Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin gesteht in ihrer Revision ausdrücklich die Unanwendbarkeit des § 1328a Abs 1 ABGB zu und stützt ihre Ansprüche ausschließlich auf das BGStG, insbesondere auf § 5 Abs 3 BGStG.Die Revisionswerberin gesteht in ihrer Revision ausdrücklich die Unanwendbarkeit des Paragraph 1328 a, Absatz eins, ABGB zu und stützt ihre Ansprüche ausschließlich auf das BGStG, insbesondere auf Paragraph 5, Absatz 3, BGStG.
1. Ziel des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen BGStG ist es, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen zu verhindern oder zu beseitigen und damit die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (§ 1). Seine Bestimmungen gelten für alle Bereiche der Verwaltung (§ 2). Da die dem B-VG eigene Unterscheidung zwischen Vollziehung durch Organe der Verwaltung und Vollziehung durch Organe der Gerichtsbarkeit für die Gleichstellung behinderter Menschen ohne Belang ist, können auch Akte der Gerichtsbarkeit zu Schadenersatzansprüchen führen, sofern sie in diskriminierender Weise entstanden sind oder sich diskriminierend auswirken (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/ Rubisch, Behindertengleichstellungsrecht § 2 Rz 6). Behinderung im Sinne des BGStG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren (§ 3). Nach § 5 Abs 3 BGStG liegt Diskriminierung auch bei Belästigung vor. Eine solche ist gegeben, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung (für die betroffene Person) unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird. Liegt eine Belästigung vor, hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens sowie zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, zumindest jedoch auf 400 EUR (§ 9 Abs 2 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle mit BGBl I 2008/67). Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht werden (§ 10 Abs 1). Ein Anspruch gegenüber dem zuständigen Rechtsträger gemäß § 9 Abs 3 ist aber nur insoweit gegeben, als ein solcher gemäß § 9 Abs 2 gegen den Belästiger zusteht (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch aaO § 9 Rz 21).1. Ziel des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen BGStG ist es, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen zu verhindern oder zu beseitigen und damit die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (Paragraph eins,). Seine Bestimmungen gelten für alle Bereiche der Verwaltung (Paragraph 2,). Da die dem B-VG eigene Unterscheidung zwischen Vollziehung durch Organe der Verwaltung und Vollziehung durch Organe der Gerichtsbarkeit für die Gleichstellung behinderter Menschen ohne Belang ist, können auch Akte der Gerichtsbarkeit zu Schadenersatzansprüchen führen, sofern sie in diskriminierender Weise entstanden sind oder sich diskriminierend auswirken (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/ Rubisch, Behindertengleichstellungsrecht Paragraph 2, Rz 6). Behinderung im Sinne des BGStG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren (Paragraph 3,). Nach Paragraph 5, Absatz 3, BGStG liegt Diskriminierung auch bei Belästigung vor. Eine solche ist gegeben, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung (für die betroffene Person) unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird. Liegt eine Belästigung vor, hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens sowie zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, zumindest jedoch auf 400 EUR (Paragraph 9, Absatz 2, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle mit BGBl römisch eins 2008/67). Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht werden (Paragraph 10, Absatz eins,). Ein Anspruch gegenüber dem zuständigen Rechtsträger gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist aber nur insoweit gegeben, als ein solcher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, gegen den Belästiger zusteht (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch aaO Paragraph 9, Rz 21).
2. Dass die Klägerin aufgrund des Hermaphroditismus eine Behinderung im Sinne des § 3 BGStG aufweist, wurde von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt.2. Dass die Klägerin aufgrund des Hermaphroditismus eine Behinderung im Sinne des Paragraph 3, BGStG aufweist, wurde von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt.
3. Voraussetzung für das Vorliegen einer Belästigung ist, dass die diskriminierende Verhaltensweise „im Zusammenhang" mit der Behinderung steht. Da § 7d Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und die §§ 7 Abs 2, 21 Abs 2 und 34 Abs 1 des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) den Begriff der Belästigung im Wesentlichen gleichlautend umschreiben, können die zu diesen Normen des BEinstG und des GlBG ergangene Rechtsprechung und die dazu vorhandenen Lehrmeinungen fruchtbar gemacht werden.3. Voraussetzung für das Vorliegen einer Belästigung ist, dass die diskriminierende Verhaltensweise „im Zusammenhang" mit der Behinderung steht. Da Paragraph 7 d, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und die Paragraphen 7, Absatz 2, 21, Absatz 2, und 34 Absatz eins, des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) den Begriff der Belästigung im Wesentlichen gleichlautend umschreiben, können die zu diesen Normen des BEinstG und des GlBG ergangene Rechtsprechung und die dazu vorhandenen Lehrmeinungen fruchtbar gemacht werden.
Nach der zu § 7d BEinstG ergangenen Entscheidung 8 ObA 8/09y (= JBl 2009, 598) ist der Zusammenhang mit der Behinderung dann gegeben, wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache zugerechnet werden kann, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 21 Rz 9). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Belästiger nicht unmittelbar an dem geschützten Merkmal selbst anknüpft, dieses zumindest aber mitursächlich für die Belästigung ist. Es genügt, wenn das geschützte Merkmal (bzw damit in Verbindung stehende Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände) innerhalb eines „Motivbündels" eine Rolle spielt (8 ObA 8/09y; Hopf/Mayr/Eichinger aaO; Rebhahn in Rebhahn, Kommentar zum Gleichbehandlungsgesetz § 5 Rz 7). Im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, jegliche Diskriminierung wegen einer Behinderung hintanzuhalten, darf das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen konkreter Belästigung und geschütztem Merkmal nicht zu eng gesehen werden (RIS-Justiz RS0124663). Der von § 5 Abs 3 BGStG geforderte Zusammenhang ist also jedenfalls dann gegeben, wenn die beleidigende Äußerung kraft ihres Inhalts auf die Behinderung abzielt oder der Belästiger dies durch einen Hinweis in seinem Verhalten erkennen lässt. Ein Zusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn das Verhalten von der Behinderung nicht - auch nicht nur zum Teil - motiviert ist bzw nicht mit der Behinderung in Verbindung zu bringen ist.Nach der zu Paragraph 7 d, BEinstG ergangenen Entscheidung 8 ObA 8/09y (= JBl 2009, 598) ist der Zusammenhang mit der Behinderung dann gegeben, wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache zugerechnet werden kann, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 21, Rz 9). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Belästiger nicht unmittelbar an dem geschützten Merkmal selbst anknüpft, dieses zumindest aber mitursächlich für die Belästigung ist. Es genügt, wenn das geschützte Merkmal (bzw damit in Verbindung stehende Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände) innerhalb eines „Motivbündels" eine Rolle spielt (8 ObA 8/09y; Hopf/Mayr/Eichinger aaO; Rebhahn in Rebhahn, Kommentar zum Gleichbehandlungsgesetz Paragraph 5, Rz 7). Im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, jegliche Diskriminierung wegen einer Behinderung hintanzuhalten, darf das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen konkreter Belästigung und geschütztem Merkmal nicht zu eng gesehen werden (RIS-Justiz RS0124663). Der von Paragraph 5, Absatz 3, BGStG geforderte Zusammenhang ist also jedenfalls dann gegeben, wenn die beleidigende Äußerung kraft ihres Inhalts auf die Behinderung abzielt oder der Belästiger dies durch einen Hinweis in seinem Verhalten erkennen lässt. Ein Zusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn das Verhalten von der Behinderung nicht - auch nicht nur zum Teil - motiviert ist bzw nicht mit der Behinderung in Verbindung zu bringen ist.
Ob der von § 5 Abs 3 BGStG geforderte Zusammenhang im Sinne dieser Ausführungen besteht, unterliegt nicht der subjektiven Wahrnehmung der betroffenen Person, sondern ist als Tatbestandselement objektiv anhand der Umstände des Einzelfalls im Beweisverfahren zu klären. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin die Behinderteneigenschaft aufgrund ihrer geschlechtlichen Zuordnung zuerkannt. Damit in Verbindung steht das zu schützende Merkmal, dass sie nicht in allen Belangen den üblichen Habitus einer Frau aufweist. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten stellt die fälschliche Anrede als „Herr" den nach § 5 Abs 3 BGStG erforderlichen Zusammenhang zur Behinderung her.Ob der von Paragraph 5, Absatz 3, BGStG geforderte Zusammenhang im Sinne dieser Ausführungen besteht, unterliegt nicht der subjektiven Wahrnehmung der betroffenen Person, sondern ist als Tatbestandselement objektiv anhand der Umstände des Einzelfalls im Beweisverfahren zu klären. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin die Behinderteneigenschaft aufgrund ihrer geschlechtlichen Zuordnung zuerkannt. Damit in Verbindung steht das zu schützende Merkmal, dass sie nicht in allen Belangen den üblichen Habitus einer Frau aufweist. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten stellt die fälschliche Anrede als „Herr" den nach Paragraph 5, Absatz 3, BGStG erforderlichen Zusammenhang zur Behinderung her.
4. Der Revisionswerber führt ins Treffen, es komme nicht darauf an, ob der Belästiger das unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhalten nach § 5 Abs 3 BGStG nur versehentlich gesetzt hat. Eine Belästigung liege (schon) dann vor, wenn die Verhaltensweise auch nur bewirke, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und so für diese ein „einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld" geschaffen wird.4. Der Revisionswerber führt ins Treffen, es komme nicht darauf an, ob der Belästiger das unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhalten nach Paragraph 5, Absatz 3, BGStG nur versehentlich gesetzt hat. Eine Belästigung liege (schon) dann vor, wenn die Verhaltensweise auch nur bewirke, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und so für diese ein „einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld" geschaffen wird.
Richtig ist, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Belästigung nicht die subjektive Einschätzung des Belästigers, sondern grundsätzlich jene der von der Belästigung betroffenen Person maßgeblich ist. Zu berücksichtigen ist, wie diese das Verhalten aufgefasst hat. Dass auf deren Empfinden abzustellen ist, wurde in der mit 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Novelle zum BEinstG und BGStG, BGBl 2008/67, durch die Einfügung der Worte „für die betroffene Person" in § 5 Abs 3 BGStG verdeutlicht. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV) wird darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine Klarstellung handelt, dass eben als subjektives Element der Beurteilung auf das Empfinden der belästigten Person abzustellen ist (477 BlgNR 23. GP, 4). Nach der zur geschlechtlichen Diskriminierung gebildeten Rechtsansicht ist die Haftung des unmittelbaren Belästigers keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds abhängig zu machen (EuGH Rs 177/88 - Dekker; EuGH C-180/95 - Draehmpaehl; Hopf/Mayr/Eichinger aaO § 6 Rz 12, § 12 Rz 8; Kleteèka in Rebhahn aaO § 12 Rz 38). Die fälschliche Anrede als „Herr" war - unter den von § 5 Abs 3 BGStG geforderten weiteren Voraussetzungen - demnach grundsätzlich geeignet, bei der Klägerin das Empfinden zu wecken, infolge ihres Erscheinungsbilds wolle der Gerichtsvollzieher zum Ausdruck bringen, sie nicht als Frau zu akzeptieren. Sie konnte dieses Verhalten als unerwünschte Missachtung ihrer Identität als Frau empfinden. Dieselben Erwägungen treffen auch auf das damit für die Klägerin geschaffene „entwürdigende Umfeld" zu. Nach Rechtsprechung und Lehre genügt es, wenn je eine der im Gesetz aufgezählten Qualifikationen (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) für die Verhaltensweise und (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend und demütigend) für das damit geschaffene Umfeld erfüllt wird (8 ObA 8/09y).Richtig ist, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Belästigung nicht die subjektive Einschätzung des Belästigers, sondern grundsätzlich jene der von der Belästigung betroffenen Person maßgeblich ist. Zu berücksichtigen ist, wie diese das Verhalten aufgefasst hat. Dass auf deren Empfinden abzustellen ist, wurde in der mit 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Novelle zum BEinstG und BGStG, BGBl 2008/67, durch die Einfügung der Worte „für die betroffene Person" in Paragraph 5, Absatz 3, BGStG verdeutlicht. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine Klarstellung handelt, dass eben als subjektives Element der Beurteilung auf das Empfinden der belästigten Person abzustellen ist (477 BlgNR 23. GP, 4). Nach der zur geschlechtlichen Diskriminierung gebildeten Rechtsansicht ist die Haftung des unmittelbaren Belästigers keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds abhängig zu machen (EuGH Rs 177/88 - Dekker; EuGH C-180/95 - Draehmpaehl; Hopf/Mayr/Eichinger aaO Paragraph 6, Rz 12, Paragraph 12, Rz 8; Kleteèka in Rebhahn aaO Paragraph 12, Rz 38). Die fälschliche Anrede als „Herr" war - unter den von Paragraph 5, Absatz 3, BGStG geforderten weiteren Voraussetzungen - demnach grundsätzlich geeignet, bei der Klägerin das Empfinden zu wecken, infolge ihres Erscheinungsbilds wolle der Gerichtsvollzieher zum Ausdruck bringen, sie nicht als Frau zu akzeptieren. Sie konnte dieses Verhalten als unerwünschte Missachtung ihrer Identität als Frau empfinden. Dieselben Erwägungen treffen auch auf das damit für die Klägerin geschaffene „entwürdigende Umfeld" zu. Nach Rechtsprechung und Lehre genügt es, wenn je eine der im Gesetz aufgezählten Qualifikationen (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) für die Verhaltensweise und (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend und demütigend) für das damit geschaffene Umfeld erfüllt wird (8 ObA 8/09y).
5. Für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 5 Abs 3 BGStG ist aber weiters vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweist. So ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum GlBG, dass die Verhaltensweise „schwerwiegend" sein muss (RV 307 BlgNR 22. GP, 16; Hopf/Mayr/Eichinger aaO § 21 Rz 11). Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen. Es ist eine Grenze zu jenen Verhaltensweisen zu ziehen, die nur aufgrund besonderer Empfindlichkeit als verletzend wahrgenommen werden. Wenn einzelne Belästigungshandlungen dieses Mindestmaß nicht erreichen, aber fortgesetzt erfolgen, kann deren Wiederholung eine Belästigung im Sinne des § 5 Abs 3 BGStG darstellen. In diesem Fall können wiederholte einschlägige „Sticheleien" und Anspielungen den Grad einer Verletzung der Würde erreichen (Hopf/Mayr/Eichinger aaO und § 34 Rz 11).5. Für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 5, Absatz 3, BGStG ist aber weiters vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweist. So ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum GlBG, dass die Verhaltensweise „schwerwiegend" sein muss Regierungsvorlage 307 BlgNR 22. GP, 16; Hopf/Mayr/Eichinger aaO Paragraph 21, Rz 11). Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen. Es ist eine Grenze zu jenen Verhaltensweisen zu ziehen, die nur aufgrund besonderer Empfindlichkeit als verletzend wahrgenommen werden. Wenn einzelne Belästigungshandlungen dieses Mindestmaß nicht erreichen, aber fortgesetzt erfolgen, kann deren Wiederholung eine Belästigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, BGStG darstellen. In diesem Fall können wiederholte einschlägige „Sticheleien" und Anspielungen den Grad einer Verletzung der Würde erreichen (Hopf/Mayr/Eichinger aaO und Paragraph 34, Rz 11).
Nach § 52 Abs 4 GeO sind die Anredeworte „Herr" oder „Frau" im mündlichen Verkehr mit Parteien zu verwenden. Aus der erstinstanzlichen Beweiswürdigung geht hervor, dass der Gerichtsvollzieher sofort „einlenkte", als sich die Klägerin über die unrichtige Anrede als „Herr" beschwerte. Fest steht jedenfalls auch, dass der Gerichtsvollzieher auf die verbalen und körperlichen Angriffe der Klägerin ruhig reagierte und nur aufgrund des aggressiven Verhaltens der Klägerin zweimal versehentlich die unrichtige Anrede benutzte, und dies nicht in der Absicht, sie zu verletzen oder zu provozieren. Eine Situation, wie sie die Klägerin schilderte und aus der sie das Tatbild der Belästigung im Sinne des § 5 Abs 3 BGStG ableitet, nämlich dass der Gerichtsvollzieher „laufend" und „hämisch grinsend" die unrichtige Anrede zu dem Zweck benutzt habe, um sie zu kränken, zu beleidigen und zu provozieren, wurde nicht festgestellt. In Anbetracht der ausschließlich zugrundezulegenden Feststellungen ist die Verhaltensweise des Gerichtsvollziehers nicht als schwerwiegend zu bezeichnen. Wenngleich sich die Klägerin durch die zweimalige Anrede als „Herr" subjektiv belästigt gefühlt haben mag, erreicht die dadurch bewirkte Verletzung ihrer Würde objektiv gesehen nicht das geforderte Mindestmaß an Intensität. Das Tatbild der Belästigung im Sinne des § 5 Abs 3 BGStG ist demnach nicht erfüllt.Nach Paragraph 52, Absatz 4, GeO sind die Anredeworte „Herr" oder „Frau" im mündlichen Verkehr mit Parteien zu verwenden. Aus der erstinstanzlichen Beweiswürdigung geht hervor, dass der Gerichtsvollzieher sofort „einlenkte", als sich die Klägerin über die unrichtige Anrede als „Herr" beschwerte. Fest steht jedenfalls auch, dass der Gerichtsvollzieher auf die verbalen und körperlichen Angriffe der Klägerin ruhig reagierte und nur aufgrund des aggressiven Verhaltens der Klägerin zweimal versehentlich die unrichtige Anrede benutzte, und dies nicht in der Absicht, sie zu verletzen oder zu provozieren. Eine Situation, wie sie die Klägerin schilderte und aus der sie das Tatbild der Belästigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, BGStG ableitet, nämlich dass der Gerichtsvollzieher „laufend" und „hämisch grinsend" die unrichtige Anrede zu dem Zweck benutzt habe, um sie zu kränken, zu beleidigen und zu provozieren, wurde nicht festgestellt. In Anbetracht der ausschließlich zugrundezulegenden Feststellungen ist die Verhaltensweise des Gerichtsvollziehers nicht als schwerwiegend zu bezeichnen. Wenngleich sich die Klägerin durch die zweimalige Anrede als „Herr" subjektiv belästigt gefühlt haben mag, erreicht die dadurch bewirkte Verletzung ihrer Würde objektiv gesehen nicht das geforderte Mindestmaß an Intensität. Das Tatbild der Belästigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, BGStG ist demnach nicht erfüllt.
Da ein Anspruch gemäß § 9 Abs 2 BGStG gegen das handelnde Organ zu verneinen ist, besteht ein solcher auch nicht gegenüber dem Rechtsträger.Da ein Anspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BGStG gegen das handelnde Organ zu verneinen ist, besteht ein solcher auch nicht gegenüber dem Rechtsträger.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die beklagte Partei hat ihre Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht ziffernmäßig verzeichnet. „Normalkosten" könnten nur zugesprochen werden, wenn für die jeweilige Prozesshandlung ein Normalkostentarif existierte. Dies ist bei Rechtsmittelschriftsätzen nicht der Fall (siehe hiezu MietSlg 48.595; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 54 ZPO Rz 2 f).Die beklagte Partei hat ihre Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht ziffernmäßig verzeichnet. „Normalkosten" könnten nur zugesprochen werden, wenn für die jeweilige Prozesshandlung ein Normalkostentarif existierte. Dies ist bei Rechtsmittelschriftsätzen nicht der Fall (siehe hiezu MietSlg 48.595; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 Paragraph 54, ZPO Rz 2 f).