Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
§ 3 Z 1 GlBG untersagt unter anderem jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Z 1 GlBG).Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG untersagt unter anderem jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG).
§ 12 GlBG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 2008/98 sieht in seinem Abs 1 folgende Regelung vor:Paragraph 12, GlBG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2008/98 sieht in seinem Absatz eins, folgende Regelung vor:
„Ist das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der/die Arbeitgeber/in gegenüber dem/der Stellenbewerber/in zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt„Ist das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 3, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der/die Arbeitgeber/in gegenüber dem/der Stellenbewerber/in zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
1. mindestens ein Monatsentgelt, wenn der/die Stellenbewerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
2. bis 500 Euro, wenn der/die Arbeitgeber/in nachweisen kann, dass der einem/einer Stellenbewerber/in durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner/ihrer Bewerbung verweigert wird."
Abs 12 dieser Bestimmung hält allgemein fest, dass vorweg die betroffene Person einen Diskriminierungstatbestand unter anderem im Sinne des § 3 GlBG glaubhaft zu machen hat und es dann der beklagten Partei obliegt, zu beweisen, dass bei Abwägung aller Umstände es wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der beklagten Partei glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist bzw ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 5 Abs 2 GlBG vorliegt.Absatz 12, dieser Bestimmung hält allgemein fest, dass vorweg die betroffene Person einen Diskriminierungstatbestand unter anderem im Sinne des Paragraph 3, GlBG glaubhaft zu machen hat und es dann der beklagten Partei obliegt, zu beweisen, dass bei Abwägung aller Umstände es wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der beklagten Partei glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist bzw ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, GlBG vorliegt.
Die Regelung des § 12 Abs 1 GlBG, die einerseits im ersten Satz anordnet, dass der Schadenersatzanspruch dann zustehen soll, wenn wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots das Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde, und andererseits bei der Bemessung in der Z 2 des zweiten Satzes festlegt, dass der Ersatzanspruch bis zu 500 EUR beträgt, wenn der Beklagte nachweist, dass der dem Kläger durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung „verweigert wird", scheint vorweg widersprüchlich.Die Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, GlBG, die einerseits im ersten Satz anordnet, dass der Schadenersatzanspruch dann zustehen soll, wenn wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots das Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde, und andererseits bei der Bemessung in der Ziffer 2, des zweiten Satzes festlegt, dass der Ersatzanspruch bis zu 500 EUR beträgt, wenn der Beklagte nachweist, dass der dem Kläger durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung „verweigert wird", scheint vorweg widersprüchlich.
In der Regierungsvorlage (307 BlgNR 22. GP, 17 f), in der die Bestimmung des § 12 GlBG noch als § 20 Abs 1 im Wesentlichen wortgleich vorgesehen war, verweist der Gesetzgeber darauf, dass die Schadenersatzregelung neben dem Ersatz des materiellen Schadens auch einen immateriellen Schadenersatzanspruch umfasst, und bezieht sich hiebei auf Art 6 der geänderten Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG, wonach der Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen und ersetzt werden muss und dies auch auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen soll. Der Gesetzgeber erklärt seine Anordnungen zur Höhe der Schadenersatzanprüche mit einem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Draehmpaehl (RS C-180/95), wonach die Festsetzung einer Höchstgrenze für den Schadenersatz infolge von Diskriminierungen wegen des Geschlechts nur dann zulässig ist, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass der/die Bewerber/in die zu besetzende Position wegen der besseren Qualifikation anderer Bewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.In der Regierungsvorlage (307 BlgNR 22. GP, 17 f), in der die Bestimmung des Paragraph 12, GlBG noch als Paragraph 20, Absatz eins, im Wesentlichen wortgleich vorgesehen war, verweist der Gesetzgeber darauf, dass die Schadenersatzregelung neben dem Ersatz des materiellen Schadens auch einen immateriellen Schadenersatzanspruch umfasst, und bezieht sich hiebei auf Artikel 6, der geänderten Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG, wonach der Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen und ersetzt werden muss und dies auch auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen soll. Der Gesetzgeber erklärt seine Anordnungen zur Höhe der Schadenersatzanprüche mit einem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Draehmpaehl (RS C-180/95), wonach die Festsetzung einer Höchstgrenze für den Schadenersatz infolge von Diskriminierungen wegen des Geschlechts nur dann zulässig ist, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass der/die Bewerber/in die zu besetzende Position wegen der besseren Qualifikation anderer Bewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.
Hilfreich für die Beurteilung gesetzlicher Regelungen über schadenersatzrechtliche Konsequenzen ist naturgemäß auch eine Analyse der im Zusammenhang stehenden Vorgaben des Gesetzgebers zu den Regelungen, bei deren Übertretung sie zum Tragen kommen. § 3 Z 1 GlBG, auf den § 12 Abs 1 Z 1 GlBG Bezug nimmt, legt das Verbot der Diskriminierung „bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses" fest. Was nun unter „bei der Begründung" zu verstehen ist, wird nicht näher dargestellt. Regelmäßig erfolgt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses in einem längeren Prozess, der hinsichtlich einzelner Bewerber häufig mit deren Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber nach einem entsprechenden Inserat beginnt. Die „Begründung" ist also ein zeitlich gedehnter Prozess und erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, sondern auch bereits davor das Bewerbungs- und Auswahlverfahren (vgl dazu auch Rebhahn in Rebhahn, Gleichbehandlungsgesetz § 3 Rz 61). Der Gesetzgeber verbietet also mit § 3 Z 1 GlBG jedes diskriminierende Verhalten in diesem „Prozess" und qualifiziert es als rechtswidrig.Hilfreich für die Beurteilung gesetzlicher Regelungen über schadenersatzrechtliche Konsequenzen ist naturgemäß auch eine Analyse der im Zusammenhang stehenden Vorgaben des Gesetzgebers zu den Regelungen, bei deren Übertretung sie zum Tragen kommen. Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG, auf den Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG Bezug nimmt, legt das Verbot der Diskriminierung „bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses" fest. Was nun unter „bei der Begründung" zu verstehen ist, wird nicht näher dargestellt. Regelmäßig erfolgt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses in einem längeren Prozess, der hinsichtlich einzelner Bewerber häufig mit deren Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber nach einem entsprechenden Inserat beginnt. Die „Begründung" ist also ein zeitlich gedehnter Prozess und erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, sondern auch bereits davor das Bewerbungs- und Auswahlverfahren vergleiche dazu auch Rebhahn in Rebhahn, Gleichbehandlungsgesetz Paragraph 3, Rz 61). Der Gesetzgeber verbietet also mit Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG jedes diskriminierende Verhalten in diesem „Prozess" und qualifiziert es als rechtswidrig.
Betrachtet man nun vor diesem Hintergrund den aufgezeigten scheinbaren Widerspruch zwischen dem ersten Satz des § 12 Abs 1 GlBG und der Anordnung des Z 2 im zweiten Satz in diesem Absatz, so wird offensichtlich, dass der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzung des „Nichtbegründens" des Arbeitsverhältnisses wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im ersten Satz offenbar weiter und nicht nur auf das Ergebnis des Arbeitsvertragsabschlusses bezogen sieht. Er will also offensichtlich auch anderem zufolge § 3 Z 1 GlBG rechtswidrigen diskriminierenden Verhalten eine schadenersatzrechtliche Konsequenz zuordnen.Betrachtet man nun vor diesem Hintergrund den aufgezeigten scheinbaren Widerspruch zwischen dem ersten Satz des Paragraph 12, Absatz eins, GlBG und der Anordnung des Ziffer 2, im zweiten Satz in diesem Absatz, so wird offensichtlich, dass der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzung des „Nichtbegründens" des Arbeitsverhältnisses wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im ersten Satz offenbar weiter und nicht nur auf das Ergebnis des Arbeitsvertragsabschlusses bezogen sieht. Er will also offensichtlich auch anderem zufolge Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG rechtswidrigen diskriminierenden Verhalten eine schadenersatzrechtliche Konsequenz zuordnen.
Es ist weiters allgemein daran zu erinnern, dass bei Schadenersatzanprüchen zwischen dem Nachweis des rechtswidrigen Verhaltens - der Diskriminierung - selbst und dem Nachweis des konkreten beeinträchtigten Rechtsguts zu unterscheiden ist (vgl zum Vermögensschaden auch Kletecka in Rebhahn aaO § 12 Rz 17). Es wurde in der Lehre auch aufgezeigt, dass die Festlegung der Ersatzfähigkeit ideeller Schäden nicht auf europarechtlichen Vorgaben beruht (vgl Kletecka aaO Rz 20) und die Frage aufgeworfen, welches Rechtsgut hier nun eigentlich beeinträchtigt sei (Kletecka aaO Rz 22). Es stellt sich also die Frage, was unter „erlittener persönlicher Beeinträchtigung" im Sinne des ersten Satzes des § 12 Abs 1 GlBG zu verstehen ist.Es ist weiters allgemein daran zu erinnern, dass bei Schadenersatzanprüchen zwischen dem Nachweis des rechtswidrigen Verhaltens - der Diskriminierung - selbst und dem Nachweis des konkreten beeinträchtigten Rechtsguts zu unterscheiden ist vergleiche zum Vermögensschaden auch Kletecka in Rebhahn aaO Paragraph 12, Rz 17). Es wurde in der Lehre auch aufgezeigt, dass die Festlegung der Ersatzfähigkeit ideeller Schäden nicht auf europarechtlichen Vorgaben beruht vergleiche Kletecka aaO Rz 20) und die Frage aufgeworfen, welches Rechtsgut hier nun eigentlich beeinträchtigt sei (Kletecka aaO Rz 22). Es stellt sich also die Frage, was unter „erlittener persönlicher Beeinträchtigung" im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 12, Absatz eins, GlBG zu verstehen ist.
Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung dieses ideellen Ersatzanspruchs im Sinne der auch „verfahrensrechtlichen" Dimension des Diskriminierungsschutzes das insoweit damit anerkannte und auch pauschal bewertete (vgl unten) Rechtsgut schützen wollte, sich „diskriminierungsfrei" am Arbeitsmarkt zu bewerben. Geht es doch darum, dass den betroffenen Personengruppen nicht bei ihren Bewerbungen der Eindruck vermittelt werden soll, dass sie aufgrund der sie spezifisch treffenden Merkmale (Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit etc) am Arbeitsmarkt ohnehin „keine Chancen" hätten, und sie so von Bewerbungen abgehalten werden (vgl zum weiten Verständnis des Europäischen Gerichtshofs etwa EuGH 10. 7. 2008 Rs C-54/07 Feryn).Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung dieses ideellen Ersatzanspruchs im Sinne der auch „verfahrensrechtlichen" Dimension des Diskriminierungsschutzes das insoweit damit anerkannte und auch pauschal bewertete vergleiche unten) Rechtsgut schützen wollte, sich „diskriminierungsfrei" am Arbeitsmarkt zu bewerben. Geht es doch darum, dass den betroffenen Personengruppen nicht bei ihren Bewerbungen der Eindruck vermittelt werden soll, dass sie aufgrund der sie spezifisch treffenden Merkmale (Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit etc) am Arbeitsmarkt ohnehin „keine Chancen" hätten, und sie so von Bewerbungen abgehalten werden vergleiche zum weiten Verständnis des Europäischen Gerichtshofs etwa EuGH 10. 7. 2008 Rs C-54/07 Feryn).
Dieser Ersatzanspruch für die „erlittene persönliche Beeinträchtigung" nach § 12 Abs 1 erster Satz GlBG findet für Fälle, in denen der Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wurde („Verfahrensverstoß"), nach der Z 2 im zweiten Satz des § 12 Abs 1 GlBG mit 500 EUR die gemeinsame - unter Umständen denkbar wären ja allenfalls auch materielle Schäden (einschränkend Kletecka aaO Rz 33) - Höchstgrenze, wie sie dem Gesetzgeber offenbar durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Draehmpaehl vorschwebte.Dieser Ersatzanspruch für die „erlittene persönliche Beeinträchtigung" nach Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz GlBG findet für Fälle, in denen der Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wurde („Verfahrensverstoß"), nach der Ziffer 2, im zweiten Satz des Paragraph 12, Absatz eins, GlBG mit 500 EUR die gemeinsame - unter Umständen denkbar wären ja allenfalls auch materielle Schäden (einschränkend Kletecka aaO Rz 33) - Höchstgrenze, wie sie dem Gesetzgeber offenbar durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Draehmpaehl vorschwebte.
Zusammengefasst enthält also § 3 Z 1 GlBG die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens (vgl zu der davor liegenden Ausschreibung und den dabei vorgesehenen Verwaltungsstrafsanktionen § 10 GlBG). § 12 Abs 1 erster Satz GlBG bestimmt dazu die vom Gesetzgeber für den Fall des Verstoßes gegen diese Anordnung vorgesehene Rechtsfolge von materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüchen, und die Z 1 und 2 des zweiten Satzes des § 12 Abs 1 GlBG legen dazu dann Unter- und Obergrenzen für bestimmte Fallkonstellationen fest.Zusammengefasst enthält also Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens vergleiche zu der davor liegenden Ausschreibung und den dabei vorgesehenen Verwaltungsstrafsanktionen Paragraph 10, GlBG). Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz GlBG bestimmt dazu die vom Gesetzgeber für den Fall des Verstoßes gegen diese Anordnung vorgesehene Rechtsfolge von materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüchen, und die Ziffer eins und 2 des zweiten Satzes des Paragraph 12, Absatz eins, GlBG legen dazu dann Unter- und Obergrenzen für bestimmte Fallkonstellationen fest.
Betrachtet man im vorliegenden Fall nun die Äußerungen von Ing. S, die im Ergebnis darauf hinausgelaufen sind, dass sich Personen weiblichen Geschlechts gleich gar nicht um diese Lehrstellen bewerben sollten, so ist darin ein klarer und massiver Verstoß gegen das Gebot des diskriminierungsfreien Bewerbungsverfahrens zu sehen. Dieser Verstoß ist der Beklagten auch zuzurechnen, da sie Ing. S ja als Ansprechpartner für die Bewerbungen im Inserat angeführt hat. Durch diese der Beklagten zuzurechnende Vorgehensweise wurde die Klägerin auch in ihrem Recht, sich diskriminierungsfrei zu bewerben, verletzt.
Dem Argument des Berufungsgerichts, dass sich hier die Klägerin ja letztlich ohnehin beworben habe und ihre Bewerbung auch einer sachlichen Überprüfung unterzogen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Funktion der Z 2 im § 12 Abs 1 GlBG ja im Wesentlichen in der Beschränkung der Ersatzansprüche und nicht in der Festlegung von deren Voraussetzungen liegt. Nur mittelbar lassen sich - wie oben ausgeführt - aus den Regelungen über die Beschränkung der Ersatzansprüche auch Schlüsse auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über deren Grundlagen und Inhalte erschließen. Gerade ausgehend von der dargestellten Zielrichtung des Diskriminierungsverbots ist auch das Stadium der Kommunikation zwischen potentiellem Bewerber und namhaft gemachtem Ansprechpartner des Arbeitgebers als relevant anzusehen. In diesem hat aber der von der Beklagten namhaft gemachte Ansprechpartner eine Berücksichtigung der Bewerbung klar verweigert. Dass sich die Klägerin danach dann trotzdem beworben hat, ändert daran nichts.Dem Argument des Berufungsgerichts, dass sich hier die Klägerin ja letztlich ohnehin beworben habe und ihre Bewerbung auch einer sachlichen Überprüfung unterzogen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Funktion der Ziffer 2, im Paragraph 12, Absatz eins, GlBG ja im Wesentlichen in der Beschränkung der Ersatzansprüche und nicht in der Festlegung von deren Voraussetzungen liegt. Nur mittelbar lassen sich - wie oben ausgeführt - aus den Regelungen über die Beschränkung der Ersatzansprüche auch Schlüsse auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über deren Grundlagen und Inhalte erschließen. Gerade ausgehend von der dargestellten Zielrichtung des Diskriminierungsverbots ist auch das Stadium der Kommunikation zwischen potentiellem Bewerber und namhaft gemachtem Ansprechpartner des Arbeitgebers als relevant anzusehen. In diesem hat aber der von der Beklagten namhaft gemachte Ansprechpartner eine Berücksichtigung der Bewerbung klar verweigert. Dass sich die Klägerin danach dann trotzdem beworben hat, ändert daran nichts.
Im Hinblick darauf sind aber die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach den §§ 3 Z 1 und 12 Abs 1 GlBG erfüllt.Im Hinblick darauf sind aber die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach den Paragraphen 3, Ziffer eins und 12 Absatz eins, GlBG erfüllt.
Die Höhe des Ersatzanspruchs, die in der Z 2 des § 12 Abs 1 GlBG mit 500 EUR die Grenze findet, wird im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen. Mit dieser „Obergrenze" hat der Gesetzgeber ja nicht festgelegt, dass kein darüber hinausgehender Schaden entstanden sein könnte, sondern nur eine Begrenzung des Ersatzanspruchs („Haftungsbeschränkung") vorgenommen. Da der Gesetzgeber wohl keinen Ersatzanspruch für ein neues Rechtsgut schaffen wollte, ohne eine objektivierbare und vergleichbare Bemessung zu ermöglichen, kann in dem Betrag von 500 EUR aber auch eine gewisse Orientierung für die Bewertung der Rechtsgutbeeinträchtigung in Fällen gesehen werden, in denen es „nur" um die „persönliche Beeinträchtigung" geht und diese nur in der Beeinträchtigung des Rechts liegt, sich diskriminierungsfrei zu bewerben. Dem entspricht der vorliegende Fall, in dem eine ernsthaft um die Erlangung des Arbeitsplatzes bemühte Bewerberin in ihrem Recht, sich diskriminierungsfrei zu bewerben, klar beeinträchtigt wurde.Die Höhe des Ersatzanspruchs, die in der Ziffer 2, des Paragraph 12, Absatz eins, GlBG mit 500 EUR die Grenze findet, wird im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen. Mit dieser „Obergrenze" hat der Gesetzgeber ja nicht festgelegt, dass kein darüber hinausgehender Schaden entstanden sein könnte, sondern nur eine Begrenzung des Ersatzanspruchs („Haftungsbeschränkung") vorgenommen. Da der Gesetzgeber wohl keinen Ersatzanspruch für ein neues Rechtsgut schaffen wollte, ohne eine objektivierbare und vergleichbare Bemessung zu ermöglichen, kann in dem Betrag von 500 EUR aber auch eine gewisse Orientierung für die Bewertung der Rechtsgutbeeinträchtigung in Fällen gesehen werden, in denen es „nur" um die „persönliche Beeinträchtigung" geht und diese nur in der Beeinträchtigung des Rechts liegt, sich diskriminierungsfrei zu bewerben. Dem entspricht der vorliegende Fall, in dem eine ernsthaft um die Erlangung des Arbeitsplatzes bemühte Bewerberin in ihrem Recht, sich diskriminierungsfrei zu bewerben, klar beeinträchtigt wurde.
In diesem Sinne war daher das Urteil des Berufungsgerichts abzuändern und das Ersturteil herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 50 und 41 ZPO.