist nicht nur der Eigenkonsum, sondern auch das uneigennützige Handeln für den persönlichen Gebrauch eines anderen vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Fall SMG) zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124624
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20080822_OGH0002_0120OS00083_08K0000_001