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Rechtssatz RS0124659×

Rechtssatz RS0124659

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124659

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung des ideellen Ersatzanspruchs in Paragraph 12, Absatz eins, GlBG im Sinne der auch „verfahrensrechtlichen" Dimension des Diskriminierungsschutzes das insoweit damit anerkannte und auch pauschal bewertete Rechtsgut schützen wollte, sich „diskriminierungsfrei" am Arbeitsmarkt zu bewerben. Geht es doch darum, dass den betroffenen Personengruppen nicht bei ihren Bewerbungen der Eindruck vermittelt werden soll, dass sie aufgrund der sie spezifisch treffenden Merkmale (Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit etc) am Arbeitsmarkt ohnehin „keine Chancen" hätten, und sie so von Bewerbungen abgehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 11/09i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 ObA 11/09i
    Beisatz: Hilfreich für die Beurteilung gesetzlicher Regelungen über schadenersatzrechtliche Konsequenzen ist naturgemäß auch eine Analyse der im Zusammenhang stehenden Vorgaben des Gesetzgebers zu den Regelungen, bei deren Übertretung sie zum Tragen kommen. (T1); Veröff: SZ 2009/54
  • 9 ObA 118/18w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 118/18w
  • 9 ObA 9/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 ObA 9/23y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124659

Im RIS seit

23.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20090423_OGH0002_008OBA00011_09I0000_001