Rechtssatz RS0124660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124660
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
In dem in § 12 Abs 1 Z 2 GlBG vorgesehenen Betrag von 500 EUR kann auch eine gewisse Orientierung für die Bewertung der Rechtsgutbeeinträchtigung in Fällen gesehen werden, in denen es „nur" um die „persönliche Beeinträchtigung" geht und diese nur in der Beeinträchtigung des Rechts liegt, sich diskriminierungsfrei zu bewerben.In dem in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG vorgesehenen Betrag von 500 EUR kann auch eine gewisse Orientierung für die Bewertung der Rechtsgutbeeinträchtigung in Fällen gesehen werden, in denen es „nur" um die „persönliche Beeinträchtigung" geht und diese nur in der Beeinträchtigung des Rechts liegt, sich diskriminierungsfrei zu bewerben.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 11/09i
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 ObA 11/09i
Veröff: SZ 2009/54
- 9 ObA 87/15g
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 87/15g
Auch; Beisatz: Im Fall einer Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust der Stelle einhergeht, die der diskriminierte Arbeitnehmer bereits innehat. (T1); Veröff: SZ 2015/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124660
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20090423_OGH0002_008OBA00011_09I0000_002