Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124661×

Rechtssatz RS0124661

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124661

Geschäftszahl

8ObA11/09i; 9ObA9/23y

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Rechtssatz

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG ist ein zeitlich gedehnter Prozess und erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, sondern auch bereits davor das Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber verbietet also mit Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG jedes diskriminierende Verhalten in diesem „Prozess" und qualifiziert es als rechtswidrig. Zusammengefasst enthält also Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 11/09i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 ObA 11/09i
    Veröff: SZ 2009/54
  • 9 ObA 9/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 ObA 9/23y
    vgl; Beisatz: Die Wendung „bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses“ im Tatbestand des § 3 Z 1 GlBG ist weit zu verstehen. (T1)
    Beisatz: Für die Beurteilung einer Diskriminierung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist somit auf verschiedene, dem Vertragsabschluss „vorgelagerte“ bzw diesen „vorbereitende“ Verhaltensweisen des Arbeitgebers (Vertragsanbahnung) oder für diesen handelnder Personen Bedacht zu nehmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124661

Im RIS seit

23.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20090423_OGH0002_008OBA00011_09I0000_003