Rechtssatz RS0124661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124661
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Rechtssatz
Die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 3 Z 1 GlBG ist ein zeitlich gedehnter Prozess und erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, sondern auch bereits davor das Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber verbietet also mit § 3 Z 1 GlBG jedes diskriminierende Verhalten in diesem „Prozess" und qualifiziert es als rechtswidrig. Zusammengefasst enthält also § 3 Z 1 GlBG die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens.Die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG ist ein zeitlich gedehnter Prozess und erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, sondern auch bereits davor das Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber verbietet also mit Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG jedes diskriminierende Verhalten in diesem „Prozess" und qualifiziert es als rechtswidrig. Zusammengefasst enthält also Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 11/09i
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 ObA 11/09i
Veröff: SZ 2009/54
- 9 ObA 9/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 ObA 9/23y
vgl; Beisatz: Die Wendung „bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses“ im Tatbestand des § 3 Z 1 GlBG ist weit zu verstehen. (T1)
Beisatz: Für die Beurteilung einer Diskriminierung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist somit auf verschiedene, dem Vertragsabschluss „vorgelagerte“ bzw diesen „vorbereitende“ Verhaltensweisen des Arbeitgebers (Vertragsanbahnung) oder für diesen handelnder Personen Bedacht zu nehmen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124661
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20090423_OGH0002_008OBA00011_09I0000_003