Rechtssatz RS0124663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124663
Entscheidungsdatum
13.02.2025
Norm
BEinstG §7d
BEinstG §7i
Rechtssatz
Um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen wegen der Behinderung hintanzuhalten, zu erreichen, darf das Erfordernis des „Zusammenhangs" nicht zu eng gesehen werden. Der Zusammenhang kann daher auch durch Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände hergestellt werden, die mit dem Merkmal (hier: Blindheit) in Verbindung gebracht werden können. Die Belästigung steht dann mit dem Merkmal „im Zusammenhang", wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann. Weiters genügt es, wenn das geschützte Merkmal (bzw damit in Verbindung stehende Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände) innerhalb eines „Motivbündels" eine Rolle spielt, also zumindest mitursächlich für die Belästigung ist.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 8/09y
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 8/09y
Veröff: SZ 2009/46
- 1 Ob 189/09i
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 189/09i
Beisatz: Hier: Hermaphroditismus. (T1); Beisatz: Ob der von § 5 Abs 3 BGStG geforderte Zusammenhang besteht, unterliegt nicht der subjektiven Wahrnehmung der betroffenen Person, sondern ist als Tatbestandselement objektiv anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären. (T2)
- 9 ObA 167/13v
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 167/13v
Vgl
- 9 ObA 107/15y
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 107/15y
Auch; Veröff: SZ 2015/134
- 9 ObA 45/21i
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 45/21i
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Zusammenhang liegt bei einer Kündigung wegen Krankenständen vor, die auf eine Erkrankung zurückgehen, die mit keiner Behinderung im Zusammenhang steht. (T3)
- 9 ObA 24/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 ObA 24/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124663
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20090402_OGH0002_008OBA00008_09Y0000_002